488
August 1693,
205.
Gemcineidgcnössische Tastsazunst der XIII Orte.
Baden. lliN.i, 2t». August.
Staatsarchiv Lucer«. Mg. Absch. Bd. UXXlX. e°I. »08,
Gesandte: Zürich. Johann Kaspar Eschcr, Bürgermeister; Johann Rudolph Steiner, StMthaltcl'Salomon Hirzcl, des Raths. Bern. Johann Rudolph Sinner, Sckclmcister; Emanuel von Graffcnric^Pcnncr. Luccrn. Johann Rudolph Dürlcr, Ritter, Schultheiß und Panncrhcrr; Jost Dietrich Balthaj'ü'des Raths. U r i. Sebastian Muhcim und Franz Schmid, beide alt-Landammann. Schwyz. JakobRitter, Landammann; Jost Rudolph Rcding von Bibcrcgg, Ritter, alt-Landammann. Unterwaldc»Johann Wirz, Landammann von Obwaldcn; Johann Ludwig Lussi, Ritter, Landammann von Nidwald^'Zug. Beat Kaspar Zurlaubcn, Ritter, Statthalter; Christoph Andcrmatt, Ammann. Glaruö. Frid^''Zweifel, Landammaun; Johann Ludwig Tschudi, Ritter, Statthalter, Basel. Johann BalthasarHardt, Oberstzunftmcistcr; Andreas Burkhardt, Drcicrhcrr. Frei bürg. Tobias Gottrau, Schultheiß; ^Keßler, des Raths. Solothurn. Franz Suri, Ritter, Schultheiß; Urs Suri, Vcnncr. Schaffhaus^'^Tobiaö Holländer, Bürgermeister; Johann Konrad Wäpfcr, Statthalter. Appenzell. AntonSpeck, Landammann, von Jnnerrhodcn; Laurenz Tanner, Landammann, von Außcrrhodcn.
Bern eröffnet die Tagsazung mit dem Hinweis, daß cö sich vornehmlich darum handle, den znAZürich und den V katholischen Orten waltenden Streit in Betreff des Wirzischen Abzugs, sowieRcligionSanstäudc im Thurgau beizulegen, Zürich erneuert den NcchtSvorschlag, daß die unbcthciligtcn -entscheiden sollen, ob der elftere Streitgegenstand an das eidgenössische Recht gehöre oder nicht,entgegen crwicdcrn die V katholischen Orte, sie wollen dieses Abzugsgcschäft nicht in Contestation sczcnund sich auch nicht als Partei stellen, noch etwas dem Rechte anhängig machen; indessen tragen ^Bedenken, ihre Gründe in offener Versammlung pro inlormutiono vorzubringen. DaS Abzugsgcsch'^unstreitig keine Rcligionö- noch nothwcndig damit verbundene Sache, sondern ein rein civilcr, ^und gemäß Bündnissen, Verträgen und Abschieden der Stimmenmehrheit unterworfener Gegenstand,habe in den Jahren 1623, 1653, 1681 und zu verschiedenen andern Malen mit und neben den ^mitrcgicrcndcn Orten über Abzugögeschäftc erkennt, ohne je die Einrede zu erheben, daß dies Religio»^ ^seien, welche durch gleiche Säze verhandelt werden müssen. Troz alledem, und obwohl von demkatholische Priester im Thurgau hinterlassen, wiederholt der Abzug auch bezahlt worden, haben die katlst' ^Orte langmüthig den jczigen Anstand seit 1684 unauögctragcn gelassen, in der Hoffnung, Zürich wcrdk ^endlich der Billigkeit fügen. Der 4. Artikel dcS Landfriedens von 1656, welcher sich ausdrüklich ^fraucnfeldischcn Vertrag von 1632 stüze, besage wörtlich, „es werde in den gemeinen Herrschaften, ct,
„der Landfrieden crstrckct, jeder bei der freien Ucbung seiner Religion und was dero nothwcndig„laut Landfriedens und Ao. 1632 aufgerichteten Vertrags unangefochten gelassen. Und da (so)„Herrschaften Streit und Mißhcll vorfallen und der eine Theil vermeinen thätc, daß solche vcrmög„Vertrags von 1632 gleiche Säze zu entscheiden wären, der andere Theil aber dessen nicht gesteh" ^„so solle man deswegen nichts Ungutes wider einander vornehmen, sondern den Zweifel oder die /