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Juli 1K8Z.
Wesentlichen folgcndcrmasscn gefaßt: Nachdem alle gütlichen Mittel erfolglos geblieben, den katholischeGlarncrn das anvcrlangtc eidgenössische Recht von den unkatholischcn Standen verweigert und ihnen »evor gleichen Säzen Rede und Antwort zugestanden worden, haben wir von Städten und Ländern ^katholischen Orte sammt dem Abt von St, Gallen uns in der Schuldigkeit befunden, den rechtSbegehrcu^Theil nicht rechtlos zu lassen. Und da dem klagenden und beklagten Thcil zum Recht verkündet wordckund lcztcrcr ausgeblieben, auch die Städte Zürich, Bern, Basel und Schaffhauscn, sowie Appenzell ^äußern Rhoden und die Stadt St. Gallen sich dieses richterlichen Amtes nicht annehmen trollten, haben ^die Klagen der katholischen Glarner sattsam vernommen, welche wesentlich dahin zielen, sie werden von ihd'unkatholischcn Mitlandlcutcn in ihrer Rcligionsübung empfindlich verhindert, in Verwaltung von Gcriä'Recht und Rath zum Abbruch ihrer Souveränität unterdrückt, so daß ihnen, entgegen dem Vertrag ^1623, von der Mitregierung nichts als der Name bleibe. Nachdem wir diese Klagen begründet bcfundckhaben wir rechtlich erkennt: 1. weil man ersehen, wie seit der Religionsändcrung das Zwölfcrgcricht kwohl erschossen, so sollen die übrigen Tribunale in Civil-, Cri'minal- und Malcfizfällen nach gleichereingerichtet werden. Wo die Urthcilc zerfallen, soll der Obmann stets von des Beklagten Theil crkic5werden und gegen solchen Spruch keine Appellation zuläßig sein. 2. Ucbcr Malefizfällc unter Land'eingesessenen oder Landleutcn, so außer Landes wohnen, soll entweder das Zwölfcrgericht mit Zuzug noch zw^anderer ehrlicher Männer, in gleicher Anzahl von jeder Religion, richten, oder der Rath soll aus seinerein Gericht, jedoch mit gleicher Vertretung beider Religionen, formircn. Bei zerfallenden Urthcilcn soll dObmann aus den Rcligionsgenosscn des Maleficantcn genommen werden. 3. Aeußere und Fremde sollen ^Malcfizfällen, wie vor Altem, in gemeiner Rathstube bcnrthcilt werden. 4. Wie jeder Theil auf ^gcnössischcn Konferenzen eine halbe Ortsstimmc hat, also solle auch jeder seine Instruction absondertformtreu. 5. Im klebrigen soll der gemeine Rath, wie vor Altem, bcsczt, besucht und gehalten werden,welchem dann auch die Landschrcibcrcicn, Fiscalat und andere Acmtcr in gemeinen Vogteicn dieS-jenseits des GebirgS, nicht minder die Pfründen in gemeinen Herrschaften fürbaS crnamsct und bcsczt, ^dort die Appellationen von den gemeinen Vogteicn ausgetragen werden. 6. Die Bcsezung der LandSäi»^Landvogteien u. s. w. soll wie von Altem her verrichtet, auch alle Verträge, namentlich derjenige vonFrieden und Landbuch, insonderheit der Artikel betreffend die freie Religionsübung, auch der Vertrag ^1638 wegen der Vogteicn Uznach, Gastcr und Wcrdcnberg getreulich beobachtet werden. Vermeinte aber ^Land Glarus der andern Religion, daß es wegen der beiden Vogteicn Uznach und Gaster sich gegen Sch^zu beschweren habe, so sollen die der andern Religion, weil deswegen katholisch Glaruö gegen Schwyz »>ä^verfehlt, den Katholischen ohne Nachthcil, solche Streitigkeiten gegen Schwyz auszutragen suchen, es kö»^denn Glarus der andern Religion bescheinen, daß die katholischen Mitlandleute mit dem Ort Schwyz ^seitig in einen neuen, denen der andern Religion an ihren vermeintlichen Rechten präjudicirlichen Tractat ^cingclasscn hätten, auf welchen Fall die Katholischen verhelfen sollen, ihre Mitlandleute der andern Rclig^eines solchen Schadens zu entheben. 7. In vaterländischen Auszügen soll jeder Thcil seine Religioungehörigen commandircn, auch jeder Thcil Hintersassen und Landlcutc annehmen mögen. 8. WaS ^dahin geschehen, solle begrabe» und hicmit jeder Theil zu landlicher Liebe und wahrer Vertraulichkeit ^gemahnt sein. 9. Die Publikation dieser Sentenz wird bis auf den im gemeinen Abschied gescztrn Tcr^verschoben; sollte aber die vertröstete gütliche Vereinbarung auf diesen Zeitpunkt nicht zu Stande ko»»»^so solle zur Vollziehung geschritten werden. — Hierauf haben die Gesandten von katholisch Glarus ^