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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Mai lkkst.

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5" Mailand, daß allen für dcn mailändischrn Dienst geworbenen Truppen der Paß ungehindert soll gestattetwerden. Die übrigen Orte finden mit Uri diese Prütcnsion nur rüksichtlich der eidgenössische» Truppen^gründet, sofern dieselben dem Bündniß gemäß, mit obrigkeitlicher Bewilligung, auf eidgenössische Manier,wü gebührender Capitulation und nach eidgenössischen Bräuchen angeworben worden sind. Dagegen ver-wendet sich Pannrrherr Lussi für seinen Schwager, daß ihn, zur Vermeidung großen Schadens für dieZitierende Mannschaft der Paß vergönnt werde. Dabei werden aber auch etwelche andere Frricompagnienhochdeutsche Kapitulation angezogen, denen der Paß auch gestattet worden, wider welche aber replicirtuud die Conecssion nicht zugestanden worden ist.

Man fthc auch in dkr Abtheilung HerrschastSangelegcnhcitcn:

^"dgrasschast Thurga». I». Art. 5»7. Stifte u. Klöster (Krenzllugen). «I. Art. 75«. Locol?« (Utwstl).

SarganS. Ast zzz Stifte u. Klöster lPföferö). i». Art. St). Kindertheilungen.

k»lschast Baden. «. Art. tZK. Judikatur- u. tiompetenzanstände.

"lltei Liiggurus. It. Art. 7. Alig. BcrwaltungS- ». Nechnnngösache».

47.

Confercnz der Orte Uri, Schwyz lind Nidwaldcn.

Vrunnen. lS. Mai.

vandcsnrch!» ?<tiw>>>. Abschicdr.

^ Gesandte: Uri. Johann Heinrich Brßler, Landammann; Sebastian Muheim, alt-Landammann.Bwyz. Frcmz Betschart, Landammann; Franz Ehrlcr, alt-Landammann; Heinrich Fridolin Rrding,^""nhcrr. Nidwaldc n. NiklauS Kaiser, Landannnann; Landvogt Christen.

a. Der Antrag UriS, die Processioncn nach Bürgeln und Steinen, bei denen oft Exeessc im Essen und^ ei, vorkommen, abzustellen und dafür eine Procession an die TellSplattc und bei stürmischem See nachU on einzuführen, wird von Schwyz und Nidwaldcn ml referonüum genommen. I». l. Als Hauptgeschäft>»mt st, Bcrathung das harte Verfahren des GesundhcitSrathcS zu Mailand. Zu diesem Zwekr wird daS^2. aus der Conferenz zu Luccrn abgefaßte Project, wie man sich bei rntfcrntern oder nähernvon Seuchen verhalten solle, abgelesen lind befunden, dasselbe widerstreite der Convention von 1585sti nicht zum Vortheil der Orte. Man findet daher für besser, sich an jene Convention zu halten. Da^ das in dieser Angelegenheit an Zürich gerichtete Schreiben keine Antwort eingelangt ist, soll

"rn nochmals ersucht werden, von Zürich eine kathcgorischc Erklärung zu verlangen, ob sie dortseitS eS mit^ wollen, widrigenfalls wir uns selbst helfen werden. 2. Rüksichtlich der von dcn Lauisern wegen^ >h»cn abgeschnittenen Markts gestellten Entschädigungsforderung von beiläufig fünfhundert Philipp, dieZollgcldcrn abzuziehen vermeinen, sollen die Abgeordneten auf das Sindieat ernstlich nachforschen,wnc frechen und ihrer Obcrhcrren vergessenen Leute gewesen, welche mit dem GcsnndheitSrath in"> >che Cvrrcspondcnz getreten seien, um die Schuldigen unnachsichtlich zur Vergütung dcö Schadens^>)altc». «. Landammann Kaiser beantragt, die parmcsanischc Ansprache dem gesessenen Landrath vontum Entscheide zu unterbreiten. Schwyz ist ebenfalls instruirt, auf Erledigung dieses Geschäftes zuM, aber durch sclbstgcwähltc Schiedsrichter und nicht durch dcn Spruch einer Obrigkeit, indem kein