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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Juli IL8Z.

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Asiens der Evangelischen alt-Landa»»»ann Fridolin Jsclin und Landvogt HanS Peter Elincr, und seitensKatholischen alt-Landaminann Daniel Bussi und Landvogt Kaspar Müller. Auf das laut JnstruetionWellte Gesuch der Gesandten von katholisch GlaruS, ihre Angelegenheit möchte anfänglich vor allgemeiner^cssion eröffnet werden, und die ebenfalls instruktionsgemäße Einsprache der Evangelischen, daß sie vor all-gemeiner Session nicht das Mindeste vorzutragen oder zu beantworten haben, sondern nur vor den erbetenensechs Herren, wird in lcztercS eingewilligt und es haben sich dann die Vermittler mit ihren zuvor gebrauchten^Utclsschrcibcrn, Rathösubstitut Johann Kaspar Goßwcilcr von Zürich und Unterschreibe? Johann Karl^"lthasar von Luccrn, absonderlich zusammengcthan, beide Parten vorgenommen, sich auch etliche Mal hierobbemüht und die von beiden Religionen gemachten schriftlichen Aufsäzc gegen einander auswechseln lassen.

aber alle Bemühungen erfolglos blieben und die von katholisch GlaruS wiederholt begehrte Verhandlung^ allgemeiner Session nicht nur von ihren evangelischen Mitlandleutcn, sondern auch von den Gesandten^ evangelischen Orte widersprochen wurde, so hat man sich auf den Antrag der evangelischen Orte dahinEinigt, auf den 19. September eine abermalige Tagsazung nach Baden fcstzusczen. Inzwischen sollen dieeiden glarnerischcn RcligionSpartcicn nochmals zu sclbsteigcner Beilegung des Streites zusammengewiescnW. ^S. u. d. Vogteien.) »». (Die VII das Thurgau regierenden Orte.) Die Entscheidung

bcs badischcn Abschiedes der XIII Orte von Hill), Montag nach Jakobi, dahin lautend: Wenn eine"krsvn an einem Orte, ihrer Misscthat wegen, gerichtet wird, soll das Hab und Gut so sie bei sich hat,"brr unter selbiger Obrigkeit liegt, dcro heimfallcn; was aber eine Person unter einer andern Obrigkeit hatHab und Gut, soll gleichmäßig selbiger heimdicnen — gibt Anlaß zu Zweifeln, ob Gülten und untcr-bsa»dlichc Briefe der Obrigkeit, unter welcher der Hingerichtete steht, oder derjenigen, wo daö Unterpfandzufallen. Die anwesenden Orte enschcidcn sich für erstercS, nehmen aber die Angelegenheit zur"üruirung auf nächste Tagsazung in den Abschied. >»I». An GlaruS beider Religionen wird abermals einMgcs ErinnrrungSschrcibcn erlassen, die großen Auflagen der Landvögtc, deren sich nur der gemeine"terthan z» entgelten habe, abzuschaffen. (S. auch u. Thurgau Art. 121.) ««« (S. u. d. Vogteien.)

(Die VI II die Grafschaft Baden regierenden Orte.) Schwyz beharrt auf seinem schon voriges Jahrc?auptctcn Grundsaze, daß der Käufer gestohlener Waaren unter allen Umständen restitutionSpflichtig sei,"'bc>u er schauen möge, mit wem er handle. Lueern brharrt aber ebenfalls auf seinem althergebrachten, daß Einer bei dem gcschüzt werden solle, was er auf seinem Markt um rechtmäßigen Preis gekauft^ Schwyz behält sich das Gcgenrccht vor. Die Sache wird wiederum in den Abschied genommen.Iii. (S. u. Baden.) Das Gesuch dcö Ammann Zurlaubrn um Schild und Fenster in die

^thschast auf der Wart zu St. Wolfgang, ZugcrgcbietS, und dasjenige des WirthcS zum Ochsen in Zug^ snnc große Wirthschaft wird in den Abschied genommen.

Besondere Verhandlungen der katholischen Orte.

!»>»>>. (Alle Orte samm« dem Abt von St. Gallen.) In verschiedenen Eonfcrcnzen wird der Streit^ RcligionSpartcicn in GlaruS bcrathcn, wovon daS Ergebnis« im Wesentlichen bereits oben (i) mitgctheilt"rden ist. ylis aber der Vortrag von katholisch GlaruS vor der allgemeinen Session nicht angehört werden»rsird von den katholischen Orten in besonderer Berathung ein förmliches Urtheil über dieses Geschäftaber nicht publicirt, sondern bis ans die äußerste Roth geheim zu halten beschlossen. Dasselbe ist im