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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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1294
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Februar u, März 1706.

PostwescnS :c. Er werde aber zur Erhältlichmachung derselben allen Fleiß verwenden und ersuche die '

die Solcninisation aus die gewünschte Zeit bei ihren Obrigkeiten fördern zu wollen. Diese Antwortvollkommen, und cS wird daher sowohl die Fcstsczung der Zeit der Solcninisation als die Frage, ob w 'wenn das rcgcnsburgischc Decret wirklich so scharf lauten sollte, an die Könige von Spanien und Fr»" ^eine dahcrigc Kcnntnißgabe machen solle, um sich deren Assistenz zu sichern, rstsrenäum genommen, llin dem Sinne, daß man sich keines bittenden Tones bediene.

Ma» sehe auch in dem Abschnitte Herrschaftsangclcgenheiten:

Grafschaft Sarnaus. in. Art. 245. Stifte ». Klöster (Pfäfcrs).

Vogtei Freiämter. i. Art. 2vl. Kriegs- u. Militärsachen.

59».

Confercnz der evangelischen Orte, Stadt St. Gallen und Biel.

Aarau. Ls». Februar bis t. März.

Staatsarchiv Zürich. Allg. Abfch. Bd. 87, kol. 47.

Kel"-

Gesandte: Zürich. Heinrich Escher, Bürgermeister; Johann Ludwig Hirzel, Statthalter. ^Albert von Erlach und Johann Friedrich Willading, beide Vcnncr und des Raths. EvangelischJohann Heinrich Zwicki, Statthalter. Basel. Johann Balthasar Burkhardt, Bürgermeister; Johan»Mcrian, Oberstzunftmcister. Schaffhau'sen. Johannes Köchlin, Statthalter. Appcnzell -Außerrb^^Johannes Grubcr, Landammann. Stadt St. Gallen. Anton Locher, Sekclmcistcr; Christoph Hoch^'Stadtschrcibcr. Biel. Abraham Scholl, Bürgermeister.

». Da die erwartete allgemeine Taglcistung wegen dcS Toggcnbiirgcrgcschäftcs und wegen der »""zogcncn und bedenklichen Erneuerung des mailändischcn Capitulats nicht zu Stande kam, verfammc»^die cvangelischcil Orte zu der gegenwärtigen Confercnz. Zuerst kommt zur Verlesung der Abschiedverflossenen Januar zwischen Schwyz »md Glarus und einem Ausschuß der Landlcutc im Toggcnl'»>ö ^^.^und dem Abt von St. Gallen andcrnthcils gehaltenen Confercnz, worüber der Gesandte von Glarusberichtet und auch die Antwort mitthcilt, welche der Abt unterm 1l). Februar an die beiden -Ortedahin lautend, daß er sammt Dccan und Capitcl das guästionirlichc Landrccht in seinem Standbewenden lasse und soweit agnoscirc, als es seinen landesherrlichen Rechten und seither errichtete» ^/ ^und Briefen unnachthcilig sei. Nach Anhörung dieses Berichtes findet man gut, bei der nächste» T»ö ^auf eine eidgenössische Mediation mit sorgfältiger Beobachtung der Rcligionsparität und mit Fksthal»"'^ ^Bcisizcs der zugewandten Orte zu dringen und vorzusorgcn, daß die Toggcnburgcr als beteiligteBaden bcschicdcn werden. Sofern aber vor dem Zusammentritt einer Tagsazung zwischen Schwyz ^ein gütlicher Vergleich erfolgte und die Toggcnburgcr kraft des Landrcchtcs von 144l1 nachRecht verwiesen würden, soll dannzumal die Sorge für die geistige und leibliche Freiheit der Togg"Glarus evangelischer Religion überlassen werden, und wenn dem einen oder andern etwas U»gr"oder Unbilliges zugcmuthet werden wollte, solle die Entscheidung eingestellt, an vertraute Behörden »<"""