IX
tragen wurde, ergab es sich, daß die Kothing'sche Arbeit kaum viel mehr als einen Drittheilder Gesammtleistuttg umfaßte, nämlich die erstmalige Verarbeitung der Abschiede der gemeinenTagsaznngen und der Eonferenzen der katholischen und evangelischen Orte nach den Exemplarender Staatsarchive Zürich und Lncern bis zur Jahrrechnnngstagsazung von 1708, was allesdann später noch einer mehrmaligen Sichtung und Prüfung unterstellt worden ist. Die fürdie Bearbeitung des Abschiedewerks im Allgemeinen aufgestellten Grundsäze sind auch fürden vorliegenden Band genau beobachtet worden; insbesondere wurde alle Sorgfalt daraufverwendet, daß der hier gebotene Text den manchmal äußerst weitläufigen Originalen inBezug ans sachliche Vollständigkeit und Richtigkeit durchaus entspreche; ebenso wurden auch,so gut es möglich war und anging, alle secundären Materialien, soweit ihr Inhalt dieAbschiede selbst zu ergänzen und zu erhellen im Falle war, benüzt.
Eine wohl nicht unwillkommene Bereicherung erfährt der vorliegende Band dadurch, daßalle für die Entwiklung und den Verlans des Toggenbnrgerstrcits bedeutsamen Actenstüke,die nicht unmittelbar den Abschieden einverleibt waren, in chronologischer Reihenfolge in einemAnhange wörtlich oder auszüglich abgedrukt werden.
Der Text der Urknndenbcilagen ist den Originaldokumenten entnommen; doch ist die zeit-genössische, höchst willkürliche und fast ungenießbare Orthographie sowie die Jnterpnnctioneiner durchgängigen Reinigung unterstellt worden.
Um die Verzeichnisse der Landvögte und Landschreiber in den gemeinen Vogteien voll-ständig und richtig zu gestalten, wurden außer dem Abschiedsmaterial namentlich auchnoch die betreffenden Acten der Staatsarchive Zürich, Lncern und Schwyz (lezteres ins-besondere für die Vogteien Bellenz, Bollenz und Riviera, und llßnach und Gaster) sorgfältigbenüzt.
Wie es bei einem so umfangreichen Drukwerke fast unvermeidbar ist, sind in demText einige sinnstörende Fehler nicht ausgemerzt worden, weshalb am Schlüsse des zweitenBandes eine Reihe von Berichtigungen angefügt wird. Ebenso sind durch Versehen dieVerhandlungen betreffend die Illörtischen Vogteien Bellenz, Bollenz und Riviera, stattunmittelbar nach den gemeinen ennetbirgischen Vogteien, nach den bernisch-freiburgischen Vogteieneingereiht worden.
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