Juni 1702.
985
lange verzögerten endlichen Antwort, und protcstire, wenn den Untcrthancn die Vorthcilc des Capitulats nichtwehr folgen würden, so könne dieses einzig die Schuld ihrer Zurükhaltung sein. 3. Am 14. Juni übersendetb"r kaiserliche Gesandte der Session eine weitläufige Widerlegung der Replik des spanischen Gesandten Casativon, 25. April, vorzüglich in Betreff der Behauptung, die frühem Verzichte, welche man auf daS HcrzogthumMailand anwenden wolle, kommen nicht mehr in Anwendung.— Aus dem Inhalte dieser Actenstükc gelangt'"an insgemein zur Ueberzeugung, daß in dieser so wichtigen und nun anderthalb Jahre lang verzögerten Sacheb"" fremden Minister» endlich eine Antwort gegeben werden müsse. Zur Beleuchtung der eigentlichen Wesenheit""d Wichtigkeit des Capitulats stellen die Gesandten von Luccrn in zierlicher und umständlicher Dcduction vor,welcher Sorgfalt die Eidgenossen von uralten Zeiten her die gute Nachbarschaft von Mailand wegen des""entbehrlichen Handels und Wandels cultivirt, von dritthalbhundert Jahren her mit den Herzogen in>"genannte Capitulatc getreten, diesen Staat in den schweren Kriegen in guten freundschaftlichen Händen zu"halten gesucht und mit dem Hans Oesterreich, .an welches derselbe 1552 gefallen, einen Tractat geschlossen" Aus diesem und den frühem Tractatcn sei dann der 1587 mit Philipp II. aufgerichtete Rcligions-bis Jossen, welcher 169-1 voll Philipp III. bestätigt und 1634 von Philipp IV. erneuert und
""s uns gebracht worden sei, wodurch mittelbar die Existenz und der Bcsiz der cnnctbirgischcn Vogtcienw'" erhalte,r werden können. Nun dringe der kaiserliche Gesandte darauf, daß die katholischen Orte den^"">g von Spanien nicht anerkenne» und daher das Capitulat nicht mit diesem, sondern mit dein Hause'Bereich, «ls angeblichen rechtmäßigen Lchcnhcrrn und Nachfolger der spanischen Monarchie, sortsezcn, oder") wcnigstcns in der bisherigen Neutralität verharren, und sich dieses Capitulats halber mit keinem Fürsten""rbindcn, cr habe denn die Investitur vom Kaiser erhalten. Für diese Prätcnsion berufe sich das Haus""erreich auf das Neichslchcn- und Jnvcstiturrecht, auf die Familicnverträgc Philipp III. und auf das"mein Philipp IV., sowie auf die in Frankreich geschehenen feierlichen Verzichte; von Spanien dagegen werdelMhrt, daß die alten Investituren auf männliche und weibliche Linie lauten; bisher habe es nicht an der"u»g, wohl aber an der Willfahr solcher Investitur gefehlt; der Herzog von Anjou sei der nähere am^ und deswegen auch von Karl II. testamentarisch cingcsczt, von den Landständen ausgerufen und ancr-'u den Bcsiz der Monarchie cingcsezt und ihm die Huldigung gebracht worden; wenn auch einigesick ^ "Mngm, daß das bourbonische Haus die spanische Monarchie nicht „affcctircn" wolle, so habe cS- des Rechtes nicht begeben, dieselbe anzunehmen, wenn sie ihm freiwillig angeboten werde. Einstimmigdx/ ^ Konferenz, die Untersuchung dieser RechtStitcl sei nicht Sache der Eidgenossenschaft; in der Stellungu»d^^ prüfen, was die eigenen Convcnicnzcn des Vaterlandes, die Erhaltung der Freiheiten
^ die Fortsczung des Ruhestandes bei diesen Zeitkäufen etwa erheischen. Daher schreitet die Confcrenz zur^.^^'"tung folgender Fragen: 1. In wie weit die katholische» Orte zur Fortsczung des Capitulats vcr-biek" ^cr katholischen Orte Convcnicnz diese Fortsczung erfordere, und 3. ob für die Orte
cinc Nothwcndigkcit vorhanden sei. Die erste Frage müsse bejaht »verde», da der Bund laut Art. 2l^ Sohnes Absterben noch fünf Jahre in Kraft verbleiben solle und die Art. 23
^ ' über die Beobachtung des Bundes noch nähere Vorschriften enthalten; durch den Bund seien beide""crbi^^" verpflichtet, und da der eine Theil die Erfüllung verlange und die Bundesfrüchtc zu leistenDrix andere nicht einseitig zurüktrctcn. Daß die Fortsczung in der Convcnicnz der katholischen
tvcrd-^^ bedürfe keiner langen Begründung. Beide Länder grenzen an einander; durch das Capitulat" dem es,lim der Weg nach Deutschland und den Niederlanden, dem andern nach Italien geöffnet; Handel
124