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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Mai 17N«,

Wesen obliegt, soll empfohlen werden, die geheimen Abschiede zu lesen und darüber zu rcflcetircn. Sch>^'!versichert, daß es bei allen Vorfällen aufrichtig leisten werde, was bundcSmäßig und herkömmlich sei; wcgt»dcö heimlichen Abschiedes aber, wofür ihm die Instruction fehle, werde der Obrigkeit getreu rcfcnrc»'Appcnzcll-Jnnerrhodcn bittet, ihm ebenfalls zu zeigen, woher es Hilfe zu erwarten habe, da wegen der Nevoli»»'"im Toggcnburg der Abt von St. Gallen dies nicht zu thun im Stande sei. Davon nimmt der Gesandte dckAbtcS sogleich Anlaß, die katholischen Orte inständig zu bitten, daß sie das unglükliche Toggcnburgcrgcich»»laut crthciltcn Urkunden einmal zu ihren Händen ziehen, damit der Abt seinen Verpflichtungen gcgc" ^katholischen Orte auch nachkommen könne. Die Confcrenz crmahnt hierauf die Gesandten von SchwYZ ^des Abtes zu gütlicher Beilegung des Streites, damit auch Appcnzcll-Jnnerrhodcn in seiner Hilstsgetröstet werden könne. Da laut Berichten einige Orte mit eilfertiger Aushebung der jungen Mannlchnschon begonnen haben, andere aber diesfalls auf Widerstand gestoßen sind, so wird dieser Gegenstand zu wcitcrttDispositiv» der Obrigkeiten in den Abschied genommen, f. Da Zürich auf lcztcr Tagsazung Mangel »Instruction vorgeschüzt hatte, als man wegen der bcrnischcn Armatur für die Zukunft ein sicherndes Versahtfcstsczcn wollte, so wird, wenn gleich nunmehr die münstcrthalischc Streitigkeit beigelegt ist, die Mitchellsan Zürich beschlossen, daß man den Gegenstand auf der nächsten Tagsazung wieder zur Sprachewerde und hoffe, daß cS dann mit Instructionen verschen sein und den Scmpachcrbrirf und denVIll alten Orte nicht anders auslegen werde, als die katholischen Orte. Zürich werde nicht übersehe», 'die meisten protcstircnden Orte gewiß schon das lcztc Mal das Verfahren Berns nicht gebilligt haben, »»^werde es wohl vorziehen, zur Rettung des Scheins mit den katholischen Orten zu einem Rathschlußwirken, als seine verderbliche Absicht noch mehr an den Tag zu geben. Luccrn verlangt zuwie cS sich mit dem Toggcnburgcrgeschäft und namentlich mit dem Gerücht verhalte, daß die Eidgenosse»GlaruS wegen der bewußten heimlichen Practikcn der protcstircnden Orte sich zerschlagen, und ob inder Weisung der leztcn Tagsazung ein Vergleich erfolgt oder angebahnt sei. Schwyz erklärt, >ei ä»hierüber nicht instruirt, weigere sich aber keineswegs, sich berichtweisc vernehmen zu lassen. Allerdings ^sich Glarus anfangs zu dem in Schwyz entworfenen Schreiben an den Abt nicht verstehen wolle»,habe es doch, wie von Schwyz durch einen Tag und Nacht laufenden Boten berichtet worden, sich .ausgcdrükt,daß in Gottes Namen das Schreiben nach St. Gallen ablaufe". Auch haben einigeAusschüsse aus dem Toggenburg bei der leztcn Landsgcmcinde in Schwyz unter Anführung von clf Bcich»'^punkten Untcrstüzung verlangt und geklagt, daß die Katholischen dort nicht sicher seien. Die Bcsch»'^^ .seien aber zur Geduld verwiesen worden, mit der Versicherung, man werde ihre Beschwerde» in Llch ^wohin auf den 26. Mai die Fortsczung der Confcrenz mit dem Abt fcstgcsezt sei, untersuchen,guten Willen mitbringe, so hoffe man dort die Mißhelligkcit beizulegen. Vom Landrccht könne man stverdrängen lassen und hoffe diesfalls auf die Untcrstüzung der katholischen Orte. Der Gesandte deserwidert hierauf, er müsse sich beklagen, daß Niemand von den Amtleuten des Abtes im Toggcni'»^sei, das herrenlose Völklcin spiele seinem Landesherr» einen Schimpf auf den andern, mehre an den ^die Officialcu des Abtes hinaus und mache beständige Neuerungen und Unruhen, obschon gegen Di-dier Eidgenossenschaft eine strenge Verwarnung erlassen worden sei. Da die Aufregung in Thätlichkn»»zugehen drohe, so ersuche der Abt die katholischen Orte auf das dringendste, das Geschäft zu ihre»zu ziehen und ihm mit Rath und Recht vcrhilflich zu sein, um so mehr, als der gefährliche Ort der ^keine freie Ausübung dcö RichtcramtcS erwarten lasse. Ucbrigens habe der Abt sechs Monate lang »