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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Juli 1710.

dcr französische Hof auf die bei lcztcr Jahrrcchnung zur Rcmcdur eingereichten zehn Beschwcrdcpunktc bctrcfst»dden vierten Pfenning, die Justizpflcge unter den Schwcizcrtruppcn, die Befreiung dcr Schweizersoldatcnden Galeeren, Steigerung des Briefporto, die freie Niederlassung in Frankreich, die Zollfrcihcit u. f w.,keine Antwort gegeben habe. Einzig den protcstircndcn Ständen ist eine Ordonnanz des Königs zugcganlss"'daß er ihnen für 1(10 Mann jährlich 6000 Franken verordnet habe, weil sie von dem Jnvalidcnspital nich^bezogen; dcr Einzug sei aber sehr erschwert, da sich jeder bei dcr Registratur zu Paris stellen und den v"''seinem Hauptmann ausgefertigten Abschied vorweisen müsse. ES wird daher das leztjährigc Memorialeinmal dem Gesandten zugestellt und mit folgenden neuen Klagen vermehrt: 1. Der Nachlaß eincö in Wireich verstorbenen Angehörigen von Bern, dcr verschiedene gleichberechtigte Erben hatte, sei einem einzbss"derselben zugewendet worden. 2. Seit einiger Zeit beziehen die Zolleinnehmcr zwischen Sepssel und LyonWaarcn, die mit den privilcgirtcn Zeichen versehen sind und nach Frankreich importirt werden, einen o '3. Die Obersten und Hauptlcutc dcr Schwcizcrtruppcn werden statt mit Geld, mit BillctS bezahlt. Aus bmBeschwerden ist zu Ende dcr Tagsazung eine Antwort eingegangen, welche dem Abschied beigelegt ist- ^Inhalt ist folgender: 1. Dcr Bezug des vierten Pfennings geschehe zum Besten dcr Nationaltruppc»!hicvon das Meiste von den Officiercn geleistet werde, so könne von einer Belastung des gemeinen Solvayder jährlich successiv nur 8 Sols und einige Pfenninge beizutragen habe, keine Rede sein. 2. Wcgc»Justizpflcge unter den eidgenössischen Truppen soll man den Artikel, auf den das Begehren gegründet wcrdbanführen, da dcr König den Verträgen in Allem nachkommen wolle. 3. Betreffend die auf die ^vcrurthciltcn Soldaten wird bemerkt, dcr König mische sich nicht in die Urthcilc, wisse also nicht, ob dien ^der Gerechtigkeit gemäß seien. Gesuche wegen einzelnen Sträflingen seien dem Botschafter einzureichen-^Ucbcr das Briefporto sich zu beschweren wäre eher der Gesandte als die Eidgenossen berechtigt, den»Porto aus dcr Schweiz nach Frankreich sei höher als umgekehrt. Die Gesandten von Bern seiensich daran zu erinnern, was dcr französische Ambassador von dem erwähnt habe, waS in den bcriuscheuauch in den Poststubcn von Schaffhauscn passirc. 5. Bezüglich dcr freien Niederlassung sei eine » )Beleuchtung dcr Sachvcrhältnissc nöthig. ti. Beschwerden über Zollerhöhungcn sind dem Gesandten zubreiten. 7. Was die Verleihung dcr lcdig werdenden OfficicrSstcllen an die Verwandten dcr frühembetrifft, so werde auf die dahcrige Antwort des Königs von 1700 verwiesen. 8. Die Forderung, baßOfficiercn, welche die Soldaten in dem nieder» Preis des Geldes ohneSteigerung desselben mit ihw"/zu exccssivcn Nachthcil werben und bezahlen müssen", wenigstens die dahcrigcn Ergänzungsgcldcrwerden, stoße auf keine Schwierigkeiten. 9. Die Belastung dcr Dccvmptcgelder bei den Hauptlcute»zugestanden, eine Ausnahme sei nur da eingetreten, wo lcztcrc die Schulden dcr Kauflcute nicht bezahlt >)' ^1t). Das Begehren, daß de» Officiercn während des Urlaubs vom Solde nichts vorenthalten wv>^'absolut dem Dienst zuwider. 11. In Sachen des Nachlasses des bcrnischcn Unterthanö, Abraham ^ ^(Scrgis) hat dcr Ambassador mit den Gesandten von Bern reden lassen, t. Dcr französische Gesandt ^am 19. Juli eine sehr freundliche Proposition, worin er sagt, er empfinde beim jedesmaligenTagsazung eine unermeßliche Freude, und den Wunsch ausspricht, die Eidgenossenschaft möchte mit ihren >Händeln im Lande selbst zu glüklichcm Ende kommen. Hiefür wird ihm ein gebührendes Gcgcncomp ^erstattet, zx. (Ohne Appenzell, Stadt St. Gallen und Biel.) Dcr kaiserliche Gesandte dringt mit ^vom 24. Juli aus beförderliche gütliche Beilegung des Toggcnburgcrstrcites und verlangt, unterauf das kaiserliche Rcscript vom 24. März, daß die Ausschreitungen dcr Toggcnburgcr untcrdrükt w