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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Juni 1698,

wichtigen und löblichen Geschäfte weder schriftliche, noch mündliche Information hinterlassen worden sei; >»der Kanzlei habe er etwas Weniges, aber nichts über die neuesten Verhandlungen gefunden; auch von denGeistlichen sei in der Nuntiatur nichts Zulängliches eingetroffen; er wolle unvcrweilt dem Cardinal Spadadarüber schreiben und erwarte eine befriedigende Antwort. Der Ausschuß hat hierauf seine Bestürzung nichtverhehlt, daß der abgetretene Nuntius in einer von StandcSwcgcn geführten Unterhandlung so wenig Rük-sichten gezeigt habe; die Obrigkeiten werden nach landesväterlicher Pflicht und gemäß der ihnen zustehendenBcfugniß sich nun selbst helfen; sie haben die Intervention des Nuntius nur nachgesucht, damit die Geistlichenzur freiwilligen Bctheiligung vermocht werden; sie werden nun aber ihr Vorhaben sonst durchsezcn, DerNuntius habe hierauf nochmals seine besten Dienste v»rsprochcn und sich eine Frist von zwei Monaten erbeten.Auf diesen unerwarteten Bericht wird beschlossen, sei dem Nuntius die verlangte Frist crthcilt, Luccrn abersolle das Geschäft im Auge behalten und fordern. Rüksichtlich der Frage, wo die nicht in den gemeinenHerrschaften, sondern in den Orten selbst gelegenen Stifte ihren Vorrath anzulegen haben, findet man allge-mein, daß man die Versorgung des Zusammengelegten der Disposition des betreffenden Ortes nicht wohiwerde entziehen können. «. Es wird in Anregung gebracht, daß der neue Gubcrnator von Mailand,^von Vaudcmont, wie cS bei den lczten fünf Gubernatoren auch geschehen, bcwillkommt werden »miß'Nachdem Frciburg, der Abt von St. Gallen und Appenzell-Jnncrrhodcn theils schon früher mündlich, thcilserst jczt schriftlich beantragt hatten, diese Gesandtschaft der Kostcnersparniß wegen einer einzigen Person i"übertragen, traten auch Luccrn, Unterwaldcn und Zug dieser Ansicht bei, leztcrc mit dem Antrag, die ^zeichnung des Gesandten solle Lucern überlassen werden und derselbe habe zugleich die vier ausstehendenPensionen, die Rükstände für die Regimenter und die Herstellung des WaarcntransttS zu fordern. Uri nulldie Bewilligung einem in der Nähe von Mailand wohnenden Edelmann übertragen und die übrigen Geichsin der Folge einer dreifachen Gesandtschaft überlassen. Schwyz will die Bcwillkommung und die Ncgotiatio»"'gleichzeitig und durch eine dreifache Gesandtschaft verrichten lassen und berichtet, daß als dritten Gesandt^und für seine Particularinteresscn seinen Landschrcibcr Johann Victor Schorn» bezeichnet habe. Schließteinigen sich die meisten Orte auf eine einfache Gesandtschaft, von welcher dann die eben angedeutetwAngelegenheiten vorläufig angeregt, aber erst später durch eine zahlreichere Abordnung verhandelt werdc"sollen. Hicvon ist Frciburg, Appenzell-Jnncrrhodcn und dem Abt von St. Gallen um so mehr Mitthcil"'^zu machen, als ihre frühem Erklärungen etwas abweichend lauten. Auch werden Uri und Schwyzladen, ibrc Erklärungen über diesen Beschluß so bald als möglich Luccrn mitzutheilen, damit die dermalnicht vertretenen Orte hierüber berichtet werden können, (S- u. Thurgau). (S. u. deutsche gc>>"^Vogteien übcrh.) I». (Die V Orte). Mit Bezug auf den französischen Dienst wird geklagt, daß d>ckatholischen Orte keinen Obersten, ja bald sogar keinen Hauptmann mehr haben, da diese Stellen ihnenÄußern und Halbschweizern und zwei bekannten Städten weggenommen, ihre Angehörigen von den Compag»^verdrängt und diese den angenommenen fremden LandSleutcn unterstellt werden; diese beziehen dann anögcmcincn Herrschaften die Rccrutcn in einer Weise, daß kein ehrlicher Mann neben ihnen bestehen könne ,gcrathcn die Katholischen unter unkatholischc Offiziere und werden jeder Religionsübung beraubt. NachBetrachtungen wird befunden, es sei die Antwort des Königs von Frankreich über die in Solothurnstrebte Dicnstreform abzuwarten, inzwischen aber von jedem Ort darauf zu denken, wie der fremde Kriegswieder in daö alte Ansehen und den chevorigen nüzlichcn Zustand vcrsczt werden könne. Als zu beseitigHindernisse werden genannt: die leichtfertigen Bürger- und Landrechtserthcilungen an Fremde, die sich ^