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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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September 1702.

cidgcnössischerscits bei dm Streitigkeiten über den Sinn der Erbcinung allezeit die eigene Eonvcnicnz de»Ausschlag gegeben habe, so müsse der Kaiser fordern, daß ähnliche Streitigkeiten dem in den Erbcinungö-tractaten mit dürren Worten bedungenen Schiedsgerichte zur Entscheidung übergeben werden. In der Er-wartung, die Eidgenossenschaft werde dieses durch feierliche Tractatc aufgestellte SchicdSrichtcramt niä)>ablehnen, anerbiete er Namens des Kaisers auf die sechs Monate hin, innerhalb welcher gemäß den besagtTractaten die streitigen Fälle untersucht und darüber scntcnzirt werden soll, alle erbvercinigten Vorthcilc oh»rHindcrniß fortbestehen zu lassen, mit der fernem Versicherung, daß während dieser Zeit des Kaisers Truppsden eidgenössischen Boden nicht betreten, noch etwas Feindliches gegen das Land vornehmen werden, Z"welchem Zwckc er die kaiserliche Ratification vom 2. April über seine unterm 21. Februar ausgestellte Er-klärung ihnen aushingcbc, dagegen aber die Erklärung über die Annahme des Schiedsgerichtes erwarte.einer Nachschrift wird bemerkt, die schweizerische Nation habe sich neulich wieder gegen das römische Rrichbrauchen lassen, indem die Regimenter Eastclla lind Hässi in Lüttich, das Regiment Brändli aber in Bo»"cingcrükt seien. Nachdem man hierüber in Bcralhung getreten, eröffnet Zürich, der französische Gesandte h^durch eine dritte Person bemerken lassen, die kaiserliche Ratification wegen Nichtbctrctung des cidgenösshch^Gebiets sei dem Vernehmen nach so beschaffen, daß er hoffe, sie werde nicht angenommen werden; ebenso s^den Eidgenossen ein Schiedsgericht vorgeschlagen worden sein, welches sehr unnöthig sei, weil die Tract^klar seien; er wünsche, daß dieses gemeiner Session vorgetragen werde, waö hicmit geschehe. In Fortseider Bcrathung einigt man sich auf den Grundsaz, in eine Replik auf das Memorial dcö kaiserlichen ^sandten nicht einzutreten, sondern in aller Kürze das ausgehändigte Ratificationsinstrumcnt zu verdankenrüksichtlich des Antrages eines Schiedsgerichtes zu erklären, daß dieser Gegenstand wegen mangelndermacht und seiner Wichtigkeit wegen den Obrigkeiten hintcrbracht werden müsse. Rüksichtlich der Annahmc ^Ratification und der frühem Erklärung, nicht gegen das römische Reich zu dienen, wird zur Nachrichtden Abschied genommen, daß man unter dem römischen Reich nichts anderes verstehe als den Kaiser, ^Kur- uud Rcichsfürstcn, sowie die Rcichsständc, und daß gegen diese der Dienst unzuläßig sei, wofür «>^züglich die nöthigcn Befehle an die Officicrc erlassen werden, jedoch in der Voraussezung, daß das»»IReich die bisherige gute Nachbarschaft fortseze. Des Passes halber läßt man es bei der frühem Erklär'^bewenden. Luccrn versteht sich auf Ratification hin hiezu auch. Der Antrag einiger Orte, sich für dic^ ^schirmung der Waldstädte und der Stadt Constanz nach Anleitung der Abschiede von 1688 underklären, weil dieselbe im Interesse der eigenen Sicherheit liege, wird für einmal nicht beliebt, bis »ia» ^Fortsezung der Erbcinung ganz sicher sei. Eine besondere Aufmerksamkeit wird dem wiederholten A»^des kaiserlichen Gesandten, als haben die beteiligten Orte das mailändischc Capitulat erneuert,indem keine Erneuerung, sondern nur eine Fortsezung desselben stattgefunden habe. Die Erbeinung s"bestreitbar bloß ein Tractat äs nan (Mnäonäo; daraus ergebe sich: 1. daß mit Grund nicht pra^'werden könne, die verbündeten Orte sollen das Mailändcrgcbict nicht vcrthcidigcn dürfen; 2. werde dic v ^sezung der Erbeinung mit solchen Bedingungen beschränkt, daß dic Eidgenossenschaft je nach der Ausllöderselben daran keine Sicherheit habe; 3. sehe man wohl, daß der kaiserliche Gesandte durch das ^Vcrspruch" alle Länder, welche der Kaiser anspreche, wenn er sie auch nicht mehr im Bcsiz habe, ^Erbcinung einzubringen suche, so daß bei der Leichtigkeit, solche Ansprüche gegen viele Länder zu crhcbc'^^Eidgenossen mit keinem Fürsten mehr Dcfcnsivtractatc schließen könnten; 4. hat man den Vorschlag ^Schiedsgerichtes sehr bedenklich gefunden, wie dic Gesandten dcö mchrcrn zu rcfcrircn wissen. 0