1550
August 171)9.
eigen zugestellt werden. Der Entscheid hierüber wird auf Anstichen von Luccr», Uri, Schwyz, Untcrwal^k'b
Zug und Frciburg vertagt, bis diese Orte ihre Obrigkeiten hierüber verständigt haben; die Entschließungderselben werden Zürich mitgcthcilt werden. «» u. i>. (S. u. d. Vogt.)
Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangelegenhcltcn:
Vogtci Lauis.
Vogtci Mendris.Vogteien Bcllenz :c.
Art.
142—144.
Abzug.
I.
Art.
298.
«I.
„
204.
Zollwesen.
U.
„
205.
V.
„
103.
Justizsachen, Recht, Gericht.
i».
„
17h.
f.
„
251.
Kriegs- u. Militärwesen.
Ii.
„
50.
»?.
Art.
311.
Verwaltg. v. Recht u. Gericht.
Ii.
Art.
338.
«I.
Art.
37.
Klöster.
Zollwcsen.
Märkte.
Verwaltung imGrenzen, Gebiet-""''!
Sll>!l>
Jahrrechnnng der die vier ennetbirgischen Vogteien regierenden XII Orte zuLuggarus. 1700, nach dem 10. August.
srantonSarchw Basel. Eidg, Abschiede.
Gesandte: Die nämlichen wie zu Lauis.
Man sehe das Verhandelte im Abschnitte HcrrschaftSangelegcnheite» :
Luggarus u. Mainthal. «. Art. 4. Verschiedenes.
Vogtei Luggarus. »». Art. 19. Allg. VerwaltgS.- ». Rechngssachen. «I Art. INS. Zölle.
I». „ 104. Zölle.
Jahrrechnnng der die Vogteien Bellenz :c. regierenden III Orte.
Bellenz. 1700, S4. August.
, , Ailt-n
Der Abschied ist nicht vorhanden. Die Instruction des »idwaldischen Gesandten Mathias '
Zeiger, Laudschreiber, enthält außer den gewöhnlichen Weisungen noch folgende Aufträge: t. ^ . pivon Gngelberg die ihm leztcs Jahr in Bcllenz abgeforderte Fürleite laut Vertrag von 1673 nicht sä?"sein behauptet, soll der Gesandte dahin wirken, daß keine diesem Vertrag widersprechende Abgabe v' ^bezogen werde; inzwischen wollen die regierenden Orte die Sache auf der nächsten dreiörtischcnbesprechen. 2. Da troz aller Befehle die Tust i» Bellenz noch immer nicht erbaut ist, soll der ^abermaliger Anstoß gegeben werden. 3. In Bcllenz soll der Abt von Engelbcrg wie die eigene» ' ^von Käsen, die er auf Vorkauf erworben hat und wegführen läßt, den Zoll bezahlen. 4. Dersich bemühen, daß die andern zwei Orte an die Kosten, welche für die bischöfliche Visitation >" HreRivier und Lifinen erwachsen und dem Landvogt vorläufig von Nidwalden gutgemacht worden, uBetreffnisse dargebcn. 5. Der Gesandte soll dahin zielen, daß sowohl die Burger als die gemeinenin Bellenz verpflichtet werden, sich ohne Unterschied unter das Kriegsgcwehr zu stellen. ^
Landcbarchw Aidwaldc»: Wochcurachsprotokoll Ar.