1650
April 1712,
Zürcher und Bcrner nicht mehr langer zu dulden; es werden daher die katholischen Orte mit ihren TruppenSchwyz auf dem Fuße nachfolgen, um mit und neben Schwyz zu siegen oder zu liegen, sei es in der Offen-sive oder in der Defensive. Da ein Einfall in das Zürchergcbict bei Kappcl, daö befestigt ist, nicht thunlicherscheint, so soll eine Diversion in das offene Land gemacht werden; doch sollen die Feindseligkeiten erst eröffnetwerden, wenn die Mannschaft sämmtlichcr Orte sich vereinigt haben wird. Luccrn übernimmt, in gcmcinsamcinNamen Frciburg, Solothurn und Wallis nach Inhalt der Bünde und geheimen Abschiede zur Hilfeleistungzu mahnen. Schwyz soll dazu noch an jedes dieser Orte gesondert gelangen. Uri übernimmt, im Namender III Orte in den Vogtcicn Bcllcnz, Bollcnz und Nivicra die nvthigcn Anstalten für bewaffneten Zuzugder dortigen Mannschaft zu treffen. Ebenso wird dem Landvogt in LauiS der Auftrag erthcilt, sich über dieGesinnung der dortigen Bevölkerung zu vergewissern, im Fall sie von den katholischen Orten zur Beihilfegemahnt würde. «. Luccrn wird der Auftrag erthcilt, gegen das von Zürich und Bern im Drukc ver-öffentlichte Manifest vom 13. April ein Gcgenmanifcst zu versaßen und im Druk ausgehen zu lassen-«I. Man erinnert sich, wie der Herzog von Savoycn im Kriege von 1656 zu ewigem unsterblichem Dankdurch Verlegung von Truppen gegen Chablais und Genevois die Sache der katholischen Orte unterstüzt hatte-Es soll daher alt-Landammann Jost Anton Schmid, Gardchauptmann in Turin, ein Crcditiv zugcfcrtigtwerden nebst weiterer Erläuterung, dem Herzog ein schriftliches Gesuch um Hilfeleistung in irgend welcherArt zu überreichen und die Angelegenheit in bester Weise zu befürworte». Daö Schreiben ist den 26. Aprilabgegangen. «. Zürich und Bern zeigen mit Schreiben vom 12. April an, daß sie zur Stillung der Un-ruhen im Tvggcnburg und zu keiner Offcnsion irgend eines OrtcS oder deS AbtcS einen ctwclchcn geringenAuszug an die Grenzen stellen werden. Die V Orte entgegnen darauf, man könne nicht finde», daß dieserechtswidrige Einmischung in Dinge, die sie gar nichts angehen, des Vaterlandes Friede» befördern könnt/vielmehr sei sie eine Provokation zum Krieg. Der Abt habe dieses Unterfangen als FricdcnSbruch aufge-nommen und daher an seine vcrlandrcchtctcn Orte den dringendsten Hilföruf erlassen und auch die übrige»mitvcrbündcten Orte um Beistand angerufen. Da Schwyz und der Abt wiederholt erklärt haben, daß si^dem eidgenössischen Rechte volle Folge geben wollen, werden Zürich und Bern ersucht, von diesem Wege ab-zulenken, ihre Truppen aus dem Tvggcnburg zurükzurufcn und die eidgenössische Entscheidung der Angclcgcnhcüzu veranlassen. Wenn Zürich und Bern diesen Gesuchen das Gehör verschließen, müssen die katholischen Ortegemäß den Bünden den mahnenden Eidgenossen entsprechen, die gegen alles aus diesem Abschlag, der siedie Stellung der Nothwehr drängen müßte, entspringende Unheil protestircn.
Zu !». Die Instruction der lucernischen Gesandten vom 1k. April präcisirt die Zusage Lucernödahin: Lucern überlasse dem Stande Schwyz, sich nach Inhalt der Bünde zu erkennen, was es auf die An-rufung des Abts hin thun wolle; wenn Schwyz daraufhin die übrigen katholische» Orte ebenfalls i»ah»>,so halte Lucern an der bereits zugesagten Hilfeleistung mit 4W Mann, so lange die Noth deren Zurük-berufung nicht zwinge, fest, und sei dann entschlossen, für die Religion und Region nach Kräften zu streiten-
Staatsarchiv Lncern: Acten Toggcnburg-