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Juni 1698,
sechs Kreuzer vom Ccntncr; wenn sie aber dircct ihre Waaren nach Savoyen führen, sind sie von derLeistung des Ouchy-Zolls enthoben. Dagegen aber sollen die Bürger und Untcrthancn mit ihren Personenund mit Landesproductcn in der Grafschaft Greycrz zollfrei sein, und die Zollstättc zu Allidres und Bubcmberg ganz eingehen, wogegen auch die Grcyerzer in Ocsch zollfrei sind. «. (S. u. Grandson.) «>Grcnzbcrcinigung zwischen Vuibroye und Auborangeö wird den Landvögten zu Oron und Rlic mitgethcilt,damit die Angehörigen davon Kenntniß erhalten, bei bevorstehender Ernte sich darnach richten und die Er-neuerung der alten Zwistigkeitcn unterbleiben kann. v. In dem noch unerledigten Grenzstrcit von Thicrrcnsund Denezy mit der Gemeinde VuisscnS wird zur Vermeidung weiterer Händel über die diesjährige Erntevon den streitigen Grundstüken den Obrigkeiten empfohlen, die Garben durch unparteiische Personen zähle» Z»lassen, damit man wissen mag, wem dieselben angehören, I. (S. u. Grandson.) zx. Bern empfiehlt de»Erlaß eines gemeinsamen FürbiltschreibcnS zu Gunsten der auf französischen Galeeren befindlichen Angehörige»der gemeinen Vogteicn, namentlich einiger aus dem Amt Tscherlitz. Ii. Die Gesandten von Bern erinnernan die Pflicht, daß die Orte die von ihnen gestellten Landvögte zur Abherrschung ihrer Amtörestanzcn »»'halten. I. Gemäß der lcztjährigen Verhandlungen zu Murtcn hat Frciburg seine Angehörigen zu Villem'»^angehalten, die schuldigen Gefälle dem Prädicantcn zu Grangcö zu verabfolgen. Umgekehrt wird seitens derervon Trcp gegen den Pfarrer von Torny-lc-petit die gebührende Leistung verweigert. Bern übernimmt, Alleszu thun, was zur Abhilfe dieser Beschwerden dienlich ist. It. Gegenüber dem abermaligen Begehren dcS altSckclmeistcrS Vögelin von Frciburg betreffend seinen Sechöthcil an dem Zehnten zu Rcssudens ersuchen d»Gesandten von Bern noch um Geduld, bis das in Arbeit liegende Zehntcnurbar beendigt sei. I. Freib'Nöinsistirt auf baldige Erledigung des AnstandS über den Bezug der Gefälle von dem Grundstük cn Colin deLieutenants Goumaz (Guma) von Fötigny und auf der dcmnächstigen Grenzbcreinigung daselbst, i» ^lege»die von Freiburg behauptete Zollbefreiung zu Wangen, Blcicnbach und Hcrzogenbuchsce wird von ^cr»darauf hingewiesen, daß ein späterer Kaufbrief der Stadt Bern dieses Privilegs gar keine Erwähnung th>^folglich diese Exemption damals schon dahingefallcn sei. Wird in den Abschied genommen. ». BezugsdeS Zolls zu Aubonne und Allaman wird dargcthan, daß derselbe nicht dem Stande Bern, sondern dc>»Freiherr» von Aubonne zustehe. «. Frciburg erklärt sich damit einverstanden, daß beiderseits die obrigkeitlich^Güter und Waaren zollfrei durchpassircn sollen, und ersucht Bern um eine gleichmäßige Gegenerklärung-Bern erklärt sich bereit, in den beidseitigen Kauf- oder Waghäuscrn und bei den Thoren gleichmäßige TaNffeinzuführen in dem Sinne, daß Freiburg seine höhern Ansäze nach dem Bcrncr Fuß reducire, oder zuso viel bezahle, wie die Bcrncr zu Freiburg. Lcztcrcs will von seinen Tarifen nicht abgehen. «I» ^protcstirt gegen das Proccßverfahrcn betreffend Montet gegen ChavanneS, daS auf Vernichtung dcSbricfs von 1555 abziele. Freiburg entgegnet, daß dieser Prvccß vielen Kundschaften gerufen habe undKosten wegen die directc Heranziehung nach Frciburg nicht rathsam erschienen sei; übrigens wird gutcS - ^zu halten zugesichert, r. (S. u. Orbc u. Tschcrlitz.) «. Die Gesandten von Bern dringen auf Abstcl"der Auflage von 5 Bazcn auf jedes Faß Wein, das durch die Stadt Freiburg geführt wird. Diesedatirt aber nach der Erklärung der freiburgischcn Gesandtschaft von Alters her, und gilt sogar für dievon Freiburg selbst. Wird in den Abschied genommen, t. Auf die Beschwerde, daß die freiburgischcnthancn zu Milden von jedem Faß Wein 6 Kreuzer Zoll zu bezahlen angehalten werden, wird crwiedcrt, ^da keine Neuerung vorliege, indem jedes Faß für das Geleit einen Bazen und einen halben Bazcn ^kleinen Zoll zu zahlen habe. „. (S. u. Grandson.) v. Um künftighin die Gesandtschaften nicht d»