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LehenSpflicht vorzugsweise in dem Burg- und Landrechtsbrief von 1451 vorbehalten und damit der "anklebende Rcichsschirm anfrccht erhalten worden, in dem damals die vier Schirmortc noch selbst verfangen >v>"^so sei dadurch kein alter Schirm abgethan und kein nener angenommen worden. Angenommen ferner, aber "zugegeben, daß die ReichSlehen weder stntuin noch snliäitum machen, welche Regel jedoch auch ihre Äusn")"^habe, so machen sie doch unstreitig ein mvmbrum imxoiii, wie die RcichSritterschaft, die italienischenneuestens Comachio an den Tag legen. Gleichwie aber daö Stift St. Gallen gesteht, daß cö in Beziehung »K .vier Orte, und im Toggenburg in Beziehung auf die zwei Orte, unter welchen aber weder Zürich »ochein Eidgenosse sei, so werde am zierlichsten widersprochen, daß dasselbe, ein Neichsgcnossc zu sein je andersleugnet, atö daß der Ncichssteucrn halber es nicht Genosse sei, weil mit den eidgenössischen Zeiten daö ju« «udeollec^"Kulnlitos ihm por uooiüons hinterblieben. Es haben auch der Kid- und Ncichsgcnvß jederzeit einander wohlund unanstößig neben einander bestanden, um so mehr, als von Anfang an die Eidgenossenschaft selbst deingewärtig sein mußte, weshalb den» auch in allen eidgenössischen Bünden mit äußern Mächten der Kaiserund das röm. Reich sich ordentlich cpcipirt und vorbehalten befinden. Der Krieg gegen Kaiser Maximilianden schwäbischen Bund sei kein Reichskricg, sondern gegen die Erzherzoge von Österreich gerichtet gewese»/ l»Zeit, alö daö Faustrccht im Reich unter den Nachbar» ziemlich im Schwünge war, wie cö jezt von beide»wieder eingeführt werden wolle. In allgemeinen Reichskriegen habe St. Gallen mit Land und Lcnten den .befehlen getreu nachgelebt, besonders 1673 mit dem Nükruf seiner Truppen aus Frankreich. Der Abt von St. lwerde auch ii den Neichsconstitutioncn und Matrikeln der Jahre 15(>l>, 21, 45, 51, 57, 71 und 77 und ^kaiserl. Einberufungöschreiben von 1485 bis 1653 als immediater Neichsfürst genannt. Den österreichische»verein belangend, sei der Abt nicht in Abrede, darin als zugewandter Eidgcnvß begriffen zu sein, wie er " , ^der Folge nominell alö Reichsfürst nebst de» mit Mailand ehevor verbündete» Orten in dem mailändischenmitbegriffcn gewesen. Da aber anch in dein Erbverein und i» dem ersten Frieden mit Frankreich der Kaist>das röni. Reich abermals prsolvronter vorbehalten seien, werde das Reichscvlleg es Heller als das Mittagölicht st"daß keine Ursache abhanden, warum das heil. Reich nicht zugegeben haben sollte, daß der Abt von St. c'nicht nur als Eidgenoß, sondern auch als freier Rcichsfürst befugt gewesen sei, zu seinem Schuz und seiner Erh»Defenflvallianzcn zu schließe», sofern sie nur nicht gegen Kaiser und Reich laufen.
Die Toggcnburger haben mit Frankreich nie pactirt und haben daher an dieser Krone auch nichtö z« ^was ihnen jedoch einige Fürsten von St. Gallen als ei» Gnadcngcld zu Erhaltung von Steg und Weg c> "sei ihnen nie vorenthalten worden. Es sei unbegreiflich, wie Zürich und Bern vor einer Reichövcrsamn>l""st^.erlauben dürfen, den Eidgenossen ihre landhcrrlichcn Rechte und Freiheiten unalterirt zu lasse», da doch weder ge»" ^zwei Stände, noch andere Orte im Toggenburg und den äbtischen Landen weder landherrliche Rechte »" ^geringste Jurisdiction haben, die nächst Gott von niemand alö vom Kaiser und dein Reich abhängen und »^zu schüzen, nicht aber zu zerstören in der Pflicht der verbnrgertcn und vcrlandrechtetcn Kantone gelegenKaufschilling um Toggenburg sei nicht so gering^ wie angegeben werde, denn wenn man von Toggenburg » » ^was schon vor dem Raronischen Kauf von 1468 an Land und Leuten zu St. Gallen gehörte, und was von ^Freiherren von Hewen und den Edlen von Glattburg dazu erkauft worden und was St. Gallen für Schade» ^Jncorporation des Gotteshauses St. Johann erlitte», so ergebe sich klar, daß nach dem Werth damaliger .zRaron'sche Kauf theuer und überthcucr genug bezahlt sei. AuS all' dem werde das erste Mitglied des Ren) ^bis zum lezten unschwer ersehen, ob der Abt oder die zwei Stände cS seien, welche unwahrhaftcu Beschö»n»lff"^.^Einstreuungen Eingang zu verschaffen suchen. Der Abt würde sich gewiß schämen und es auch für eineund ein Sacrileg halten, einem so hoch erleuchteten Kongreß des heil. röm. Reichs bevorab wissentlich »"d ^dacht Anderes beizubringen, als was thatsächlich wahr und standhaft ist. Er hoffe daher, daß dieihn als einen allzeit getreuen Rcichsfürsten und Vasallen in äußerster seiner Vergewaltigung mit reichsconstit» 'gemäßer Anhandgehung des Kaisers nicht verlassen und damit alle andern dem Reiche drohenden schädliche»vermeiden werden.
Landesarchiv Schwhzt Acten Toggcnburg. Drukcxcmplar mit gegenüberstehendem Text d. Memorials beider Stände v. 29. Juni 1^"'
Stiftsarchiv St. Gallen: Copialband l>. l