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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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" 18 Januar 1713.

förderliche, sichere Verführung der Waarcn festsetze; an Sustgcldcrn werde nichts bezogen, als was die uralteSustordnung verordne; im freien feilen Kauf werde jedermann nach Bünden und Verträgen gehalten. Urispricht zugleich noch sein Bedauern aus, daß die Landleute von Schwyz und Unterwalden wegen dieser unbe-gründeten Klagen gegen Uri eingenommen seien und die von Livinen in ihren Unternehmungen bestärken. 8 2. «.Luccrn soll in der V katholischen Orte Namen den Papst angelegentlich ersuchen, ihnen in ihrer dermaligenLage mit erklecklicher Hülfe, Beisteuer und Rath an die Hand zu gehen, sie bei den katholischen Fürsten undPotentaten namentlich im Hinblick auf den bevorstehenden Friedensschluß zu empfehlen. 8 3. «R. Man be-spricht sich, wie man sich dem Begehren Zürichs und Berns gegenüber, daß auch in der katholischen dasThurgau mitrcgicrenden Orte Namen an den Bischof von Constanz geschrieben werden möchte, verhalten wolle;ferner über das Rechtsbegehrcn des Abtes von St. Gallen in Betreff der von Zürich und Bern hintcrhaltenenGefälle. Die Gesandten sollen die gefallenen Meinungen heimberichten. 8 4. v. Es wird von dem im Mai-ländischen überhand nehmenden Viehpresten und der über Wien hinauf sich nähernden Pestilenz berichtet, und daßdie Orte von Venedig und Mailand aufmerksam gemacht worden seien, Vorsichtsmaßregeln zu treffen. DieGesandten werden beauftragt, ihre Obern zu veranlassen, nach der Convention mit Mailand von 1585 und demZugerabschiede von 1683 Maßregeln zu treffen. 8 5.

Konferenz der die Grafschaft Baden und die untern freien Aemter regierenden Orte.

Baden, 2g. Februar bis 8. März 1713.

^Staatsarchiv Zürich und Bern.Z

Gesandte: Zürich. Hans Jakob Escher, Burgermeister; Hans Jakob Ulrich, Statthalter und des Raths.Bern. Samuel Frisching, Vcnner; Christoph Steiger, Seckelmeister welscher Lande und des Raths. Glarus.Johann Heinrich Zwicki, Landammann; Jakob Gallati, Statthalter und des Raths.

i». Bern wünscht, daß der Landschreiber zu Baden zugleich auch evangelischer Protocollist in den gemeineneidgenössischen Sitzungen sein soll; Zürich will diese Stelle dem Sccretär von Zürich übertragen wissen, welcherauf den evangelischen Confercnzcn unv in den gemeinen Versammlungen, wenn cS sich umReligionsstandsachcn"handle, schon die Feder führe. Der Gesandte von evangelisch GlaruS räth zur Einigkeit. Aus neue einge-gangene Instruction hin erklärt der Gesandte Berns, daß er die die Stelle eines evangelischen gemcincidgenössi-schen Protocollisten betreffende Frage, und ob diese Stelle mit der Landschrciberei zu verbinden sei, suspendiere-8 1. ?». Da der Bischof von Constanz seit einigen Jahren seine Rechte, die er im Thurgau zu Bischofözell,Arbon und Horn, in den sogenannten alt- und neustiftischen Landen und in der Grafschaft Baden zu Kaiser-stuhl, Klingnau und Zurzach besitzt, auszudehnen sucht und die Gültigkeit des Landfriedens für einige dieserOrte bestreitet, so wird beschlossen, wegen dieses Gegenstandes eine Conferenz der regierenden Stände desThurgaus und des Bischofs auf den 22. März nach Dießenhofen zu berufen und die Gesandten der regierendenStände, nachdem Zürich denselben den Stand der Sachen mitgcthcilt, schon zwei Tage früher dahin zu bescheiden.Weil aber in Beziehung auf die Aufrcchtcrhaltung des Landsfriedens die katholischen Stände nicht die gleicheSprache mit den- evangelischen führen und sich nicht zur Behauptung desselben werden bereden lassen, soll dieInstruction in allgemeinen Ausdrücken abgefaßt »Verden, es sei denn, daß wegen Einführung des Landsfriedcns