Druckschrift 
6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
Entstehung
Seite
1619
Einzelbild herunterladen
 

Juli 1711

1619

kaiserlichen Diensten stehenden Regimenter suchen abermals um ein nachdrüklichcö Empfehlungsschreiben au dieKaiscrin-Regcntin nach, damit endlich einmal mit ihnen abgerechnet und ihre Ausstände bezahlt werden.Obwohl nicht alle Stände instruirt waren, wird dem Gesuche dennoch entsprochen. 1'. Der Gesandte derStadt St Gallen berichtet, die Fruchtcinfuhr aus dem Reiche in die Eidgenossenschaft sei bei hoher Strafegänzlich gesperrt und seien zu dem Ende auf dem Bodcnscc Jagdschiffe und zu Land Wachten aufgestellt, und«sucht um Verwendung, daß die Sperre in dieser ohnehin theucrn Zeit wieder aufgehoben werde. Die Tag-lazung findet man müsse für einmal Geduld haben in der Hoffnung, daß die Sperre nicht lang dauernwde und die im Reiche cbcnsobald unseres Geldes als wir ihrer Früchte bedürfen werden, x. Die Klagebeö englischen Residenten Manning, daß er unweit dcö Klosters PfäfcrS von zwei Banditen, seines VermuthenS»vci Diener dcö .5rn. Mcrvcillcux, Agenten dcö französischen AmbassadorS, mißhandelt und verwundet wordens«, veranlaßt sämmtlichc Orte, ihr besonderes Mißfallen über diese That zu bezeugen. Die gebührende richterlicheUntersuchung wird den Sarganö regierenden Orten überlassen und ManningS Zuschrift durch UntcrvogtSchnorf de.» frauzöstschen Gesandte» zur Kenntniß gebracht. Dieser erklärte, er sei der'Eidgenossenschaft"«Kunden wenn sie im vorliegenden Fall genaue Justiz schaffe, ja, er crmahne sie, eine möglichst scharfe Unter-suchung zu veranstalten. Ihm, dem Gesandten, sei leid, daß er selbst in diese Sache verflochten sei; wenn»"der Verhoffcn Jemand von dcö Königs Leuten an dieser That thcilhabc, so werde der König exemplarischeJustiz halten jcdmfallS bessere, alö sie ihm anläßlich deS Vorfalls mit den. Großprior von Frankreich wider-ten sei- er rede damit aber nicht von allen eidgenössischen Orten; im Übrigen erklärte er, sei eS nicht derHühe wctth von dem Schreiben ManningS eine Abschrift zu nehmen. I.. Bern beschwert sich, daß gar zu»iele Bettelbriefe mit denen man daS Land auf- und ablaufe, ertheilt werde» und ersucht mit Ausgabe der-tn weniger fteigcbig zu sein. Darauf wird der Beschluß der Jahrrechnuug von l68l) erneuert, zufolget ohne große Roth keine Bettelbriefe mehr ertheilt werden sollen. I. Die Proposition des französischensandten vor gemeiner Session enthält eine eindringliche Mahnung an die eidgenössischen Orte, den Geistd« Einigkeit und Billigkeit unter sich und im eigenen Lande wiederum lebendiger werden zu lassen; sie wird'» gebührender Weise erwiedert. I«. Der französische Gesandte beschwert sich mit Eingabe vom 1k. Juli,daß viele französische Flüchtlinge, die sich in der Eidgenossenschaft aufhalten, von den Kantonen, mit Pässen""s-hen werden um unter dem Privileg als Eidgenossen nach Frankreich zurükzukehren. Der König werde"lest Umgehung der Verträge nicht dulden und die Inhaber solcher Pässe nach der Strenge des GesezeStrafen ' Diese Beschwerde'wird allerseits zu Händen der Obrigkeiten in den Abschied genommen. I. Bern^lagt sich daß in dem PayS de Gex, Burgund und den andern französischen Provinzen nenlich eine Abgabe,zehnte Pfenning wider alle Verträge auch von Eidgenossen eingetrieben werde, während die Leute aus">n Payg ^ Gex im Waadtlaud von einer ähnlichen Abgabe frei seien. ES sollen hierüber dem französischensandten ernste Vorstellungen gemacht werden; dabei erinnert sich die Tagsazung an das leztjährige Memorialäber zahlreiche Beschwerden auf welches der Ambassador eine Antwort wohl verhc.ßen, in Wirklichkeit abergegeben hat Neben obigem Punkte werden daher in schriftlicher Eingabe noch folgende Anstände de»,^sandten zur Abhilfe unterstellt: 1. Die Aufhebung dcö dritten Pfennings gegenüber den schweizerischen^mpagnicu- ebenso die Abschaffung dcö vierten Pfennings, dessen Aufhebung der Gesandte früher schon in^ Willkür der eidgenössischen Orte gestellt hatte. 2. Die Herabsezung des Briefporto aus Frankreich nachSchweiz das in lczter Zeit um ein volles Dritthcil gesteigert worden sc.. 3. D.c Zollbefreiung in ganzFrankreich soll nicht bloß auf Waarcn oder Producte, die in der Eidgenossenschaft fabricirt werden oder daselbst