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März 1682.
was Luceru überlassen wird. II. Behufs Fcstsczung der kriegerischen Maßregeln werden die früher inLucern gemachten Ordnungen vom 8. März 1657, 7. März 166t und 5. October 1663, auch der Abschiedzu Wyl vom 12. November 1658 verlesen, an welchen man nichts zu verbessern findet, sondern alles nachderen Inhalt verbleiben läßt. Einzig in Rüksicht auf den Abschied von Wyl wird Schwyz beauftragt, diebezüglichen Verabredungen mit dem Abt von St. Gallen mündlich zu erneuern. III. Zug verlangtinstructionsgemäß, daß die Commandantcn abgeändert und den Orten nach gewechselt werden sollen, da sieihren Posten eine lange Zeit versehen hätten. Dieser Borschlag wird nicht beliebt, in Betracht, daß alleOrte mit gleicher Last beladen und ihre Commandantcn zu vcrschikcn haben, und daß auö einer solchenAbwechslung nur Verwirrungen entstehen konnten. IV. Im Einzelnen werden folgende Kricgömaßrcgclnfestgcsczt: Klingnau soll als wichtiger Paß, namentlich auch zur Beobachtung der Vogtei Schenkenberg wohlbewahrt werden. Der Schollbcrg wird Untcrwaldcn mittelst seines dort habenden Landvogtcs zur Bcsczungempfohlen. Dem Ort Schwyz gegenüber, welches besorgt, der Schauplaz des Krieges zu werden und vielewichtige Pässe hat, wird der Grundsaz ausgesprochen, daß jedes Ort seine Pässe selbst zu bcsczcn und seinLand zu bewahren hat; jedoch wird ihm von allen Orten nach Nothdurft bundcsbrüdcrlichc Hilfe zugesichert.Wallis soll von Lucern rechtzeitig zu bundesmäßiger Hilfe gemahnt werden. Wegen den Kosten dieserHilfeleistung, da sie laut Bund auf den begehrenden Thcil fallen, soll auf der nächsten VIlörtischcnConferenz das Weitere verabredet werden. Luccrn wird bevollmächtigt, in gcsammtcr Orte Namen an denPapst, an Mailand und an den Herzog von Savoyen, wie auch an die Bischöfe von Eonstanz und Baselzu gelangen, und sie unter Vorstellung der geleisteten Dienste und behufs Verhütung mchrcrn Unglükö zurBeihilfe aufzufordern und je nach den Umständen zu scheinbaren Feindseligkeiten zu vermögen, wodurchder Feind thcilwcisc könne gehemmt werden. Den Landschreibcrn zu Baden und in den Frciämtcrnwird Auftrag crthcilt, der Rcuß und Aare nach das Nöthigc anzuordnen und nach Umständen die Schiffewcgzuthun oder zu versenken. Insbesondere soll der Landschrcibcr zu Baden, falls cS unter der Regierungdcö jczigen zürcherischen LandvogteS zu einem Bruch käme, sich dieses lcztcrn versichern und dcS Schlossesimpatronircn. Der Landschrcibcr in den Frciämtcrn soll die Alters halben abgegangenen Feuerzeichenrestaurircn. Die Erklärung der meisten Orte, daß sie sich nicht mit Proviant versehen haben, denselben aberim Feld genugsam zu finden hoffen, erscheint bedenklich und man findet besser, ^daß jedes Ort sich wenigstensfür etliche Tage damit versehe, was Uri seinerseits verheißt. Da Frciburg und Solothurn sich dem Anscheinnach neutral verhalten möchten, sollen sie auf eiucr beförderlich zu haltenden VIlörtischcn Eonfcrcnz zurBeobachtung dcö goldenen Bunds kräftigst angehalten und von ihnen eine kathcgorischc Antwort verlangtwerden. Auch soll man sich gefaßt machen, den Krieg sowohl offensiv als defensiv zn führen, und, wenndie Parteien in GlaruS sich nicht vergleichen können, den Vorthcil nicht aus der Hand lassen. Mit demAbt von St. Gallen sollen die katholischen Orte eine Eonfcrcnz halten und entscheiden, was zu thun sei.Sofern entschieden würde, den Krieg offensiv zu führen, soll derselbe der Gegenpartei rechtlich erklärt »verde».Lucern verheißt den übrigen Orten freien Kauf und Ma^t. Rüksichtlich der Klöster und Stifte vertröstetman sich, da die Weltlichen Leib, Gut und Blut darsczcn, werden sie mit Darreichung von Proviant,Geld und Munition das Ihrige leisten; wo »öthig, soll sich Luccrn diesfalls an den Internuntius, zuHänden dcö Papstes, wenden. Der im ersten Auflauf nach Kaiscrstuhl vcrsczte Obcrvogt Zwcyer sollsobald möglich durch eine andere qualificirte Person abgelöst werden. Rüksichtlich der Looö- und Feuer-zeichen läßt man es beim Abschied von Küßnacht bewenden. Jedem Ort wird auferlegt, die Eommandantcn