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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Juli 1702,

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^ch eine Kommission um ihre Verwendung ersucht, daß der Zoll bis zum Austrag des Handels eingestelltu»d die Pfcrde oder deren Erlös, allen Rechten unschädlich, den Eigcnthümcrn verabfolgt werden. <>. GlaruS^ »ach dem Berichte seiner Gesandten vor einiger Zeit eine Gesandtschaft in's Toggcnburg gcschikt, umÖlleitungen zur Beschwörung des nebst Schwyz mit dieser Landschaft habenden Landrcchtcö zu treffen, worauf^ Abt seine» Untcrthancn verbot, Versammlungen zu halten, so daß die Gesandtschaft nur Schimpf habe"fahren müssen. Schwhz weigere sich, die Beschwörung des LandrcchtcS mit GlaruS zu betreiben; lcztcrcS' "»de aber laut Vergleich von 1688 berechtigt zu sein, die Beschwörung allein verlangen zu dürfen, undDritte dieselbe gleich nach Beendigung der Tagsazung vorzunehmen; wolle Schwyz mithalten, so sei cS»rus lieb, sonst fahre dieses allein vor; das Recht sei klar und unterliege gemäß dem Friedensschluß vonkeinem RcchtSsazc. Sollte GlaruS hieraus Ungemach entstehen, so bitte cS lim bundcsmäßigcS getreues"chen. Schwyz erklärt, cS sei hierüber nicht instruirt, wolle aber bcrichtöwcisc bemerken, daß GlaruS^llrst den Tag der Beschwörung dcö LandrcchtcS auf Johannistag zu Weihnachten, also auf die Zeit, woam kürzesten seien, angesczt habe, was ihm ganz unpassend vorgekommen sei; da sich im Fernern^ und seinen Untcrthancn einige Differenzen erhoben, habe Schwyz für besser befunden, mite" ^"^chtscrncucrung einzuhalten, weil durch die Zusammenkunft einer so großen Mannschaft leicht eineso ausstehen könnte. WaS den Vergleich von 1688 betreffe, so sei dieser nie rechtskräftig geworden,siii, ^ b^falls einzig beim Inhalt des LandrcchtcS verbleibe, dessen Aufrcchthaltung auch ihm angelegender ^ sei aber auf die nächste Zeit nach dem Schlüsse der Tagsazung ein dreifacher Rath angesczt,

^i^ ^ ""tthmaßlich auch mit dieser Angelegenheit beschäftigen werde. Von Seite der Gesandten dcS AbtcSin s ^ glarncrische Gesandtschaft sei wider freundliches Ansuchen, Protestatio» und Rcchtsvorschlag

Land gekommen; sie sei nicht an den Abt gerichtet gewesen und habe an die Untcrthancn, über diefllbcn Jurisdiction zustehe, Mandate und Befehle erlassen; auch sei dem Abt von dem Gefolge dcr-

bcst" mit Worten angcthan worden. Der Abt sei bereit, das Landrccht beschwören zu lassen, wenn

bes begehren; einem allein aber stehe dieses Recht nicht zu. Ein Vergleich sei 1688 allerdingsOttc worden, aber nicht zum Abschluß gekommen; übrigens haben die dahcrigcn Unterhandlungen beide^ccht Gegen eine Landrcchtsbeschwörung unter Thcilnahmc eines einzigen OrtcS schlage der Abt

lleibcn ^ ll)>n darüber Gewalt geschehen sollte, so halte er für billig, dieselbe mit Gewalt abzu-

iusai»' Tlle Tagsazung, in Wahrung des eidgenössischen Herkommens, bei Streitigkeiten die Parteien zuerst^chai'd^^^eiscn, richtet an Schwyz und GlaruS das Ansuchen, beförderlichst mit dem Abt eine Vergleichö-"llbcr» ^ pstrgcn; GlaruS wird überdies ermahnt, inzwischen mit Beschwörung dcö LandrcchtcS oder^^llMngcn einzuhalten, i». (Ohne Appenzell, Abt und Stadt St. Gallen und Biel.) Auf An-"uf Zr ^"^chs wird die Frage zur Instruction in den Abschied genommen, ob den Eingesessenen eines Orteödas q ^ Lebensmittel, welche von Angehörigen anderer Orte auf oder außer den Märkten gekauft werden,>ei Zustehe. «vv. (S. u. d. Vogtcicn.) (Die VIII alten Orte außer Zug.) Die vor

^fchränst^" Verordnung, daß der Vichtricb nach Italien auf die Märkte von LauiS und Belle»;

dchxj ^rd von den meisten Orten genehmigt. Uri stimmt bei, wenn auch die andern Orte

Ober» ^ch^yZ nimmt den Gegenstand all rstorenllum und zweifelt nicht an der Zustimmung seiner

andern Orte auch dabei bleiben. GlaruS stimmt ebenfalls bei, behält sich aber die Bc-" vcnctianischcn und bündncrischcn Märkte vor. xx- kktx. (S. u. d. Vogtcicn.)