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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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September t712.

mochte ihm angezeigt werden, daß man sich genöthigt sehe, beim Könige selbst cinzukvmmen. In-zwischen versichern die Orte Basel ihrer freund-, cid- -und religionsgcnössischen Hülfe in Rath und That. § 9,e. Es wird gut befunden, noch vor erfolgendem europäischen Frieden an die evangelischen hohen Potenzen einRecommandationsschrciben zu Gunsten der auf den französischen Galeeren befindlichen lieben Glaubensheldenabgehen zu lassen. 8 19.

Conftrenzialvevhandlung zwischen Zürich und Bern

während der Jahrrechnung im September 4712.

^Staatsarchiv Hiirich.I

k». Beim Herannahen der Weinlese und der Zeit, in welcher die andern Gefälle des Abts von St. Galleneingezogen werden, wird von den Gesandtschaften von Zürich und Bern für das zweckmäßigste erachtet, dieTrauben einzusammeln und nicht die Trauben vom Stocke oder den Wein von derRennen" weg zu verkaufen.Zur Weinlese sollen von jedem Stande drei Intendanten, einer nach Rorschach, einer nach Wyl und der drittein das Rhcinthal abgeordnet werden; diese haben zugleich auch die Obliegenheit, alle andern äbtischcn Gefälleeinzuziehen, die Justiz in den äbtischen Landen zu verwalten, die Regierungsbezirke unter sich einzutheilen, überalles genaue Rechnung zu führen und in wichtigern Vorfällen mit einander gute Korrespondenz zu Pflegen. Siehaben einen Eid abzulegen. Ferner bespricht man sich, auf was für einen Fuß, wenn die Gesandtschaft deöAbts von St. Gallen sich in eineHandlung" einlassen würde, man mit ihrschließen" wolle, und findet für gut,dieß entweder auf den Fuß eines Auskaufs des Toggenburgs um einen billigen Kaufschilling zu thun, oder aberdaß man mit ihr auf die Einrichtung der sechs Punkte mit genügsamer Sicherheit für die Toggenbnrgcr undauf die Forderung der Kosten oder an deren Statt eines Bezirkes um die Stadt St. Gallen herum traktierensoll. Bevor man sich aber mit ihr einlasse, möchte von den Gesandten der uninteressierten Orteglimpflich" dasBegehren an sie gestellt werden, die Vollmacht vorzuweisen, da die Gesandten beider Stände auch geneigt seiendie ihrige vorzuweisen. Als nun dieses Begehren an des Abtes Gesandtschaft gestellt wurde, entschuldigte siesich mit Mangel'an Vollmacht und fügte bei, daß sie ohne des Kaisers und deö Reichs Ratihabition nichtshandeln oder schließen" dürfe; das sei eilte ««nckiti» sine gim i,m>. Auch befinde sich der Abt nicht mehr imStande, eine Vollmacht zu crthcilen. Auf Vorstellungen von Seiten der Gesandten der uninteressierten Ortebegehrte sie Aufschub von fünf Tagen zu Einholung einer Vollmacht. Nach Verfluß derselben erklärte sie sichdahin,'daß sie von ihrem Fürsten den Befehl habe, von beiden Ständen oder den uninteressierten Orten gerechteund billige FricdcnSvorschläge anzuhören unddarin zu handeln und zu schließen", jedoch mit Vorbehalt derRatification deS Fürsten und deö Capitcls. Später aber abstrahierte die Gesandtschaft des AbteS wieder davonund berief sich auf das früher zu Aarau übcrgcbenc Memorial und daö kaiserliche Reskript vom 2l. Juni.Trotz aller Gegenvorstellungen blieb sie bei dem Vorbehalt der Ratification des Kaisers und deS Reichs. InFolge dessen wollten die Gesandten der uninteressierten Orte sich des Geschäftes nicht mehr beladen. 8 5.I». Der toggcnburgische Landrath frägt die Gesandten um Rath, wie man, gegen diejenigen verfahren solle,welche sich während deS Kriegs mit Hintansetzung ihrer schuldigen Pflicht gegen das Vaterland, zu dem sie ge-schworen, sichan die Schwpzcr gehenkt hätten." Es wird geantwortet, der Landrath möchte es, da laut deSFriedens die Amnestie allgemein sei, diesen Landlentcn gegenüber blos bei Bezeugung des Mißfallens bewendenlassen und ihnen bemerklich machen, daß sie zwar eine schwere Strafe verdient hätten, daß ihnen aber dieselbe