28
Januar 1682.
Landammann; Franz Bctschart, alt-Landammann. Untcrwaldcn. Pclcr Entz, Landammann ob demWald; Karl Lcodcgar Lussi, Landammann und Panucrherr nid dci» Wald. Zug. Paul Müller, Land-vogt; Johann Kaspar Eugster, Sckclmciftcr.
Diese Consercnz wurde abermals durch das Glarncrgcschäft veranlaßt, und namentlich durch die vo»Zürich diesfalls aus den 18. Januar nach Baden ausgeschriebene Tagsazung. Vorerst werden zweiSchreiben von katholisch GlaruS, das eine vom 2-1. Dceembcr 1681 und das andere vom 8. Januar1682, verlesen, worin fernerer Rath zu seinem Verhalt und Mittheilung der Ansichten der Orte über dirStreitfrage der gleichen Säzc verlangt wird. Die versammelten Orte beschließen hierauf eine umständlicheErwiederung. Aus der übersandten Erläuterung ihres Vcrglcichsprojcctcs können sie nicht ersehen, daß derfragliche Vergleich katholisch GlaruS förderlich sein könnte. Die wichtigem und weiter aussehenden Punktchangen noch ganz im Streit und die Gegenpartei wird versuchen, sie durch gutwillige Nachgiebigkeit oderdurch das Mittel der gleichen Säzc durchzusezcn. Der Vertrag von 1632 und de? Friedensschluß von 165bcrstrckcn sich nicht so weit, daß diesen gemäß die gleichen Säzc als allgemeines Schicdmittcl für alle Streit-Händel angenommen werden müssen. Der angeführte Vertrag bcschlägt vornehmlich die Mitregicrung i>»Thurgau und Rhcinthal und besagt, daß in politischen Sachen die mehrcrn Stimmen gelten, in RcligionSspänigkeitcn aber die gleichen Säze. Das obschwcbendc Glarncrgcschäft hat aber mit dem damals vertragene»keine Gemeinschaft. Der Friedensschluß von 1656 begreift im vierten Artikel die Form künftiger RcchtS-übung und macht dabei einen dreifachen Unterschied, wie auf der lezten Eonfcrcnz der VII katholischen Orteschriftlich nachgewiesen worden ist; aber in dem obschwcbcndcn Geschäft, wo ein Ort in sich selbst streitig ist,Religion und Souveränität in Frage liegen und die hohen mitobrigkcitlichen Rechte des katholische», als desschwächer» Thcils, Roth leiden, trifft keiner der unterschiedenen Fälle zu. Die katholischen Orte werdendaher nicht gestatten, daß die Eidgenossenschaft in zwei Thcile gcthcilt und die Stimmenmehrheit ganz unter-drükt werde, was doch der Fall wäre, wenn man die gleichen Säze insgemein würde gelten lassen. Wen»man die Gründe der Unkatholischcn, wie man sich wohl getraue, werde widerlegt haben, so müsse mandarauf bedacht sein, nicht nur einen Beschluß auf dem Papier, sondern auch die Vollziehung zu erzielen.Sollten die Eidgenossen der andern Religion auf dem Tag zu Baden mit unerwarteten und wichtigscheinenden Gründen aufziehen, so will man diese auf eine andere Zeit ml röt'oromluin nehmen. Ei»Anzug von Uri, ob es nicht erforderlich sei, vor Bcschikung der Tagsazung sich zu versichern, ob Frciburgund Solothurn mit den übrigen katholischen Orten rüksichtlich der 'Abweisung gleicher Säzc einverstandenseien, wird nicht gut befunden, indem ein solcher Schritt als Mißtrauen angesehen werden könnte, und überdiesSolothurn unterm 16. Januar die beste Gesinnung im Glarncrgcschäft versichert habe. Endlich wird zurErdaucrung jedes Ortes in den Abschied genommen, ob es nicht zwckmäßig und klug wäre, sich auf allfälligckriegerische Ereignisse gefaßt zu halten und die Pässe zu bewachen, damit gegebenen Falls bei den Katholischennicht etwa eine Verwirrung entstehe. I». Fidel von Thür», Landhosmcistcr, trägt der Versammlung vor,?. Maurus Heidelberger sei aus dem Eonvcnt von St. Gallen ausgetreten und habe in der Stadt ZürichAufnahme und Schirm gefunden. Da er ein rechtsflüchtiger und in St. Gallen gerichtlich verschrieener Mannsei, so hoffe der Abt, eö werde demselben in Folge des mit Zürich und andern Orten habenden Burg- undLandrcchtcS der fernere Aufenthalt nicht mehr gestattet werden, und die Tagsazung in Baden, wohin dieSache gebracht werde, einschreiten. Diesem Vortrag entsprechend wird Zürich ersucht, seine Gesandtschafthierüber mit Instruction zu versehen und der Forderung des Abtes zu entsprechen. «. Auf die Eröffnung,