14k
October 1685,
Toggenburger verstriken könnte; sodann habe Glarus immer noch Hoffnung, daß der Abt solche Mittel a»den Tag gebe, daß man ohne fernere Kosten und ohne die geringste Vcrlezung der Briefe sich gütlich vcrständigen könne. Schließlich wird gutgcfundcn, beide Zuschriften zu entwerfen und den Obrigkeiten ^Genehmigung vorzulegen. Diese erfolgte von Seite des Standes Glarus den 15. Oktober. I». Glar>^beschwert sich, daß durch die von Tuggcn und andern Gemeinden die „Limmat" durch Fache gar zugesperrt werde, wovon nicht wenig Schaden entstehe. Die Gesandten von Schwyz geben die Versichern»^daß ihrerseits den bestehenden Urkunden nicht nur des Fischfanges und der Fache halber, sondern auchbezüglich der Aufladung der Scheiter nachgelebt werde, und daß Fehlbarc auf Anzeige hin gestraft wer?"'sollen.
Zu ». 1) Das Schreiben der beiden Stände an den Abt lautet im Wesentliche»' die BegegnifstToggenburg während der lezten Jahre haben beide Stände veranlaßt, die mit und an Toggenburg habend^Rechte fleißiger als bisher zu obscrvircn und die bezüglichen alten Urkunden i» dem Archiv aufzusuch^'Daraus habe man nun so viel an die Hand gebracht, daß es im Belieben beider Orte liege, die Erneuern»!!des toggenburgischen Landrechtes zu fünf oder zehn Jahren durch Boten oder Brief vorzunehmen.daß diese Frage vom Abt bei gesammtem eidgenössischem Stand anhängig gemacht wurde, in einer Alc'h"als wollten Schwyz und Glarus das Landrecht gleichsam wider Siegel und Brief wieder aufrichte». Gcr»^dies fordere die stricte Erneuerung des Landrcchtes von 1469 mittels Boten, damit den Orten hicrt»ü'keinerlei Nachtheil erwachsen könne. Eine gleiche Anzeige sei auch an die Mitlandlcutc im Toggcnb»^gemacht worden.
2) 1685, 23. October. Die Antwort des Abtes geht dahin: Er wolle das toggenburg^Landrccht wahr, fest und unverbrüchlich halten, erachte dagegen die Formalität bei der angesonncncn ^Neuerung als eine nie gewestc und erlebte Novität, die dem eidgenössischen Herkomme» nicht gemäß seiauch dem gesunden Verstand des Landrechts widerstreite, und erkläre daher kategorisch, daß er die angem»^.Erneuerung in der angedeuteten Form nicht vorgehen lassen könne. Rechtfertigung, warum der AbtLuccrn Rathcs gesucht hatte und in Baden fürgeschritten war. Viele Landleute von Schwyz hätten ^Hummclwald, im Nckerthal, zu Lichtenstcig, zu Schwyz beim Rößli und weißen Kreuz und in Brunne» ^toggenburgischen Unterthanen mit vielen nachdenklichen Reden zu Unruhe und Widerwillen gegen lhObrigkeit zu reizen gesucht, ihnen zur Wiedcrerwerbung unterdrüktcr Freiheiten Hoffnung und Versprechtgegeben, und sich auch theils drohlich ausgelassen, wie und wann sie in das Toggcnburg kommenNoch unlängst habe ein Rathsmittel von Schwyz den einen und andern toggenburgischen Landrath Z» »beschieden und seine Dienste zu solchem Ende, insbesondere für Abschaffung des Zolles und Ander»' »"erboten. Ob nun der Abt Unrecht hatte, von solchen Bcgcgnisscn seinen Freunden Mittheilung zu
oder ob er der unguten Früchte aus solchem Samen vorerst warten solle? Bei dieser Mitthcilung ^jedoch der Abt die Obrigkeit entschuldigt, da sie seines Wissens hierin keinen Thcil und Mißfallen an ss'tUnfugen habe, diese Bewegungen vielmehr von dem gemeinen Mann herfließen, dessen Licenz zeitigsehen wäre.
3) 1685, 29. October. Der Landrath und die Ausschüsse des Toggcnburgs crwicdernStünden, man möge ihnen als gehuldigten Unterthanen in Bezug der Landrechtserneuerung wider ^Willen des Stifts St. Gallen nichts zumuthen, sondern sie des Austrags der Sache in Güte oder mit A?in Ruhe gewärtig sein lassen. Archiv Schwyz Drei Missive bei den Abl»»d'"