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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Octvber 170k.

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'^c die zwischen Schwpz und GlaruS, den Ausschüssen der Toggenbnrgcr und dem Abt fcstgcseztc Confcrcnz" ^rynau stattgefunden. Der Abt habe daselbst das Baucrnlandrecht von 1440 anerkannt, jedoch nur mitehalt seiner landesherrlichen Rechte, während die beiden Orte und die Toggcnburgcr eine unbedingteErkennung desselben nach seinem buchstäblichen Inhalt forderten, was die Gesandten des AbtrS schließlich'okelonckum genommen haben. Die beiden Orte werden nun der Tagsazung ein ausführliches Factum" i'ic ganze Angelegenheit einsenden, mit dem Gesuch, sie bei ihrem toggcnburgischcn Landrecht, als einer. ch bestehenden Sache, kraft der eidgenössischen Bünde zu schirmen, wobei aber Schwpz den zugewandten^^ tzjMen und Biel den Beisiz bestreite. Zürich drükt hierauf sein Bedauern aus, daß die in^ b»au gehaltene Confcrenz unfruchtbar ausgefallen und daß auch die bei seiner Obrigkeit und dem Stande" angeregte Privatmcdiation in Ansehung der dem eidgenössischen Stil und Herkommen vielfach widcr-^k»dcn Schwierigkeiten sich zerschlagen habe. Da sonach dieses Geschäft noch immer in gleich gefahrdrohenderliege, so halte es die Einberufung einer allgemeinen Tagsazung für nöthig, um nach frühem. Steden, namentlich demjenigen vom Januar 1705, eine friedliche Mediation von vier, sechs, acht oder""bethciligtcn Orten mit Beobachtung der Rcligionsparität urgircn zu können. Auf die Zustimmung^ übrigen Orte zu diesem Vorschlage wird beschlossen, eine gcincin-cidgenössischc Tagsazung auf den 14.^einher nächsthin nach Baden auszuschreiben und dazu auch die toggcnburgischcn Ausschüsse einzuladen,bitte" ^ ^ Bcisiz der evangelischen zugewandten Orte kräftigst gchandhabt werden. Evangelisch Glarusbex »wchtc nichts zum Präjudiz des toggcnburgischcn LandrcchtcS unterncbmrn und nimmt den Besuch"achstcii Tagsazung acl ikkeroncluin. Anläßlich wird von Zürich auch berichtet, wie einige toggcnburgischc^bjechche Gemeinden allzu voreilig das Psalmcnsingcn in den Kirchen vorgenommen und wie es dieselbendie dermalen besonders.bedenklichen Neuerung abgemahnt habe. In gleichem Sinne erläßt nun auch^ °»fcrcnz ein Schreiben an die betreffenden Gemeinden. Mit Rüksicht auf die nächste Tagsazung äußert>cinc Ansicht dahin, sofern die katholischen Orte troz aller Vorstellungen auf dem eingeschlagenen Weg^-^bihrlichcn Verzögerung verharren sollten, sei eine auf Beilegung dieses Geschäftes zielende Resolution zudh w ^ bwar in der Weise, daß die evangelischen Orte und wer etwa seitens der katholischen Orte zustimme,Littel Vorbescheiden und im Fall ihres Erscheinens nach Prüfling der Prätcnsioncn derselben ein Abhilfs-h^""6findig zu machen trachten; wenn aber die Toggcnburgcr allein erscheinen, so möchte man auf einem^chtc^ ^ Tagsazung zu verabredenden Ort und Tag ihre Documcntc untersuchen, ihre prätcndircndcn^cht und ihnen hierauf einen Modus vorschreiben, wie sie das eine und andere, das ihnen nach

'»ttd "Billigkeit gebühre, betreiben könnten, und zwar in der Meinung, daß sie dann dabei bestens geschüzt^ ' sollen, Bern stimmt diesem Rathschlag bei; die übrigen Orte, weil nicht instruirt, nehmen die Sache«. (S. u. cnnetbirgische Vvgtcien überh.) «I. Bei Anlaß der Besprechung der vomi>c>» von Savopcn gegen die cnnetbirgischcn Uiitcrthancn verhängten Sperrung des Verkehrs mit

t>°»i ^^ndischcn Staat läßt Zürich das ihm von vertrauter Hand mitgcthciltc rcgcnSburgischc RcichSconclustun^ de» ^^obcr 1706 verlese», wodurch den katholischen mit Mailand verbündeten Orten das Commercium^schied abgeschlagen wird. Dieses Actcnstük wird zur Erdaucrung der Obrigkeiten in den

schreit Die obcröstcrrcichische Regierung zu Innsbruck ladet in einem von Zürich vorgelegten

bes K ^ sämmtlichcn Orte, mit Ausschluß der am mailändischcn Capitulat bcthciligtcn, zur Erneuerungdie ^^iagcs auf den 12. November nach Innsbruck ein. Man vereinigt sich, den Abgeordneten allseitigInstruction zu crtheilcn, untcr Empfehlung möglichster Harmonie. 1'. Nachdem Zürich, Bern,