484
August 1693.
Häuser und Spitäler deren so voll seien, daß sie die ncuankommendcn nicht mehr fassen können, i.gclisch GlaruS beschwert sich neuerdings, daß seine katholischen Mitlandlcutc von der Verlegung dcS P'U'b'cationöinstruincntcs von 1682 nicht abstehe». Es wird ihm der Rath crthcilt, seine Beschwerden spleißtan Zürich einzusenden, worauf dann nach Mitthcilung an die evangelischen Orte und eingeholter Zustüm»»^derselben katholisch Glarus zu getreuer Beobachtung dieses FriedcnSinstrumentcö ermahnt werden soll; fest'"dies ohne Wirkung bleibe, möge dann evangelisch GlaruS zu den in Brcmgartcn besprochenen Mitteln grciß"Ii. (S. u. Thurgau.) I. Ein Antrag SchaffhauscnS, es möchten die evangelische» Orte zur Erzwcll»^engerer Verbindung einander abzugsfrei erklären, wird in den Abschied genommen. In einem zierlich^
und wahr eidgenössischen DiscurS wird geklagt, daß die Eidgenossenschaft dermalen so entzweit und beietwa gelingenden Streich der kriegführenden Parteien gefährlich auSgcsczt sei, während sie bei ansuchtBeobachtung der Neutralität geachtet und gesichert wäre.
Man schc auch in dcr Abteilung HerrschaftSanqelejMhciten:
Laudftrasschaft Thurgau. Ii. Art. 382. Kirchliches, Glaiibenssachcn, Geistliche.
' I
MI.
Confercnz dcr V katholischen Orte.
X'ncern. ». August.
«andesarchlv ^<>>wnz. Abschi-d«.
Gesandte: Luccr». Aurelia» Zurgilgcn, Schultheiß und Vcnner; Rudolph Mohr, Ritter,und Stadtvenncr; Johann Martin Schwytzcr, Obcrzcughcrr; Jost Dietrich Balthasar, des Raths.Johann Karl Bcßlcr, Landammann und Panncrhcrr; Johann Franz Schmid, alt-Landammann u»d ' ^vogt in den Frciämtcrn. S ch w y z. Jakob Weber, Ritter, Landammann; Jost Rudolph RcdinstBibcrcgg, Ritter, alt-Landammann. Unterwaldcn. Johann Wirz, Landammann von Obwaldcn; ^ ^Ludwig Lussi, Ritter, Landammanu vou Nidwaldeu. Zug. Beat Kaspar Zurlaubcn, Ritter, Statt)''Severin Trinklcr, alt-Ammann. ^
u. Nachdem auf dcr lcztcn JahrrcchuungStagsazling in Baden die katholischen Orte ungcach^RechtSvorschlagö von Zürich den Wirzischcn Abzug zur Hand genommen und Zürich darauf einedie katholischen Orte aber eine Gegenprotcstation eingegeben, hat nun Zürich nach beendigtergegen die V katholischen Orte an die unbcthciligtcn Orte eine scharfe Klageschrift erlassen lind daö ^angerufen, so daß Bern eine beförderliche Tagsazung aller XIII Orte »ach Aarau ausgeschriebendie obwaltenden Streitigkeiten in Minne beizulegen, oder denselben eine rechtliche Erörterung zu ^Weil daher an dem Verzuge Gefahr haftete, wurde diese Confcrcnz so fürdersam nach Lucern bcschri'^^^den Gegenstand in seiner Materie und Form zu prüfen und zu uutcrsuchcu. 1. In Bezug auf du' ^liegt in Frage, ob rüksichtlich dcr Statthaftigkeit dcö Abzugs vom Nachlaß dcr Prädicantcn imStimmenmehrheit maßgebend, oder ob deshalb durch gleiche Säze rechtlich zu entscheiden sei. Nachdcr Schreiben von Zürich lind von Bern an die V katholischen Orte und der vermittelnden ^ ^Freiburg und Solothurn wird, wie früher, befunden, die Prätcnsion gleicher Säze sei durchaus