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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
Entstehung
Seite
530
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September 1694,

29t.

Confercilz zwischen Zürich und der Landgrafschaft Nellenbnrg.

Ramsen, tlitt -4, LL. u, 2:i. September. (12, u, 13. September a, K.)

Staatsarchiv Ostrich. Allg, Abjch, Brilagc in Bd. 7Z,

Gesandte: Zürich, Johann Heinrich Waser, Sckclmcistcr; Johann Heinrich Rahn, alt -Stadtschreibcr nnd des Raths. Nellenbnrg. Herr Guidobald, Graf von Wcltspcrg und Langcnstcin, obcrösterreichischer RegimcntSrath; Johann Christian Spahn, Obcramtmann; Heinrich Roth, LandschrcibcrLandgrafschaft Nellenbnrg.

Obcramtmann Spahn eröffnet sechs verschiedene zwischen beiden Parteien waltende Streitpunkt,denen Zürich »och einen siebenten hinzufügt; obschon lcztcrcs über de» 1. 4. 5. n. 6. Punkt nichtist, tritt es mit Ratisicationsvorbehalt gleichwohl in Sachen ein. Wegen der Becinträchtigu"3 ^Katholischen zu Ramsen wird nach Anhörung des dortigen- katholischen Pfarrers, der Abgeordnete»Stein und des GcncralvicarS von Constanz beschlossen: 1. In das Gericht zu Ramsen gebe», wie b> 'die Evangelischen acht und die Katholischen vier Richter; für das Bürgermeisteramt stehen denKchrvrdnnngcn zu und den leztcrn eine; die Wahl eines katholischen Bürgermeisters soll beimGerichtstag stattfinden; zum Untcrvogt soll jewcilen ein Evangelischer, zum Stabhaltcr eilt Katho >gewählt werden; die lcztcrc Wahl soll innerhalb Jahresfrist stattfinden. 2. Der katholischen Religio»^'zu Ramsen und der evangelischen außerhalb Ramsen soll von keiner der beiden RcligionsgenossenichtÜ^" ^Hindcrniß in den Weg gelegt werden. 3. Die Evangelischen sollen, wenn ihnen eine Proccssion ^entweder bei Seite stehen, oder sich gemäß dem eidgenössischen Landfrieden benehmen. 4. Die katho ^Feiertage sollen auch von den Evangelischen beobachtet und Fchlbare vom Obervogt bestraft werden.Verstorbenen sollen die Todtcnbäumc ohne Unterschied gemacht werden. 6. Diese Punkte sind nach c>N ^Ratification zu Jedermanns Verhalt zu publicircn. I». In Betreff der Jagd und des Rchhags ^Forst der Stadt Stein, sowie der Aufstellung gewisser Marchstcinc zwischen den nieder» Gerich»»Ochningcn und Stein (2. u. 3. Punkt) wird am zweiten Tag ein Augenschein vorgenommen, wojc ' ^dem Hof Niedern zwei am Boden liegende Marchstcinc mit der Jahrzahl 1658 aufgefunden wcrvcn^^die Behauptung der Abgeordneten von Stein, daß dieselben an dem Orte, wo sie liegen, aufgcrichtclsollen, weil sie früher auch da gestanden, vom Verwalter von Ochningcn widersprochen wird undBeweis fehlt, wird die Sache eingestellt. Von da reiten die Abgeordneten zu dem in der Stadthohen und Niedern Gerichten liegenden Forst. Daselbst beschweren sich die nellcnburgischcn ^.,i

und der Verwalter von Ochningcn über den allzu hohe» Rchhag, der gerade so eingerichtet sei, cr

das Hochwild einmal darüber komme, cS wie in einem Zwinger cingethan sei; sie verlangen daher, .etwas gekürzt werde. Dagegen wenden die Abgeordneten von Stein ein, der Hag sei schonJahren gleich hoch gewesen, sie können sich auf dein Ihrigen keine Gescze vorschreiben lassen, auchdie Kosten der Stuzung zu groß sein. Auf das vermittelnde Ansinnen Zürichs, die von Stein ^wenigstens rüksichtlich der Hochwildjagd die waidmäßige Zeit einhalten, erklären sie endlich, so ^ngsprechen, daß man daraus ihre gute nachbarliche Intelligenz zu verspüren haben werde, in der °