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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Octobcr 1687.

wand wegen dcS AnstandcS mit dem Landvogt von MendriS Hinterhalten werde. Es wird daher von s"Mehrheit beschlossen, die im November v. I. auf der Confcrenz in Luccrn besprochenen Maßregeln in Ausführung zu bringen, sofern bis um Mitte November keine Abhilfe erfolge, und indessen mit einem ncM"VorstcllungSschrcibcn an den Gubcrnator von Mailand zu gelangen. Als man hierauf am Ende des erst"'Tagö bereits von einander Abschied nahm, ging durch einen Expressen ein neues Schreiben des spanisch"'Gesandten vom 17. Octobcr ein, des Inhalts, der Gubcrnator habe auf seine Verwendung die Beschwert"'wegen des Salzes, der Pässe und der Zölle dem Magistrat zu Mailand zur Untersuchung und Bcurthcilu'Aüberwiesen und hange die Vcrabfolgung der Pension nur noch von der Rükcrstattung des vom Landeszu MendriS der Kirchcnvcrwaltung zu Parese abcrpreßtcn Gelds und von der Leistung der dem Gubcrna""gebührenden SatiSfaction ab. Da er aber vcrmuthe, die verbündeten Orte möchten etwa beabsichtigtGesandtschaften nach Mailand oder Madrid zu beschließen, so habe er ihnen nochmals vorstellen wollen, ^es vielmehr darum zu thun sei, Procuratorcn an das mit der Sache betraute mailändischc Tribunalordnen und daß cS unnüz wäre, sich nach Madrid zu wenden, weil der König nichts thuc, ohne den Berich'seiner Regierung in Mailand einzuholen. Rüksichtlich der Pension habe ihm der König unlängst geschri^"'er wolle dieselbe sogleich liefern, sobald die Kirchcnvcrwaltung zu Parese ihr Geld und der Gubcrnator s"'"SatiSfaction werden erhalten haben. Bereits sei der Landvogt durch das Sindicat dazu angewiesen wortc"'habe dieser Weisung aber keine Folge geleistet. Es hange also von ihnen, den Orten, selbst ab, "bdie geeigneten Mittel zur Hebung ihrer Beschwerden ergreifen wollen. Aus diesem Schreiben entnimmt tKonferenz die Absicht, die Stellung der verbündeten Orte immer unerträglicher zu machen; daher cntsch^man sich, auf Ratification der Obrigkeiten den Sckclmcister Dürler und Landammann Bcßlcr mit folg"'^Instruction an den spanischen Gesandten nach Chur abzuordnen: 1. Nachdem der Gubcrnator auf alle b"ihm gcthancn Schritte die verbündeten Orte keinerlei Antwort gewürdigct, falle doppelt auf, daß si"auf den Bund und die Erbcinung sich stüzcnden Klagen, gleich einem Privatgeschäft, vor dem Magistrat >"Mailand vcrrcchtfcrtigcn sollten. In dem Bunde selbst sei vorgesehen, wo bei entstandenen ConflictcN ^Recht müsse gesucht werden, und daß nicht der Magistrat von Mailand, sondern der König ihr Richer2. Die Zurükhaltung der Pension, die Spanien laut Bund schuldig sei, finde in dem Anstand mitLandvogt von MendriS keine Entschuldigung. Unter den ennetbirgischcn regierenden Orten bilden die ""Spanien verbündeten die Minderheit. UcbrigcnS habe das Sindicat in dieser Sache so scntcncirt, daß ^von Parese damit vollkommen zufrieden gewesen seien und dem Landvogt für die Rükcrstattung desselbst einen Prolongationstermin zugestanden haben. Die Zurükhaltung der Pension sei daher eineunbefugte. Im Weitem erhalten die Dcputirtcn die Weisung, die übrigen Beschwerden vorzubringendem spanischen Gesandten zu Händen dcS Gubcrnatorö vor ihrer Verabschiedung ein bezügliches Men"'""'zurük.zulassen. Vor Versendung dieses Abschieds brachten die Dcputirtcn den Bericht zurük, wie wohlw^sie empfangen worden seien, sammt einem Recrcditiv, worin versichert wurde, mit der Verweisung "" ^Magistrat zu Mailand bezüglich dcö Salzes, der Zölle und der Pässe habe der Gubcrnator die Orte kc>"^wcgS einem unzuständigen Tribunal unterwerfen, sondern ihnen nur das Recht durch die Hände derst'"^

administrircn lassen wollen, denen die Obsorge der Execution obliege. Die Pension betreffend sehe cr

ein, mit welchem Grunde sich die Orte beschweren können, ehe der Kirchenraub an Varese zurükgcgcl"" ^die SatiSfaction an den Gubcrnator erstattet sei; übrigens wolle der Gesandte sich für seine Person ^für die Orte bemühen. «. (Alle Orte außer Schwhz.) Katholisch GlaruS hat auf Verwendung