August 1702,
1013
501.
Konferenz der mit Toggenburg verlandrechteten Orte Schwyz und Glarus und Abt von
St. Gallen.
Einsiedeln. 1702, 2». u 29. Slnflust.
Dtistsarchiv St. walle». Acic» Toggenburg Rub, 85, Fascilel 54.
Gesandte: Schwyz. Franz Lcodegar Nicdcröst, Landammann; Johann Dominik Bctschart, alt-Land-^"mann; Joseph Anton Stadler, des Raths. Glarus. Heinrich Zwicki, Landammann; Kaspar Müller,Schalter. Abt von St. Gallen. Georg Wilhelm Ringk von Baldenstcin, Landhofmcistcr; Franzwn Ow«oz..
n. (Schwyz und Glarus.) Die Confcrcnz tritt nach dem Wunsche der lcztcn Jahrrcchnnngstagsaznnglanimmcn. Schwyz verlangt vor Allem zu vernehmen, mit was für Formalitäten GlaruS die wiederholtdab ^ toggcnburgischc Landrechtscrneucrung vorzunehmcn gcsinilt sei, und wie dies geschehen könne, damit^ gleichzeitig das Ansehen der beiden Orte und des AbtcS bezüglich der Mitlandlcutc im ToggcnburgLand^ Daralif eröffnen die Gesandten von GlaruS, ihr Ort sei unabänderlich entschlossen, das
T>cs^^ Toggenburgcrn und zwar in Verbindung mit Schwyz sobald als möglich zu erneuern.
Fvr halber könne GlaruS auf die allseitige Kommlichkcit Rüksicht nehmen, in Bezug auf die
^ Glarus bei der Art und Weise, wie der lezte Bcschwörungsact vor sich gegangen, bewenden,d> ^ wünschen wäre, daß künftig jeder neue Abt bei Antritt seiner Regierung das Landrccht statt
der r der Hand, in der nämlichen Weise beschwöre, wie jcwcilcn das alte Land- und Bnrgrccht
sie beschworen wird. Glarus macht dabei geltend, es behalte dem einen oder andern Orte, sofern
H ""sicher Meinung sind, die Bcfugniß vor, zu fünf oder zehn Jahren um das Landrccht zu erneuern,'hrer sich hierüber vorläufig ausgesprochen, präcisircn die Gesandten von Glarus die Ansichten
^)in: 1. Die Beschwörung des Toggcnburgcr Landrcchtcö soll künftig nicht mehr durch Dar-^cht ^ ^^nd, ^'"6 keinem der bcthciligtcn Stände angemessen sei, geschehen. 2. Die über das Land-z ^andlcutc Toggcnburg errichteten Briefe werden als gültig und zu Recht bestehend angesehen,niit ^ Karate Beschwörung des Landrcchtcs könne GlaruS nicht verweigert werden, da es gleichberechtigtdicht r leztern diese Berechtigung durch einen besonder» Vertrag von 1688, an dem GlaruS
seine ^ ^nomine», zugestanden worden sei. Darauf erklären die schwyzcrischcn Gesandten, ihr Ort wolledvr>„ ^"»ie unbeschränkt bewahren und habe beschlossen, ebenmäßig mit Glarus die Landrcchtöcrncncrung3e»c», i^dch nur in bisheriger Art und Weise, die bei der Huldigung des Cardinalö Sfondrati 1687b°n ^^^icstcllt worden sei. Weiter zu gehen ist Schwyz nicht instruirt. I». (Schwyz, Glarus und der Abt^klärc» Nachdem isiese Jnstructioncil der beiden Orte den Gesandten des Abtes eröffnet worden,
^itp,",f^!^ Landrcchtscrncucrung nicht widrig, er halte aber den gegenwärtigen
zu <5. . nicht für geeignet, da in Toggcnburg Alles in höchster Turbulenz sei, cS von Worten leicht^iarus Zu furchtbarem Unheil kommen könnte. In Bezug auf die Forderung von
nur das Landrccht des Abts Ulrich von 1ä69, sondern auch der Landlcutc Landrccht vondnd Fallenlassen der bisherigen Form und eventuell nur einseitig von dem einen oder