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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Mai 1K94,

der mindeste Eingriff oder Abbruch an ihren Acmtcrn, Nechtsamcn und Vorrechten in dem Bcisiz der StändeVersammlung oder andcröwo gcthan werden solle, sich entschlossen hatte, der Herzogin durch eine Abord»»»^die Aufwartung zu machen, hatte es nachträglich den Besuch dieser Confcrcnz wieder abgesagt, Frcib»rgverdankt Lucern, daß es bei der gegenwärtigen Sachlage mit den Curialien gegen die neue Landesherr»'innegehalten habe, worauf beide Orte zur Erörterung des Verlaufs der ganzen Angelegenheit schreiten, v"'der Einstellung des Gouverneurs in seinen Funktionen bis zu dem Beschlüsse des StänderatheS über d»Jnalicnabilität der Grafschaft und den dagegen erhobenen feierlichen Verwahrungen von Seite der Stä»^Freiburg und Solothurn — alles Dinge, die unter Umständen von gefährlichen Folgen sein können »'^Frciburg vcranlaßtcn, seine Rechtsstellung strenge zu wahren. Luccrn eröffnet darauf, es habe mit besondersMißlicbe die unangenehmen Begegnisse vernommen und namentlich das Verfahren der neuenburgischen Stä»^'räthe sehr bedenklich und den eidgenössischen Tractatcn, ganz besonders der Ucbcrgabsurkunde von 1^'zuwiderlaufend gefunden lind daher bisher mit Erstattung der Curialien eingehalten. Bei reifer Erwäg»'^aller Umstände, zumal die Herzogin von Nemours gegen Luccrn erstattet, was herkömmlich und Recht""war, und auch durch ihre Erklärung an die vcrburgrcchtctcn Städte den Mißtritt gegen den Gouvcr»"^von Affry verbessert, und auch in Sachen des BaronS von Grandcourt und der übrigen StandcScdclle»^gethan hat, was ihr zusteht, ist nun Luccrn gesinnt, die Curialien in gewisser Form vor sich gehen zuwobei selbstverständlich der Act der Ausschließung der vcrburgrcchtctcn Orte und das Erkanntniß der H»»^äußcrlichkcit, welche sich die Räthe der drei Stände angemaßt, niemals anerkannt würden. Die Gcs»»^von Frciburg wünschten dagegen sehr, mit den Curialien noch einzuhalten, nicht um es auf das Ac»I»^.ankommen zu lassen, wohl aber um einen bessern Zeitpunkt abzuwarten. Da die Herzogin ihre Abreistden 8. Mai angcsczt hat, und Luzcrn bei der Ansicht bcharrt, daß eine längere Vorcnthaltung der Eur>» ^die Sache eher verschlimmern als verbessern müßte, läßt es durch einen reitenden Boten seincrseitöschriftliche Bcwillkvinmung und Bcglükwünschung der Herzogin zu der ncuangctrctencn Obcrlandcshcrrl>eh ^von Neuenbürg abgehen, lind die Clanscl einfließen, man wünsche sehr, daß die bekannten widrige»fallcnheiten gebührend aufgehoben werden. Freiburg nimmt diese Zuschrift, die dem Abschied beigefügt >»6 retervnäum. ^

Zu Aufhellung der Vorgänge in Neuenburg Ist besonders bemerkenSwerth der weitläufigevom 8. März lti94, durch welchen die Herzogin von Nemourö als Landeshcrrin von Neuenbürg ^Valangin eingesezt wird. Eine Abschrift desselben enthält das Bern er Staatsarchiv im Acte»„Relation was sich bei Handändcrung der Grafschaft Neuenbürg in anno lki94 alles zugetragen," ^Die Stellung Berns in dieser Ncucnburger Successionsangelcgenhcit wird gekennzeichnet d»^'^Instruction, die es im Februar lti94 seinem Abgeordneten nach Neuenburg mitgab; wir lasse» mwörtlich folgen:

Bern, lK94, lk, u, l7, Februar, „Instruction, Gewalt und Befehl auf Herrn alt -LandvogtFriedrich Willading, Abgeordneter nach Neuenburg,

Der Anlaß dieser Ablegation ist der tödliche Hinscheid Ihrer fürstlichen Durchlaucht des Herr»von Longuevillc, durch welches Ableibcn die souveräne Regierung der Graf- und Herrschaft Neuenb»'^Valendis in Verledigung kommen; die Succession aber derselben dicsmalen von zweien starke» '1""^ u»dder Frau Herzogin von Nemours, des verstorbenen Herrn Herzogen von Longuevillc Frau Sch»"natürliche Erbin ab intvütato an einem — und dann Ihr fürstliche Durchlaucht dem Herrn Prinz ^ch'ikraft eines prätendirendcn Testaments am andern Theil, behauptet, und von der einten dercontestirt werden will, Weilen aber Ihr Gnaden an der Succession zu dieser Graf- und