November 1686.
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«'"manu. Untcrwaldcn. Johann Wirz, Statthalter ob dem Wald; Johann Jakob Stulß und JohannLudwig Lussi, beide alt-Landammann nid dem Wald. Zug. Beat Jakob Zurlaubcn, Ritter, Ammann;^arl Hegglin alt-Ammann. GlaruS. Daniel Bussi, Ritter, alt-Landammann. F r c i b u r g. TobiasGottrau, Schultheiß; Franz Peter Vvndcrwcid, Statthalter. Solothurn. Victor Bcscnval, Ritter, Vumcr;Urs Suri, Sckclmcistcr. Appcnzell-Jnnerrhoden. Johann Konrad Gygcr, Landammann. Abt vonwallen. Franz Ludwig Rcding von Bibcrcgg, fürstlicher Rath und Obcrvogt zu Rodenberg.
»- «Alle Orte außer Schwyz.) Katholisch GlaruS kann sich mit dem sechsten Artikel des Vergleichs"ich, beruhigen, sofern derselbe nach der Auslegung der evangelischen Mitlandlcutc verstanden werden »»ige;^gleiche,, verlangt cS die Weglassung einer Bestimmung in Bezug auf Uznach und Gastcr. Das Begehren^ht dahin: In Landvogtcisachcn, welche irgendwelche Freiheiten oder Gnaden bc>chlagcn, soll nicbt derHcmciuc Rath, sondern der Rath jedes LandcSthcilS entscheiden und ein solcher Beschluß nur bei beidseitigerÜbereinstimmung Geltung haben. Die Confercnz stimmt insoweit bei, als von des Landes Hohhcit, Hrrr-
Rechten und Capitalien, deren Ertrag in den gemeinen Landessckcl fließt, nichts veräußert werdebaherigc Verhandlungen in gemeiner Rathsstubc oder an der Landögcmcindc erst verbindlich werden,»»/ ^üthc beider LandcSthcile hierzu cinftimmeir. Eine weitergehende Acndcrung >vird aber mißrathcndie Erwartung ausgesprochen, daß auch katholisch GlaruS sich mit dieser Auffassung begnüge, die dcm-Zu Baden in den gemeinen Abschied niedergelegt werden soll. Auf die andere Frage bezüglich des^paratvcrtrags von katholisch GlaruS mit Schwyz vom 2. April 1678 treten die Gesandten nicht ei»,der erste Punkt erledigt ist. I». (Alle Orte.) Die Konferenz nimmt Kcnntniß von dem BeglaubigungS-des Grafen von Govonc als außerordentlichen Gesandten von Savoycn und von dessen, zwar in.-/">i mündlich gehaltenen, nunmehr schriftlich vorliegenden Vortrage, wofür ein freundliches ErwirdcrungS-^ cm den Herzog beschlossen wird. Eine Bcwillkommung des Gesandten, der sich bei der Session>v gemeldet hat, wird nur in der Weise statthaft befunden, wenn damit ein anderes Geschäft verbundenbci»/" ^»»e. Deswegen wird einer Abordnung bchufö Bcwillkommung noch der Auftrag crtheilt, sichAi ^^^"btcn zu erkundigen, ob er rüksichtlich des seiner Zeit dem Markgrafen von Grcißy übcrgebcnenInstructionen erhalten habe, und im VcrncinungSfall ihn anzugehen, sich solche vom Hos einzu-^ welchem Ende ihm daö Mcmorial aus der Kanzlei in Luccrn zugestellt werden könnte. DerHerr» ^ diesfalls ohne Instruction zu sein lind verlangte Mittheilung des Memorials. Dem
her r> ^ Mollvndin, als gegenwärtigem Abgeordneten in Paris zur Geltendmachung der vom Jahr 1636sie», .'""bcn Ansprachen der Regimenter, soll auf sein Gesuch um Empfehlungen an den König und denGesandten in Solothurn geantwortet werden, er solle sein Geschäft bei Hofe eifrig betreiben,Gesandten neuerdings empfohlen werde; auf weiteres Verlangen werde auch in aller Orte^ ^bnig intcrccdirt »Verden. «I. Ucbcr daö im verflossenen Mai zu Schaffhauscn in Stadt undso g> ^ allgemeinen Bct- und Bußtag öffentlich auögekündetc Mandat, worin die katholische Religion^>dcr» ^ geschändet und geschmäht wird, was auch den RunliuS zur Eingabe einer bc-
^»iicl' veranlaßt hat, zeigen sich sämmtlichc Gesandte höchlich bestürzt. Entgegen einer milder»
biescr s schaffhauscn zuerst die exemplarische Bestrafung und Mortificatio» dcö leichtfertigen Verfassers»R vermessenen Schrift zu verlangen und erst nachher je nach Ausfall der Antwort weitere Schritte,
Nl^^^brcnnung der Schrift durch Henkershand, anzuordnen, wird festgcsczt, daß eine Abschrift des' übvch den, Stande Schaffhauscn zu Ehren mit Auslassung dcö dortigen Namens, auf öffentlichem