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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
Entstehung
Seite
1603
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September 1710,

1K03

"ach Untcrwaldcn verheiratet haben, ohne Bewilligung der unterwaldischen Behörden angegriffen oder auShin-Scfvlgt werde, wogegen Nidwaldcn Gcgenrccht halten werde, Daö Ansuchen wird von beiden Orten in denEbschied genommen.

Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangelegenhcite» :

Abteien Bellenz ll. Art, lvl-107,

71».

Conferenz zwischen Bern und Solothurn.

Schönenwcrd. 2«. September.

Kantonsarchiv Solothurn. Abschiedband »Z,

Gesandte: Bern, Gabriel Frisching, dcS kleinen RathS; Hieronymus von Erlach, Landvogt zu Aar-">angen; Emanuel Kilchbcrgcr, Commandant zu Aarburg. Solothurn. Johann Jakob Joseph Glutz, Sckcl-^istcr; UrS Peter von Stäffis zu Montct, Landvogt zu Göögen; Johann Peter Zcltncr, Schultheiß von^lten.

Auf Beschwerde von Solothurn wird durch einen Augenschein constatirt, daß den solothurnischen Angc-^rigcn diirch die Aare und die Schiffahrt auf derselben an verschiedenen Orten, als zu Dänikon, Grczcnbach,^chvncnwerd und Wöschnau bedeutender Schaden zilgefügt wurde. Um den Beschädigungen künftighin vor-beugen, wird auf Gutfinden der Obrigkeiten folgender Vergleich getroffen: l. Die Lastschiffe, die an der^i»c aareaufwärts gezogen werden, sind auf geringem Fuß zu sczen; die bisherigen Salzschiffc, welche vicr-""ddreißig Salzfäßer führten, werden auf nächstes Frühjahr abgeschafft; an ihre Stelle treten Schiffe miti">a»zig Fäßcrn Tragkraft; inzwischen dürfen die alten Salzschiffe nur mit fünfundzwanzig Fäßcrn befrachtetwerden. 2. Die Kaufmannöschiffc, die bisher 3 bis ^tU» Ecntncr Waaren verführten, sollen künftig nur^hr die Hälfte dieser Fracht tranSportircn. 3. Die Schiffe haben einen bestimmten Weg zu nehmen undb>e Stellen, wo die Aare an Tiefe gewinnt und die Ufer zu beschädigen beginnt, zu umgehen. Solothurn'bd durch Wcgräumung von Kicsbänkcn die Schiffahrt erleichtern. 4. Der Schaden, der durch die Schiffc-i'chcr a» Feldbäumen und Gartcnfrüchtcu oder sonstwie verursacht wird, ist durch Beeidigte des OrtS zu^üzcn und von den SchiffSbcständcrn zu tragen. 5. An den Sonntagen und an den Festtagen Weihnacht,Astern, Pfingsten, Auffahrt, Allerheiligen, Maria Empfängniß, Maria Himmelfahrt, St. Johannstag, Peter""b Paul und UrS und Victor ist während des Gottesdienstes die Rckcrci verboten.