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Mai 1702.
Vorschlag, wie schwer es ihnen auch einiger Punkte wegen gefallen, mit Vorbehalt ctwclcher Erläuterungangenommen, während die Gegenpartei denselben verworfen oder an solche Bedingungen geknüpft habe, dieder Stadt schwerer fallen als der Haupthandel selbst. Die drei Gemeinden haben es aber nicht hiebetbewenden lassen, sondern der Stadt am 11. Mai durch einen außerordentlichen Ausschuß ein Schreiben bestellt/worin sie unter der Bedingung, daß diejenigen, welche sich den Räthen von Stadt und Amt, als der Bürgerund Landlcutc rechtmäßiger Obrigkeit, widersczcn, zum Gehorsam und zur Unterwerfung angehalten werde»,sich bereit erklären, mit der Stadt im Frieden zu leben, die Aemter zu besezen und das Regiment gemeinsamzu führen; sofern dieses aber nicht zugesichert werde, seien sie entschlossen, gesonderten Haushalt zu führe»und auf den 14. Mai in Aegcri ihren Gencral-Congreß zu halten, die ledig gefallenen Aemter zu bcsczc»und die Separation zu bewerkstelligen. Die von der Stadt haben am 12. Mai darauf schriftlich geantwortet,sie seien, wie jederzeit, bereit, mit und neben ihnen Widerspenstige zum Gehorsam gegen die Obrigkeit anz»^halten und zu bestrafen; da aber dasjenige, worauf die Gemeinden intendiren, ihre Vogtei Hüncnbcrg n»dderen Obcrvogt betreffe und sie ihnen deshalb das eidgenössische Recht vorgeschlagen und von der Mehrhcüder Orte bereits dahin gewiesen sei, so erwarten sie in Gcmäßhcit des brcmgartischen Abschiedes, daß sie »"Widerspruch mit dem Libcll keine Regimcntstheilung einführen, sondern die Entscheidung der auf den 16. MMnach Brcmgartcn ausgeschriebenen Conftrcnz abwarten; wenn aber an der Bcsczung der ledigen Aemter alle»so viel gelegen sei, schlagen sie die Einhaltung des 1662 bei der Wahl des Landvogtcs Blattmann nachLauis angewendeten Verfahrens vor, daß am gleichen Tag in allen vier Gemeinden abgestimmt und d»Mehrheit aus der Abzählung der Stimmen gezogen werde; gegen Abhaltung einer gesonderten Landsgemein^müßte die Stadt aber protcstiren. Dessen ungeachtet haben die drei Gemeinden am 14. Mai einen Amman"und einen Landvogt nach Luggaruö gewählt und den Landschrciber bestätigt; was sie mit den übrigen Aemter»vornehmen werden, stehe zu erwarten. Da dieses eigenmächtige Verfahren große Unordnung in Verwaltung^und Gerichtssachcn nach sich ziehe, so erwarte die Stadt, die Gesandten werden nicht von hier abreisen, ^sie den Handel rechtlich beigelegt oder ehr das eidgenössische Recht geöffnet haben. In Erwägung, daß ^Handel auch von den drei Gemeinden bereits an's Recht geschlagen und eine Regiincntssönderung eine cigcmmächtige und sowohl dem Libcll als dem brcmgartischen Abschied widerstreitende Sache sei, kann die Confcr""in diesem Vorgehen nur ein Attentat crblikcn. Da aber mehrere Orte nicht vertreten sind und eineParteien ausgeblieben ist, so finden sich die versammelten Orte außer Stand, in Sachen vorzufahren, ^rüksichtlich der neuem Vorgänge Etwas zu verfügen, und es bleibt nur übrig, den Orten durch gegenwärtig"'Abschied vom Stand der Dinge Kcnntniß zu geben. Da vor der Jahrrechnungstagsazung schwerlich »'^eine Confcrenz stattfinden wird, ist man der Meinung, es solle dannzumal das Zugcrgeschäft vor allen A»^"'in Bcrathung gezogen werden. Inzwischen werden die Orte ersucht, Zürich ihre Ansicht beförderlichst »sitz"'thcilcn, ob nicht von dort aus in gemeinsamem Namen sowohl an die Stadt als die drei Gemeindenden Umständen angemessenes Mahnschreiben erlassen werden soll, und jedenfalls ihren Gesandtschaften ans ^nächste Tagsazung hinreichende Instruction zu erthcilcn.