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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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April 1702.

Raths, Freiburg, Franz Augustin von Dicßbach, Schultheiß; Johann Peter Castclla, Sekclmeist^Solothurn, Urs Suri, Schultheiß; Johann Ludwig von Roll, Vcnncr, Schaffhauscn. Johann Ko>u^Wäpfcr, Bürgermeister; Johann Köchlin, Statthalter. Appenzell. (Abwesend.) Abt von St. Galle»'Freiherr Galt Anton von Thurn, Obcrvogt zu Romanöhorn. Stadt St. Gallen. Laurenz Werder, BurgOmcistcr. Biel. Abraham Scholl, Bürgermeister.

». Da die äußern Gemeinden von Zug für die Bcilcguug ihrcö Streites mit der Stadt keinebezeichnet haben, versammeln sich die Orte gemäß dem lcztcn badischcn Abschiede, um diesen Handel wen»möglich auszutragen. Vorerst wird von einem Schreiben von Appcnzell-Außcrrhodcn, worin cS seine ^Wesenheit wegen Landcsgcschästcn entschuldigt, Kcnntniß genommen; dann von einem solchen dcS französisch^Gesandten, worin er anfragt, ob auf der Tagsazung auch Geschäfte zur Behandlung kommen, welche ^hohen Mächte betreffen. Dem Gesandten wird crwicdert, die Tagsazung sei nur eidgenössischer Geichs'namentlich des bekannten Zugcrhandcls wegen, zusammengetreten. Nach Verlesung der Crcditive der Dcputirb"beider Parteien wird beschlossen, lcztcrc vor eine Commission zu berufen und sie anzufragen, ob sie der Scssi^überlassen wollen, „zu offner Hand gütlich zu handeln," mit der Versicherung, daß man sie an ihrerveränität und Judikatur nicht bcinträchtigcn wolle. Schwpz erklärt zum Voraus, mir instruirt zu sein, ^offener Hand alle gütlichen Mittel anzuwenden. Die Dcputirtcn der äußern Gemeinden verlangen zunehmen, was man unter der Wahrung ihrer Hoheit und Judikatur verstehe, ob man nämlich die gefälltund noch zu fällenden Urthcilc über ihre unter ihnen gesessenen und ihnen mit Eid verbundenen Angehörtununtcrsucht und unberührt so verbleiben lassen wolle, daß solche Niemand sindicircn noch ventilircnwenn diese Zusicherung nicht crthcilt werde, so können sie sich nicht zu offener Hand einlassen. Die Dcputü^der Stadt bitten laut badischcm Abschied um das eidgenössische Recht. Da eine neue Ermahnung z»gütlichen Compromiß nicht angenommen wird, werden die Parteien ersucht, ihren Instructionen und Holsi^rechten unbeschadet und nur pro inkormabiono den Gesandtschaften ihren Streit zu eröffnen, waö mit D»"angenommen und mündlich und schriftlich ausgeführt wird. Und da die äußern Gemeinden bitten, manauch den Bütlcr verhören, wird auch dieses zugestanden, jedoch unter der Bedingung, daß auch Stadtschrc'^Vogt zugegen sei. Weil sich aber beide dessen beschweren, so wird davon abgestanden. Nach genügsamerhörung beider Parteien überzeugt man sich von der Nothwcndigkcit, diesen Streit ohne länger» Verzug bc^'legen, und zwar, wenn möglich, durch gütliche Mittel. Die Parteien beziehen sich aber beiderseits aufInstructionen, versprechen übrigens, allfälligc gütliche Mittel der Orte ihren Obern zu hinterbringen.Gesuche der drei Gemeinden, ein dem Vernehmen nach von der Stadt eingegebenes Libcll möchte ihnenVernehmlassung mitgcthcilt werden, wird entsprochen. Zur Entwcrfung gütlicher Mittel wird darauf ein ^schuß verordnet, welcher in seiner Mehrheit folgende Anträge hinterbringt: 1. Von der Stadt Zug si'^'den drei Gemeinden in einem Stadt- und AmtSrath die ihr zustehenden hüncnbcrgischcn Rechte in Freundlich'vorgewiesen werden, wobei eS laut Brief, Siegel und Sprüchen verbleiben, auch die Souveränität undeatur dieses Ortes ungckränkt erhalten werden soll. 2. Wolfgang Vogt, welcher gegen seine Obrigkeit0geziemende Gebühr in Verführung dieses Handels übersehen, solle zu Händen der Stadt- und Amtsräthe ^bewußten 100 Ducaten erlegen und über sein Verhalten eine ehrerbietige Entschuldigung leisten. 3.

Bütlcr, als Verursachcr des Handels, solle für Alles, was dcönahcn an ihm gesucht werden möchte, ^Rcichsthalcr zur Disposition der Stadt und des hüncnbcrgischcn Gerichtes entrichten und vor RäthcuBürgern eine ehrerbietige Abbitte leisten; dagegen erwarte man von der Stadt, daß sie denselben zu