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October u, November 1698.
ihrer „Hudlcr" in de» Acmtern Mcycnbcrg und Muri die Früchte bei dm Häusern aufkaufen und nach Zugauf den Markt führen mögen, geschüzt werden; seit dem lezten Mandat sei bereits eine Verminderung derFruchtzufuhr in das zugcrische Kaufhaus bemerkbar. Der Landvogt selbst meldet, daß sich seine Amtsangc-hörigrn darüber beschweren, wenn jeder Bauer die Früchte selbst auf den Markt führen müßte, indem manchekeine eigenen Züge haben und die Fuhr nicht andern übergeben dürfen; sie bitten daher um Einhaltung desJahrrcchnungsabschiedcs von 168(1, welcher zugebe, daß die Hodlcr auch außer den Märkten Frucht aufkaufenund auf die Märkte führen dürfen. Da erfahrungsgemäß auf die öffentlichen Märkte um so weniger Früchtegebracht werden, je unbeschränkter der Aufkauf bei den Häusern und Speichern gestattet wird, was dann aucheine Steigerung der Preise nach sich zieht, im Übrigen aber das angeführte Mandat gegen den Vorkaufgerichtet ist, wird die Ortsstimmc von Zug genehmigt, jedoch mit der Beschränkung, daß die drei oder vierbestellten Hodlcr mit obrigkeitlichen Patenten versehen werden und jcwcilcn nicht mehr aufkaufen, als waS sicwöchentlich auf dm Markt führen. Wenn aber Andere solche Käufe bei den Häusern machen, sollen sic vomLandvogt abgestraft werden; indessen wird den Untcrthancn und Eingesessenen vorbehalten, daß sic für ihre»wöchentlichen HauSbrauch ihre Ankäufe auf dem Lande machen und ihre Früchte auch durch Andere auf dieMärkte (auch diejenigen, die im Mandat nicht auSdrüklich angegeben sind) führen lassen dürfen. Schwyz undGlaruö, die der Hodlcr halber nicht instruirt sind, nehmen die Sache ael rgtomiuZum. I». Uri, Schwyz,Zug und Glaruö behalten sich vor, daß ihre Angehörigen in den gemeinen Vogtcicn für ihren Hausbrauchauch auf dem Lande Früchte einkaufen mögen. «. Nidwaldcn lehnt die Bcschikung der Eonfcrcnz ab, dadie Berathung der Reformen für die Vogtcivcrwaltungcn besser auf den Jahrrcchuungstagsazungcn stattfinde»könnte. «I—t. (S. u. d. Vogt.)
Man sehe auch in dem Abschnitte Hcrrschaftsangelegenheitcn:
Deutsche gemi Vogt. iiberh. «. Art. 8. Verwaltung im Allgemeine».
Vogtei Areiämter. «>. Art. K8. Verw. i. Allg., Landvogteiref. 1 Art. 188. Zölle u. Geleit, Handel ». Verkehr.
Vier ennetb. Vogt, iiberh. v. Art. 17. Allg. Vcrwaltungssachen ic.
Conferenz der Städte Bern, Freiburg und Solothurn.
Aarberg. 2t». November.
Kailtonsarchiv Zfrcibttrg. Abschicdcband 125
Gesandte: Bern. Johann Friedrich Willading, Vcnncr. Freiburg. Johann Peter von Boccard,dcS täglichen Raths. Solothurn. UrS Suri, Vmner.
». Die Eonfcrcnz tritt zusammen, lim sich zu besprechen, was für Maßregeln bei der herrschende»ziemlichen Thcuerung zu ergreifen seien. Bern hat auf seinem Gebiete bereits Schritte gcthan gegen die Vcr-äußerung der Korn- und Bodmfrüchte außer Landes, immerhin in der Meinung, daß auch sürdcrhi»,namentlich Freiburg und Solothurn gegenüber, auf genügsame Zeugnisse hin für den Hausgebrauch der Mkauf von Getreide mäßwcise auf den Märkten zugelassen werde. Der Gesandte von Freiburg wünschtAllem ein Ausfuhrverbot gegen Genf und Savoyen, sowie gegen Burgund und Neuenbürg; dabei glaubt cr,eS sollen die bernischcn und freiburgischcn Untcrthancn beiderseits befugt sein, nicht allein die Märkte Z"