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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Juni 1K82,

lassen, citirt und mit der Exemtion gegen sie vorgcfahrcn werde. «. Freiherr von Stadel, Kommandant z»Konstanz, hatte vom Landvogt im Thurgau die Stellung der ausgerissenen Soldaten begehrt, was de»Gesandten unbegründet und bedenklich scheint. In lczterer Beziehung wird namentlich angeführt, daß vielesSoldaten durch List und Gewalt zum Kriegsdienst verleitet, dann noch übel gehalten und bei allfälligelBestrafung ohne Barmherzigkeit des Lebens beraubt werden, weswegen man sich durch die Auslieferung!der Blutschuld thcilhaftig machen würde. Man findet auch, ähnliche Begehren anderer Grcnzortc seien auchunterschiedlich behandelt worden, man habe namentlich bei Klagen gegen solche, welche ihren Herren dasGewehr oder Anderes entfremdet, gut Recht zu halten anerboten. Schließlich wird erkannt, dieses Geschäftin Baden wohl zu erwägen, daselbst einen grundsäzlichen Schluß zu fassen und denselben gegen alle Fürstenund Stände gleichmäßig zu beobachten. Gleichzeitig soll dann, da Herr von Stadel sich auf die Erbcinung!beruft, von den Erbciuungsgcldern und denschlimmen Titeln" gesprochen werden, welche von Jnnsbruclauö den Orten gegeben werden. «I. Rüksichtlich der von der Stadt Konstanz begehrten Auslieferung desJakob Entz von Bürgeln im Thurgau, welche mit der Pflicht nachbarlicher Rcciprocität begründet wurde,hält man dafür, daß, wie die Fehler verschieden, also auch der Stellung halber ein Unterschied sein soll !Für Criminalvcrgchcn sei die Stellung gegenseitig zu gestatten; in Malcsiz- und BlutgcrichtSsachcn hingegen!habe die Obrigkeit, wo der Fühlbare betreten werde, zu richten. Daß auf abgegebenen Revers die Stellungeines Delinquenten verlangt werden könne, sei nur für solche Fälle zu verstehen, wo der Delinquent Amgehöriger derjenigen Obrigkeit sei, unter welcher er gefehlt und von welcher er begehrt werde. « . Es wirdgemäß altem allgemeinem Herkommen als Grundsaz anerkannt, daß Erbschaften Geistlicher, welche a»weltliche Erben außer Landes fallen, dem Abzug der Obrigkeit unterworfen seien, indem den weltlichen Erbendie Immunität der Geistlichen nicht zu gut kommen könne. (S. auch u. Thurgau Art. 35t.) t. Mit Schreibe»vom 25. April hatte der Herzog von Savoycn und dessen Mutter den verbündeten Orten ein Patent über-sandt, worin sie sich zu dem Bund von 1651, in welchem der Herzog 1671 auch einbegriffen worden,eidlich erklären und verbinden, gleichzeitig aber auch von den VI verbündeten Orten eine gleiche eidlicheGegenerklärung verlangen. Dieses Patent halten die Gesandten für eine neue, der Reputation der Orbnachtheilige Form der Bundeöcrneuerung, woraus auch gegenüber andern verbündeten Fürsten nachthciligeFolgen erwachsen könnten. Es wird daher beschlossen, in frcund-bundesgcnössischcn, Schreiben an den Herzogund die Herzogin-Mutter Gegenvorstellungen zu machen, man habe erster», allerdings anhcimgestcllt, rüksichtlich der Art und Weise seiner Gcgcnvcrpflichtung zun, Bund von 1651 zu disponircn, wie cS ihm a»>gefälligsten und bequemsten sei, man habe sich aber niemals eingebildet, als sollte mit der neuen uillkeinen, Fürsten gegenüber bräuchlichcn Form der Ucbcrscndung eines Patents Alle», genug gethan sein; es si>dieses schon mit der Würde und dem Ansehen des Hauses Savoyen nicht vereinbar; bei der Einschließungdes nunmehrigen Herzogs in den alten mit seinem Vater beschworenen Bund habe man vorauögescsi,für die Erneuerung werde eine andere annehmbare Form gewählt werden, wozu die vorigen Bundesinstrumente gute Anweisung geben; man erwarte daher, daß die alten Bräuche und Herkommen, welch'beiderseits den Altvordern Lob und Nuzcn gebracht, nicht übergangen werden. Bei diesem Anlaß eröffne»die Gesandten von Schwyz, bei ihnen gehe das Gerede, als seien 1671 große Kosten angewendetworden, u», daS Jncorporationsinstrumcnt zu Stande zu bringen. Sic ihrerseits wissen nur, daß wegen derausstehenden Pensionen ein Hauptvcrglcich gemacht und jedes Ort sein Bctrcffniß erhalten habe; sie wünsche»daher Bericht, ob diesfalls etwas mehr oder öcsondcreö bezahlt worden sei. Die übrigen Gesandten erkläre»,