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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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August 169».

Conferenz der evangelischen Orte und Stadt St. Gallen.

Aaran. 2». August. (18 a. K.)

Staatsarchiv Zürich. Mg. Absch. Bd. kg, koi. ?S. Staatsarchiv Bern. Englandbuch Bd. U.

Gesandte: Zürich. Andreas Meyer, Statthalter; Johann Kaspar Landolt, Sckclmcistcr.

Niklans Dachsclhofcr und Samuel Jenner, beide Nenner und des Raths. Evangelisch GlaruS. FriedsZweifel, Statthalter. Schaphausen. Johann Konrad Ncukomm, Bürgermeister; Johann KonradSckclmcistcr. Appenzell-Außerrhodcn. Konrad Zcllwcger, Landammann. Stadt St. Gallc"'Tobias Schobinger, Sckelmcistcr.

». (Zürich und Bern.) Zürich und Bern verständigen sich, dem König von England die Wahl dttObersten und Hauptlcute zu überlassen. I». (Sämmtlichc anwesende Orte.) Der auf der leztcn Consir^in Aaran reksrenäum genommene Ncrcinigungstractat zwischen dem König von England und den cvi»'gclischcn Orten wird am 23. August a. K. unter Vorbehalt beidseitiger Ratification genehmigt undgewechselt. I» demselben werden die auf der Zürchcrconfcrenz vom 7. und 27. März 169» »ntcr Zill1, 2, 5, 6, 8, 9, 12, 13, 14, 15 und im Bcibrief aufgenommenen Bestimmungen nach ihrem wesentlichInhalt bestätigt. Abweichend sind folgende Punkte: Art. 4. Die Wahl der Obersten und Hauptlcntc str)dem König, die Wahl der Subalternen den Hauptlcute» zu. Die Ersazwahlcn der Obersten und Haupt ^sinv aus demjenigen Orte zu treffen, dem der Vorgänger angehört hatte. Art. 22. Wenn nach Beendig'dcö gegenwärtigen Kriegs eines der betreffenden Orte angegriffen würde, so steht diesem frei, ihre Tr»p"oder Officicrc zurükzubcrnfcn. Art. 23. Da der König der großen Entfernung wegen den Orten keine /sächliche Hilfe leisten könnte, so macht er sich verbindlich, den evangelischen Orten monatlich in Friedens6»»» und in Kriegszeitcn 24,0»» Franken Subsidicngcldcr auf die ganze Dauer des Tractats zuIm Fall die besagten Orte angegriffen würden, steht dem König frei, ihre Truppen gegen deren ^zu verwenden. Art. 27. Zwischen den beidseitigen Angehörigen ist gegenseitig freier Handelsverkehr vwredet, und es sollen beiderseits für Gebühren nicht mehr als zwei von hundert bezahlt werde». Dervon Glaruö bei Art. 4, daß die Erncucrungswahl einer Obersten- oder Obcrstlicutcnantsstcllc nicht ai>^gleichen Kanton gebunden sein solle, der sie vorher innegehabt, wird nicht zum Beschlüsse erhoben. ^sichtlich der Rcpartilion der für Großbritannien zu werbenden 4»»» Mann erklärt Bern, ohnezu sein. Zürich beruft sich auf daö Schreiben der evangelischen Orte vom 27. März, gemäßZürich 14»», Bern 16»» und die übrigen Orte 1»»» Mann zu liefern hätten. Von lcztcrnevangelisch Glarus 4»», Schaffhauscn 4»», Appcnzcll-Außcrrhoden 2»» und Stadt St. Gallen 2»» )Da man vcrmuthet, Bern beanspruche ein ganzes Regiment, so wird ihm eine schriftliche Gegcnvorp ^gemacht, während Zürich und Bern den übrigen Orten zureden, sich mit einem kleiner» Cont>»ist ^begnügen. «I. Die Rcpartilion der Subsidicngcldcr und der vicrundzwanzig Studenten wird zur Erdn'^ ^der Obrigkeiten in den Abschied genommen. «. Auf Zürichs Antrag wird beschlossen, für die ErhaltFortsczung der Kirchen in England, Schott- und Irland eine Fürbitte in die Kirchenliturgic aufzn>nh"

Zu >». De» (6ntw»rs des VereinignngStractatS enthält das Englandbnch It, toi. 2Zt, des Staatsarchivs Ber».