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Juli 1081,
zeigte sich „die Obstakcl wie zuvor, wer der Richter sein sollte," so daß man zur Ucbcrzcugung kommt, „daßdie Differenz des Richters von viel mehr Jmportanz erachtet worden, als die Causa der Parteien selbst."Endlich wird beschlossen, auf den 8. Dcccmber dieses Gegenstandes halber eine allgemeine Tagsazunganzusczcn. Gleichzeitig aber läßt man den Parteien durch eine Gesandtschaft ans der Session den Vorschlagmachen, sich in dem Gottesdienst und in Verwaltung Gerichts und Rechts zu trennen, in der Weise,daß beide Religionen im Flckcn GlaruS ihre besondere Kirche und in Civilsachcn ihre besonder» Gerichtehaben, vor welchen jeder Ansprechcr den Beklagten suchen solle. Die Abgesandten nehmen diesen Vorschlag!u1 rekerenäum, und cS wird derselbe auch in den Abschied ausgenommen, »». Ein Antrag Zürichs, in Betreffder „geschenkten Handwerke" nach dem Beispiele im Reiche eine allerseits gleichlautende Ordnung zu machen,wird in den Abschied genommen. I,. In Folge einer Beschwerde Zürichs, daß entgegen früher» Abschiedenund den Tuchschecrern dortiger Stadt crtheiltcn Briefen und Siegeln an etlichen Orten die Läden derungencztcn und ungcschorncn Tücher und Nördlingcr „Loden" zum Schaden dcö gemeinen Mannes öffentlichverkauft werden, wird beschlossen, daß die bezüglichen Abschiede bestätigt sein sollen und, wo nöthig,namentlich im bcrnerischcn Aargau, wieder pnblicirt werden, auch daß die Landvögtc in den gemeinenHerrschaften, und besonders auf den Märkten von Zurzach und Baden, auf die „Meißner" Acht geben,damit sie dergleichen Tücher und Rördlingcr Loden nicht verkaufen. Die Landvögte werden streng ver-warnt, keinerlei Dispense hierin zu crthcilcn. i. Wegen des überschwenglichen Bcttclgcsindcls macht man denwohlmeinenden Vorschlag, jedes Ort soll seine Landcskinder erhalten und diese von einem Orte dem andcrndurch Profoscn zugeführt werden. Fremde sollen über die Grenzen geschafft und im Fall des Wicdcr-bctrctens in Schcllcnwcrkc gesperrt ovcr mit dem Pranger oder andcrn Schmachstrafcn gezüchtigt werden.I«. Dem Herzog von Lothringen wird nach Innsbruck geschrieben, er möge die übungö- und vertragswidrigeZollcrhöhung auf Waarcn und besonders auf Salz oberhalb Reuti bei Brcgenz wieder aufheben. I. Schwyzbeschwert sich, daß die Kammer zu Innsbruck die Fuhr des hallischcn Salzes über Feldkirch und den Adlcr-bcrg gegen Wesen verboten habe. Untcrwalden, Zug und GlaruS untcrstnzcn diese Beschwerde und führenan, daß, wenn sie das Salz von den Contrahcntcn nehmen und durch den weitem Paß führen müssen,nicht nur der Preis sehr erhöht, sondern eine Vermischung mit bayerischem Salz stattfinde, welches für daöVieh und die Mulchcn nicht so tauglich sei. Die im Contract begriffenen Städte hingegen stellen vor, daß,wenn außer dem vertragsgemäß von ihnen zu beziehenden noch anderes Salz in das Land komme, sie ingroßen Schaden gcrathcn würden. Daher sollen die andcrn Orte entweder niil ihnen in den Vertrag ein-treten, oder, wenn sie besondere Verträge abschließen wolle», die Bestimmung getroffen werden, daß dieStädte thcilweise vom Bezug des bisherigen Quantums entlastet würden. Da aber die erstgedachtcn Ortelaut Inhalt der Erbcinung das Salz nach Belieben bei der Pfanne anzukaufen prätcndircn, wird derGegenstand allerseits in den Abschied genommen, i». Die gleichen Orte begehren von denjenigen, welcheden Getreidebau betreiben, Vorsorge gegen den gefährlichen Früchtcnanskauf. Die lcztcrn versprechen alledicösälligc Vorsorge; überdies wird den Landvögtc» in den bezüglichen gemeinen Vogtcicn strenge Aufsichtgegen Wucher mit Früchten anbefohlen. Die Gesandten von Zürich fragen an, ob cS Jemanden widrigsein möchte, wenn Zürich, im Fall ferner nöthigcr Fürschreibcn an den Herzog von Lavoyen zu Gunstender Stadt Genf wegen Einhaltung des Vertrages von St. Julie», solche im Namen der Orte, jedochunter vorläufiger Mitthcilnng des Entwurfs an Lnccrn, abgehen ließe. Ans Mangel an Instruction wirddie Anfrage in den Abschied genommen. <». Auf die Rcclamation der Stände Bern, Lnccrn, Uri, Frciburg