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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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August 1695,

der Zimbelerberg, die Obery und die Sihlbrüke, jedem Orte zur eigenen Hut überlassen, dagegen den Stände»Zug und Schwyz auf ihre Mahnung allgemeiner Zuzug zugesichert. Dabei wird nöthig befunden, daß rechbzeitig ein Corps von 6000 Mann in den Baarer Boden verlegt werde, wozu Luccrn 400 Rothenburgsund, wenn Bern sich nicht regt, 2000 Mann unter der Stadtfahne, Uri 600 und Untcrwaldcn 450 M»'"'zu stellen versprechen, mit dem Vorbehalt der Lieferung eines größer» Contingentö, wenn je nach der Jahreszeit die Beschirmung der Pässe, die namentlich im Sommer offen stehen, mit weniger Volk versehen »verde»könne. Untcrwalden spricht aber die Erwartung aus, man werde es, wenn seine Grenzen von Bern herbedroht würden, nicht stckcn lassen. Aus die Frage von Zug, welches keine besonder» Auszüge angeordnet,sondern, wie Schwyz, auf den Fall eines Bruches seine ganze Mannschaft aufbieten will, ob nicht besserstatt auf der Defensive zu bleiben, dein Streich zuvorzukommen, und ob nicht die Annäherung einer namhasic"feindlichen Mannschaft als genügsame Ursache anzusehen sei, eidgenössischen Zuzug zu begehren, findet >»"»sich rüksichtlich deS erstem Punkts etwas verlegen, da die Instructionen allseitig dahin lauten, den Kriegnicht anzufangen; dagegen findet man allgemein, daß unter der im zweiten Punkt enthaltenen VoransstZ»^die Mahnung begründet sei. Schwyz wird darauf aufmerksam gemacht, wie wichtig die Erhaltung v»"RappcrSwyl und der dortigen Brükc sei und daß ihm obliege, eincsthcilö die Stadt mit 500 Manneinem kriegökundigcn Officicr zu besezcn, bis die Schirmortc nachrükcn können, andcrnthcils mittelst Versenk»^von Schiffen die Brüke zu bewahren, worauf Schwyz erklärt, die bezüglichen Anstalten seien schon vorgesehenNach diesen allgemeinen Vorkehrungen werden folgende besondere Beschlüsse gefaßt: 1. Jedem Orte wird ^Organisation, Bewehrung, Ausstattung und Vcrproviantirung seiner Mannschaft, sowie die Bcrcithaltung ^Artillerie und Schanzzeug zur Pflicht gemacht und nach Anleitung des Abschiedes vom 5. Oktober ^beschlossen, ein Manifest bereit zu halten und im Fall eines Bruches den unbcthciligtcn Ortenfremden Gesandten mitzutheilcn und allseitig zu publicircn. 2. Bei eintretendem Bruch erklären die katholNOrte gemäß Abschied von Brunnen vom 5. März 1682 den Krieg auch rechtlich und lassen ihn ihrenfächern nach altem Herkommen ankündcn. 3. Rüksichtlich der Bewaffnung läßt man es bei der bisherigUebung verbleiben, daß die eine Hälfte der Mannschaft mit Muöquctcn und die andere mit HHarnisch und Spießen ausgerüstet werden soll. 4. Gemäß Abschied von Luccrn vom 11. und 12. Scpte>1651 wird der Wochcnsold allgemein auf zwei Gulden gesezt. 5. Laut Abschied von Luccrn vom ^ ^1663 hält sich der Kriegsrath beim größten Corps im Feld auf. 6. Feuerzeichen, zu denen Alles ohne ^sehen bereit gehalten werden soll, werden fcstgcsezt auf dem Dictschibcrg bei Luccrn, auf dem RoßbergsUntcrwalden, auf dem SccliSberg in Uri, auf dem Rootcnberg oberhalb Root, auf der Lebern zu Chm»in einer Weid zu Obcrwyl. Bei jedem Wachfeucr sollen zwei Mörser für Lärmschüsse bereit sein. 7. Re> ^und Fußpostcn werden aufgestellt von Luccrn nach Küßnacht zum Engel, nach Arth zum weißen Kre»t ^auf Schwyz; dann von Luccrn nach Winkel, Stansstad und Samen; ferner von Luccrn nach Root,und Zug; oder, sofern der See nicht fahrbar wäre, über Cham nach Zug und von dort über Walchs ^Arth nach Schwyz, und so jcweilcn wieder zurük. 8. Laut Abschied von Brunnen vom 5. März lt'gute Kundschafter anzustellen, von Lucern und Uri gegen Bern und von Schwyz und Zug gegen -

9. Bei wirklichem Krieg soll in Gcmäßhcit deS Abschieds von Luccrn vom 6. August 1664 dem

bricf in Betreff der Schonung der Kirchen und Weiber und in Betreff des Bcutcmachcns nachgelebt w ^

10. Fremde Landstreicher sind gemäß Abschied von Lucern vom 5. Oktober 1663 während des Keicg^ ^zufangen. 11. Nach Inhalt des Abschieds von Brunnen vom 5. März 1682 ist der Friede im ^