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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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August 1ö!>Z.

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""b wurde „ein Luch in das Recht des Mchrs" machen. Der Empörung von 1656 habe wesentlich dieDeiche Prätcnsion zu Grunde gelegen und so habe man beim Friedensschluß in guter Anschauung haben"Ulsstn, in wie weit man die gleichen Säze zulassen wolle. Aus der Bclcsung der Erklärungen der katho-^chcn Orte von 1656 und 1659 gelangt man zur klaren Ucbcrzcugung, daß darin dein Mehr der katholischenWohl gesteuert und die alte RcgicrungSformcl gar klug vorbehalten worden sei. Es wird daher einLucern in der Geschwinde gemachter kurzer Aufsaz für die Behauptung der Stimmenmehrheit von densandten zu später», Gebrauch mit nach Hause gcnommen. 2. In Bezug ans die Form glaubt man sich"Ut Grnnd beschweren zu können, daß Zürich die V katholischen Orte schriftlich bei den unparteiischen Orten^lcunwe, als handelten sie wider Bünde und Verträge und wollten wider deren Inhalt keines Rechtesstehen, und daß Bern so eilfertig eine Tagsazung an einen so verdächtigen Ort ausschreibe, und den" Wlischm Orten gleichsam den Tag zum Rechte ankündc. Diesen geschieht von Seite Zürichs daS höchste^'wcht; six wollen des Rechtes Niemanden absein in dem, was nach Bund und Verträgen und nach alter^U'rungsfvrm in daö Recht gehört; waö aber schon ausgetragen und authentisch verabschiedet ist und dcm-nicht in das Recht gehört, das läßt man nie und nimmer de». Rechte unterwerfe». Es wird daher"neu, kräftigen' Schreiben an Bern all der zugeschobene Unglimpf ab- und auf daö Gcgcntheil zurük-Sc,viese„ ^ Bcrnö findet man aber aus guten Gründen unthunlich, das Geschäft noch

/r j„ verbittern und die eidgenössische Zusammcnkunft abzulehnen, nachdem man durch die wirkliche Ver-ewig der Abzugssumme im Bcsizc des Rechtes ist; dagegen wird Aarau als Ort der Zusammenkunftschlage» thcils wegen seiner Neuerung, thcilö weil die Acten in Baden liegen und thcilS und vorzugs-weil wegen des Sccrctariatö nothwcndig wieder Unordnungen entstehen müßten. Es wird daher Berneine Zusammcnkunft werde nicht widrig sein, (Schwyz sczt dies in daö Belieben der Obern)^ " ">it dieser Gelegenheit die landfriedlichcn Pcndcnzen im Thurgau könnten vorgenommen werden, und,^cht angemessen verlängert und die Malstatt nach Baden verlegt, auch die thurgauischcn Amtslcutc dazu^ "ufeu würden, Alles aber in der Meinung, daß alles, waö von den katholischen Orten in diesem^^Wgcichäst beschchcn, wohlgcthan und diese Sache keinen, RcchtSsaze unterworfen sei. Im Fernern werdenstclb Solothurn ihre Mitteilungen verdankt, ihnen auch das Schreiben an Bern abschriftlich zugc-

Betreff des AbzugSgcschästcS das bezügliche Schreiben vom Juni 1692 zu fernerer Bchcrzigungbc, »»- Von den auf der lcztcn JahrrechnungStagsazung gegen Deutschland und das Mailändische,

»l« !s bundcs- und vertragswidrige Sperrung dcS Verkehrs, in Vorschlag gebrachten Repressalien,

o»y '^ung des Lauiscr- und Bcllcnzcrmarkteö, oder Nichtbcfahrung derselben mit Pferden und Hornvieh»»d ^' ^stwrcndcn Orten, wird aus dem Grunde abzustehen gutgcfundcn, weil diese Maßregeln den Ortenej» ^ ^ntcrthancn mehr zum Nachthcil, als zum Vortheil ausschlagen würden, und weil sich aus eine»,Ue "ussum Schreiben von Zürich zeigt, daß dieser Ort wegen des schwäbischen Zolls cinigcrmasscn „ach-i„ die besprochenen Zwangsmittel nicht genehmige. Indessen wird zur Erdaucrung der Obrigkeiten' schied genommen, ob man nicht etwa bei Ponte Trcsa auf daö ausgeführte Vieh einen Zoll fcst-^ Constanz einen Markt einrichten wolle. (S. u. Lauis.) ,1. Da Zürich von den aufIch ^ ^ictc liegenden Gütern der Gotteshäuser einen ganzen Jahrcsraub für allen Rothfall zu der Obrig-Anspruch gc„v»»»cn haben soll, um gleichsam „mit der Geistlichen Gut die katholische Religion»ich können", soll man gemäß frühem Abschieden ernstlich darauf bedacht sein, daß die Gotteshäuseröstlichen zur Förderung katholischer Zwckc nach und nach an sichere Orte ein Gewisses zusammenlegen.