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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Juli 1693.

Officicren so nachdrüklich geschrieben, daß mehrere derselben den französischen Dienst verlassen haben; einigtOrte Compagnicn haben gar nicht transgrcdirt und die Defensivdienstc nur innerhalb der zuläßigen Schratgcthan; einige Compagnicn seien von den Obrigkeiten in die zuläßigc Vcrthcidigungslinic zurükbcrufcn worw'-andere Orte haben ihre Officicre wirklich bestraft und für fernere Ucbcrtretung noch schärfer bedroht;jenigcn Orte, aus denen sich kein Volk in Frankreich befinde, haben an angelegentlicher Verwendungihren Mitcidgenossen nichts ermangeln lassen und auf ihrein Gebiet jede Vorschublcistung zu Transgrcssü'»'"untersagt; übrigens übcrschäzc der Gesandte die Wichtigkeit der den Eidgenossen zur Last gelegtengressioncn, indem der größere Thcil der Völker, die den Schweizcrnamcn führen, Graubündncr, Wallß^'Ncucnbtirger und Genfer seien, welche die Eidgenossenschaft nicht zu verantworten habe; gcstüzt auf d>w"Nachweis erwarten sie aber auch zu ihren Gunsten eine thatsächlichc Vollziehung der Bcstimmungc» ^Erbcinung, als freien Handel und Wandel, Zufuhr der Früchte, Abstellung des schwäbischen Zolls und ^Beschwerden der Kauflcutc. Auf die eingegangene lind vom kaiserlichen Gesandten bestätigte Kunde, daß ^schwäbische Kreis in Ulm versammelt sei, wird an denselben ein abermaliges VorstcllungSschrcibcn erlastmit demjenigen fast gleichlautend, welches in der Reichenau zu spät ankam, f. Zur Abwehr der v»^'Bcdrükungcn, welche die Eidgenossenschaft von Deutschland und dem Mailändischcn her zu erdulde»werden folgende Maßregeln vorgeschlagen und all roksrcmclum genommen: 1. Ein Verbot der Früchtsfuhr auS dcit an den Rhein angrenzenden Orten und Vogtcicn, wobei für Bodcnzins- und Zch»^^Auswärtiger nur der Gcldwcrth zu erstatten wäre; 2, Verbot der Ausfuhr von Käse, Butter und »»Lebensmitteln, wobei Auswärtige das, was sie auf den diesseitigen Märkten kaufen, zu verzolle» h"^3. Abstellung der Märkte zu LauiS und Bellcnz, indem die Wälschcn ins Land kommen können, ^Vieh kaufen wollen, x. Gegen die in Brcmgartcn entworfene Verordnung über Ausfuhr des McMMastviehs äußert Bern verschiedene Bedenken, übernimmt aber, die Sache nochmals der Obdigkcit z»bringen. Ii. Eine Abordnung des Bischofs von Basel, welche sich bei den einzelnen Gesandtschaftc» " ^meldet, gibt die Versicherung nachbarlicher Zuneigung und empfiehlt dessen Land und Leute zu ^Schuz. ES wird ihr durch ein Recreditiv alle gute Freund- und Nachbarschaft versichert. I—«"- ^d. Vogtcicn.) tt. (Die Sargans regierenden Orte.) Schwyz eröffnet, es habe zu Küßnacht auch ci» > ' ^Haus und glaube dcmgemäß, daß es dem bestehenden Mandate nicht zuwider sei, wenn die Bauer»den gemeinen Vogtcien Frucht dahin zum Verkaufe führen wollen. Diese Ansicht wird allseitigin»—»im. (S. u. d. Vogtcien.)

Besondere Verhandlungen der katholischen Orte.

«»<»«». (Die katholischen Orte sammt katholisch Glarns und Abt von St. Gallen.) Luccrnkatholischen Orte darauf aufmerksam, angesichts der Bcstrikungcn von Zürich in Behandlung derThurgau könne die Stimmcnmehrheit nicht als maßgebend anerkannt werden; aus einer bloßenwie der Abzug der Prädicantcn sei, eine landfriedliche und dcni eidgenössischen Recht unterworfene ^machen, sei von solcher Wichtigkeit, daß die katholischen Orte ebenso zusammenhalten, wie dieihrerseits, und die Rechte ihrer Glaubensangchörigen auf's Wachsamste schüzcn müssen. Die V kat)^ ^Orte sammt katholisch Glarus haben sich im Juni auf einer Confcrcnz in Luccrn über die Bcziehu"ö ^Wtrzischcn Abzugs bereits verständigt. Freiburg und Solothurn werden nun ersucht, sich in der ^c»Zürich zugcmuthctcn Vermittlung nicht zu weit einzulassen, sondern vielmehr den katholische» "