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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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540 April 1K95.

mmdkn mit frcmdm Rittern, sogar mit dreien auö Einem Geschlecht aus einem eidgenössischen nicht mit

regierenden Orte, bcsczt werden, wird der erwähnte Gardehauptmann angefragt, wie nach seiner Ansicht einer

daherigcn Beschwerde vom römischen Hofe Abhilfe geschaffen würde. Daö Ansinnen des Rittcrö von Schönau

an Herrn Pfpffcr, dieser möchte ihm in dem Streite gegen die Herren Solaro gewärtig med behilflich >">b

wird nicht thunlich befunden, vielmehr der Klugheit deö GardchauptmannS anhcimgestcllt, dem

von Schönau aus Verlangen zu bescheinigen, daß Graf von Govonc gemäß dessen abgelesenem Schr"b"'

die Aufnahme seines Sohnes nicht in der Eigenschaft als Ehrenbürger der Stadt Lucern betreibe

Schließlich wird ihm das Interesse der eidgenössischen Nation und der V Orte insbesondere rüksichtlich dicjcö

Gegenstandes bestens empfohlen. Luccrn wird bevollmächtigt, auf den Fall, daß die eingezogenen Berichte

die üble Behandlung der Zöglinge des helvetischen Kollegiums in Mailand bestätigen würden, die nolhist"'

Schreiben nach Mailand zu erlassen und den Nuntiuö zu ersuchen, aus seiner Rükreise nach Rom e"

Beseitigung der eingeschlichenen Ucbclständc hinzuwirken. Ii. tS. u. LuggaruS u. Mcndriö.) I- "

Schreiben des Herrn de Eoux, Sccrctär des savopischen Gesandten in Luccrn, daß die ausstehenden Pcnju'»"'

bezahlt werden, sobald die Zeiten sich günstiger gestalten, und daß auch die eidgenössische Garde nächst"

neue Kleider erhalten werde, wird ihm eröffnet, die Gesandten hätten strengen Befehl, auf Bezahlung

dringen; er möchte solches bei Hofe vorstellen; inzwischen wird gutgcfundcn, von schärfer» Entschließung"

abzustehen, bis von Hofe Antwort eingeht. It. Uri und Schwpz ersuchen Luccrn in offener Sizung,

Früchtcnkauf im Kaufhaus wieder gänzlich freizugeben, da die Erndtc gut gewesen und die Presse ge>>" ^

seien; ferner verlangt Uri, daß die Fuhr deö dorthin bestimmten Getreides den urncrischcn Schifflcutcn

ständig, d. h. ohne Halbiruüg mit den Pfistcrleutcn von Luccrn, überlassen werde. Luccrn verspricht, ^

der Obrigkeit zu hinterbringen, verthcidigt übrigens die bisherige Limitation deö Früchtcnkaufcs,

Ländern selbst ersprießlich, zumal wegen der spätenAuStagc" und lang gelegenen Schnecö die Fclrstn^

noch mißlich stehen, und so gleichfalls die herkömmliche Thcilung der Fuhr dcS Getreides. I.

wcndigkeit der Unterhaltung eines Agenten der Orte in Mailand wird allseitig anerkannt; von Zug "

vorg"

illder

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hierfür Herr Colla, von Uri Hauptmann Soglierc lind von den übrigen Orten Herr Pcllizaroschlagen. Da aber laut Berichten der Gubcrnat.or rüksichtlich des lcztcrn besondere Gedanken habt,man dessen endliche Erklärung abwarten, in. Eine Abordnung der Gemeinde Baar und eine solcheGemeinden Acgeri lind Wenzingen erscheinen vor der Versammlung und tragen den zwischen ihnen waStreit wegen des Zugrcchtcs um daS bewußte Ried vor, mit dem Gesuch, man möchte ihnen nach -des Libclls von 1K04 und des Vergleichs von 1624 behilflich sein. Dem Berichte der zugcrischcnzu Folge hat die dortige Obrigkeit in dieser Sache unter Vorbehalt ihrer Judicaturrcchtc gewisse Erklar .von sich gegeben, wobei sie es bewenden lassen; die Stadt Zug für sich bittet, auf freundliche ^dieses Spans Bedacht zu nehmen. Im Ausstand der Gesandten von Zug erinnert sich die Confer"^^wohl, welch vergebliche Mühe man vor Jahren diesfalls in Zug gehabt hatte; da aber die anwcst»^ ^über diese Angelegenheit nicht instruirt sind, wird die Sache rvlkronäum genommen, an beide 4'aber ein Mahnschreiben erlassen, dieses Geschäft in Güte beizulegen. i>. (S. u. Luggaruö.)

Man sehe auch in dem Abschnitte Herrschaftsangelegenhclten:

Landgrasschaft Thurgau. «I. Art. 668. Locales (Alterswyl).

Bogtei Lauis. «. Art. 36. Verwaltung im Allg., Beamte ».

Bogtei Mendris. I«. Art. 330. Grenzen, Gebictsverlezunge».

Bogtei Luggarus. I>. Art. 126. Anstände mit Mailand. n. Art. 3t. Allg. Verordnungen, ^ "