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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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November 1712.

und Trost berufen worden waren, zu kommen sich geweigert hätten, indem sie behaupteten, einen Confeß vonLandschrcibcr Burckhardt zum Brunnen vom Jahr 1l>46 gefunden zu haben, in welchem dieser erkläre, vonihnen drei Privilegicnbriefe empfangen zu haben, und verspreche, ihnen dieselben oder einen andern Brief, inwelchem der Inhalt jener drei enthalten sei, zuzustellen, waS bis dahin nicht geschehen sei. Bevor ihnen dieseBriefe zurückerstattet seien, würden sie"sich nichtvon Land begeben". Uri habe ihnen geantwortet, daß diesihm unbekannt sei, daß man aber nachschlagen werde, jedenfalls aber nicht gesinnt sei, ihnen Freiheiten oderPrivilegien zu Hinterhalten, noch weniger zu nchümi, sondern im Gegcnthcil ihnen beim Wohlvcrhaltcn derenmehr zu ertbeilcn. Nachdem nun jener Brief des Landschreibers zum Brunnen, in welchen jene drei zusammen-gezogen worden waren, sich bei denen von Livinen wirklich vorgefunden habe, die Ruhe aber in Folge vonAufreizungen Ucbclgesinntcr nicht zurückgekehrt sei, habe sich Landammann Beßlcr selbst nach Livinen begebenund in einer zusammenberufenen Landsgemcinde den Leuten erzählt, wie sie an Uri gekommen seien, habe sie allerväterlichen Liebe, Fürsorge und Gnade versichert und die Bereitwilligkeit der Obrigkeit ausgesprochen, billigeKlagen anzuhören und denselben zu entsprechen. Dieser Versuch, die Ruhe herzustellen, sei erfolglos geblieben.Beßlcr, dem zur Unterschrift ein unwahrhaftcr Brief von 1380, enthaltend eine Convention zwischenden von Livinen und Uri, von den Uebelgcsinntcn vorgelegt worden sei, habe sich geweigert, dieselbe zu gebenund sei unvcrrichtcter Dinge abgereist. Als nun die Unordnung zugenommen, habe die Landsgemeindc zu Uriden 12. November ein Schreiben an alle Dorfschaften von Livinen erlassen, in welchem Uri's Rechte und dervon Livinen Pflichten auseinandergesetzt seien. Nachdem nun die Gesandtschaft Uri's die Instrumente undBriefe hatte verlesen lassen, auf welche die Rechte auf Livinen sich gründen, ersticht sie die übrigen Gesandt-schaften, das alles ihren Obrigkeiten zu hinterbringen, und sucht um deren Rath "und Beistand an. Diesesagen Uri Hülfe in Rath und That laut Bünden zu, wenn jenes Schreiben der LandSgcmcinde ohne Erfolgbleiben würde. 8 1. I». Es wird auch verlangt, daß Schwyz und Nidwaldcn än ihre Landvögtc in denVogteien Bellenz, Bollen; und Rivicra die Weisung ergehen lassen, daß sie aus alle Betbegungen ihrer Unter-thanen Acht haben, auch sie von aller Hilfe zu Gunsten der von Livinen abmahnen und ein getreues Aufsehenauf das mitregicrcndc Uri haben uns demselben im Falle der Noth getreulich an die Hand gehen sollen. 8 2.« . Die Gesandtschaft von Schwyz ist instruiert Folgendes in den Abschied setzen zu lassen, und die Gesandtenvon Uri und Untcrwalden sind damit einverstanden: 1) Da während des letzten Krieges Mißverständnisse und Miß-trauen alles Uebel verursacht haben, so möge zur Herstellung der alten wahren brüderlichen Liebe und des treueneidgenössischen Verständnisses und der Vertraulichkeit besonders unter den drei, aber auch unter de» fünf katho-lischen Orten eine fünförtische Conferenz für vertrauliche Besprechungen versammelt werden; auf derselbenmöge man sich auch bcrathen, daß die katholische Eidgenossenschaft in den Gencralsricdcn mit Vorthcil einge-schlossen werde, was durch Vermittlung des Papstes, den man darum ersuchen sollte, am besten geschehen könnte.2) Schwyz beschwert sich wegen derReisfnhr" oder desThcils" durch Uri, da ihrenReishändlern" ihreWaare unspcdicrt Hinterhalten werde, und trägt auf Abschaffung solchenThcilS" oder derReisspedition" an.3> Es trägt aus Bezahlung der Ausgaben an, welche Oberst Rcding, Landshanptmann der Gräfschast Baden,als solcher im letzten Kriege gehabt habe. -t) Da Landschreiber Schindler von Zürich und Bern mit Ereeutionfür die Bezahlung der im letzten Kriege vorsorglich gemachten Provision bedroht werde, so möchte Lucern zurSuspension dieser Ereeution im Namen der V katholischen Orte ein Schreiben an jene beiden Stände erlassen.In Beziehung auf den letzten Punkt wird zweckmäßiger erachtet, weil das Kloster Wettingen die Anforderungenmache, dieselben durch den Nuntius zu stellen. 8 3.