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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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November 1690.

nach den Unterhandlungen mit dem französischen Gesandten gezeigt, daß einige katholische Orte gcgc" ^Absicht Frankreichs nicht den erforderlichen Ernst gebrauchen mochten, wird ihnen die Notwendigkeit ^Verhinderung der neuen Fcstungsarbcitcn dringend vorgestellt, ohne jedoch spcciclle Mittel der Abwehr voll"schlagen. I». Die auö den brandenburgischcn Landen zurükkommcndcn und mit Bewilligung ihres La» »surften in ihr Vaterland zurükkchrcndcu picmontcsischcn Thallcutc stellen mit Schreiben vom 31. OctobcrAnsuchen, ihre beigeschlossene Bittschrift an den Kurfürsten von Brandenburg, worin sie für diesenum Verabreichung von Lebensmitteln bitten, mit einer Empfehlung NamcnS der evangelischen Orte zustüzcn. Diesem Gesuche wird entsprochen, v. Ans den 7. Dccembcr a. K. wird für sämmtlichc cvang^»^Orte ein allgemeiner Fast-, Bet-, Büß- und Danktag fcstgcsczt. «l. Auf Ratifikation der Obrigkeiten ^von den V evangelischen Städten der Stadt Schleiß im Sächsischen an ihren erlittenen Brandschaden cBeisteuer von 120 Rcichsthalcrn oder 216 Gulden zuerkannt, v. Glarus erklärt, könne den 4.des Vcrcinigungötractatcs mit Britannien nicht zugeben, sondern müsse fordern, daß dem Königvacantc Oberst- oder Obcrstlicutcnautöstcllcn beliebig aus einem der Orte und nicht ausschließlichdcmjcuigcu, dem der Vorgänger angehört habe, zu bezeichnen, weil auch iu den Bünden, Erbeinunge» ^Vogtcien Parität beobachtet werde. Ferner wird die Hoffnung ausgesprochen, daß GlaruS in diesemzwei Compagnicn zugegeben und die Substdiengcldcr nach Proportion vcrtheilr werden. Die übrigenbeschließen, diese schon in Aarau gemachten Rcclamationcn all rolei-snäum et in^truvixlum in den ^ 'zu nehmen. Auch die Stadt St. Gallen begehrt, solle zu ihren Gunsten in den Abschied gestelltdaß sie auch eine Compaguic in dem Aufbruche für Britannien beanspruche. t>. (Zürich und Bern )die lcztcn Abschiede von Genf und Bern, betreffend die Vcrthcidigung Genfs, werden folgende Verabred« 'getroffen: 1. Zürich erklärt, diejenigen Früchte, welche cS durch einen untcrbabcndcn Vertrag auöOrt bekommen möchte, Genf abzutreten, sofern der Lieferung anderer aus Schwabenland durchwcudung dcö britannischen Gesandten versichert werde. 2. Über die Abfindung von noch mehrzur Verstärkung der Garnison in Genf habe Zürich noch nichts beschlossen und finde bedenklich, in

der Unterhaltung der Garnison vom Bunde abzuweichen. Da aber Bern eindringlich hervorhebt,^ ^

3. Vi-

zwischcn der Zeit der Errichtung dcö Bundes und dem gegenwärtigen Wcltlauf, sowie der Lage GtttfUnterschied zu machen sei, nimmt Zürich diese Vorstellungen zur Berichterstattung in den Abschied. ^Justiz betreffend soll man im Original der Convention von 1667 nachschlagen, was hierüber .worden sei. 4. Bezüglich eines mchrcrn Zuzugs zum Schuzc Genfs und der Beschirmung dcö Waat' > ^läßt man bei den Abschieden vom Januar und März 1686 bewenden, mit dem weiter» Vorbehalt, ^Etat auf eine hinreichende Anzahl Volks zu erhöhen. 5. Für die Eidesleistung der nach GenfZnsazvölkcr soll eine Formel aufgcfizt werden, daß sie sich in keinen andern Dienst verleiten lasse» ^6. Man trägt kein Bedenken, Genf die eidgenössischen Abschiede, soweit sie zu seinem Verhalte diciül)»litzuthcilcn. 7. Zürich findet die von Bern vorgeschlagene Abfindung von Repräsentanten nach b 0nöthig. 8. Die übrigen Punkte der Abschiede von Genf und Bern werden als einverstanden erklärt.