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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Mär, 168Z.

erhalten hat, gibt Anlaß zu verschiedenen Meinungen über die Beantwortung dieser Mitteilungen. Allgemeinbeliebt, die Anzeige an den Gubcrnator freundlich zu crwicdcrn und über diese Wahl ein sonderbaresVergnügen zu bezeugen, obschon nach der Ansicht von Luccrn, Freiburg und dem Abt von St. Gallen dasPrädicat Exccllenz vor Ertheilung der königlichen Genehmigung nach dem Hvfstyl nicht gerechtfertigt seiOb aber dem Markgrafen von krivclli auch unter gesammtcm Rainen soll geantwortet werden, findet mel"Anstand. Am Ende entscheiden sich die mehrcrn Orte dafür; nur Zug und Schwyz nehmen den Gegenstanduä retorenäuin, worauf dann crstcrcs Ort durch Schreiben an Luccrn der Mehrheit beitrat, lcztercs aber esbei seiner an krivclli schon crthciltcn Antwort bewenden zu lassen erklärte. I». (S. u. Thurgau.)Rükfichtlich der Anstände mit dem Gesundheitsrath in Mailand wird, nach Anhörung der Antwort diesesleztcrn vom 16. Februar a. K., ein Ausschuß von jedem Ort bezeichnet, um gewisse Punkte feftzusczc»,welche Vorsichtsmaßregeln künftig bei Kontagionösällcn anzuwenden seien. Dabei soll zur Erläuterung derKapitulation von 1585 namentlich ein Unterschied gemacht werden, ob die Gefahr in einen, der beide»Staaten obwalte, oder aber nur vom außen oder aus fremden Landen drohe. Ferner soll aus besondereMaßregeln Bedacht genommen werden, daß die Reisenden aus fremden und verdächtigen Landen nicht, wiebisher, ungehindert in die Eidgenossenschaft eintreten, das Herz derselben durchziehen und dann erst an derGrenze von Italien zur Belästigung der Orte von den mailändischcn Commissaricn zur Quarantäne ange-halten werden. Die diesfalls aufgeseztcn Punkte werden genehmigt und den Orten mitgcthcilt, in derMeinung, daß darüber bei erster gcmcincidgcnössischer Zusammenkunft verhandelt werden soll. «I. tS. »Thurgau.) v. (S. u. Baden.) 1. Einem soeben eingegangenen Bericht zufolge sind Zürich von Freiherr»von Landscc im Auftrag des Kaisers neue Eröffnungen in Betreff des Juriödictionöstrcitcö auf dem Bodenscegemacht worden; die Konferenz beschließt, die Mitthcilung derselben abzuwarten, zx. (S. u. SargansiI>. Diejenigen Orte, welche ihr Bctrcffniß für das dem Pfarrer und Dekan Schmid in Zug verabreich"Geschenk für die Rcchtfcrtigungsschrift betreffend den gottseligen ?. Marcus d'Aviano an Luccrn noch nichteingeschikt haben, werden erinnert, dem dicöfälligcn Abschied Folge zu leisten. Z. Schwyz macht den Anzug,ein gewisser Abächerli von Obwaldcn, Soldat in französischen Diensten, habe seinem Hauptmann Abybcrgungefähr vierzig Dublonen entfremdet und vor seiner Hinrichtung begehrt, daß solche aus seinem im Vater-land liegenden Vermögen bezahlt werden. Der Bcstohlcnc sei aber in Obwaldcn mit seiner Rcclamation ei»für allemal abgewiesen worden, weswegen Rath begehrt wird, was hierin für die Gebühr gehalten WerveDie Gesandten der übrigen Orte beschränken sich einfach auf Mitthcilung dessen, was bei ihnen in vergleiche»Malcfizsachcn gebräuchlich sei. Bei den einen werden zuerst die Schulden, bei den andern die obrigkeitliche»Kosten aus den Mitteln dcö Justificirtcn und erst nachher die Schulden bezahlt, k. (S. u. Luggarus)I. Schwyz bringt vor, der Angelina Gugelberg von MooS, Gemahlin ihres LandmannS Johann LeonhardBclmont, sei in ihrcitt Vaterort Chur ein Erbe zugefallen; die Abfolgung desselben werde aber an dirBedingung geknüpft, daß Schwyz hierum einen Revers für Beobachtung der Reciprocität crthcile; dieRcciprocität falle aber Schwyz beschwerlich, da man dorlseits nur Einer Religion zugcthan sei, während i»den Bünden Jedermann in der einen oder andern Religion leben könne, und bisher von leztcrcr Obrigkeitweder verbündeten »och unvcrbündctcn katholischen Orten zugcinuthct worden, einen solchen Revers einzugehenDie übrigen Orte können diese Zumuthung ebenfalls nicht billigen und erlassen, mit Rüksicht auf dieobwaltende Ungleichheit und das alte Herkommen, ein Empfehlungsschreiben an die Bundesgenossen in kh>"zu Gunsten Belmonts. i». (S. u. SarganS.) ». Uri beschwert sich über die Prätcnsio» des Gubcrnators