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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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August 1693.

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Das Verhandelte sehe man im Abschnitte HerrschaftSangclegcnhciten!

Luggarus. n. Art. l2Z, Anstände mit Malland. Art. 137. Geistliche, Kirchliches.

I». „ 28. Allg. Verordnungen, Privilegien, Freiheiten.

^»«tei Mainthal. «I. Art. l5t. Jnstizsache», Recht, Gericht.

^ ans dem Obwaldnerexemplar.

204.

Jahricchilung der die Vogteien Belleuz :c. regierenden III Orte.

Bellcnz. Uw.t, 24. August.

ivaiibeSarchlv NIdwnIde». Abschiede.

Gesandte: Uri. Franz Cpp, des Raths. Schwyz. Johann Rudolph Schindler, Commandant von^ ^dpcrswyl. Ridwaldcn. Johann Melchior von Büren, (starb während dcö Sindicatö zu Bellcnz und"urde durch) Karl Joseph Lussi, Ritter, alt-Landammann.

^ Man sehe in dem Abschnitte HerrschaftSangeiegenhciten:

Meie» Bellen, ,e. v. Art. 39—43.

Den Gesandten auf die Conferenz in Brunne» vom 17. August, welche übuugsgemäß die InstructionSindicatorcn der drei Vogtcien festsezt, hatte Nidwaldcn noch folgende Aufträge gegeben: 1. Weil^onnnissär Jauch einige Sachen und Frevel deren von Bcllenz, welche den hohen Obrigkeiten unmittelbar""hängig und zuständig sind, drei Herren von Schwyz compromittirt und auszusprechen übergeben, soll ein^herigcr Spruch durchaus nicht gutgeheißen und anerkannt werden. ?. Die vereinbarte Gcncralinstructiondem Rathc zur Genehmigung vorgelegt werden. 3. Bis die Statuten von Bcllenz vollständig bereinigti^in werden, sollen die nidwaldischcn Amtleute, als Chreugcsandtc, der Commissär, der Laudschrcibcr undandere Beamte, auf die alte Ordnung reiten und darnach verfahre».

LandtSarchlv Nibwald-n - Prolololl brr vandsgcuielnbkn u. Landräthk v. I«. August kol. 12«.

Als weitere Bcrhandlungsgcgenständc nennt das Wochcurathöprotvkoll von Nidwaldcn vom 19. August2(>, so,. u. 1, auch „och: a. Um daß ein Gewisser aus Bünden dem Commissär Geld auerboten,

ainit er einen von Bellcnz, mit dem Cincr Strcithändcl habe, auf die Galeere vcrurthcile, solle» ihm dieuidicatorcn de» Proceß machen; b. die Untersuchung wegen eines im Spital zu Bellcnz auögcseztcn Kindesoll dem Landvogt erstinstanzlich zustehe»; e. da in Besczung der Pfarreien große Simonie unterläuft, sollen>e Gesandten, sofern der Commissär dabei bcthciligt sein sollte, nach Inhalt der Statuten verfahre», andcrn-^ soll die Instanz des Commissärs nicht umgangen werden.