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dehortirt, geschehen, allermasse» sie allda mit etliche» tausend Mann samint Stüken und Nlunitio» unter dc>""'dein publicirtcn Manifest l! angeführten vermeintlichen Prätcxten eingefallen, alles zu Ergreifung der Waffen !mahnt und mit Zuziehung einiger Toggeubnrger fast aller Orten mit Gewalt eingedrungen, wider den Jnh"^ ^anderiveiten von der zürchischcn Kriegskanzlci cmanirten Manifests (l großen Muthwillcn verübet, sage verükebKirchen und Bildnisse des gekreuzigten Gottes geschändet und verunehret, die Opferstöke und andere Kästen,die Kirchcnzierden ausbehalten ivorden, aufgeschlagen und geplündert, den Gottesdienst den Geistlichen gesperrt,'Klöster vccupirt und bcsezt, verschiedene Sliftönnterthancn gezwungen, es mit ihnen zu halten, denjenigen, Ü''S, fürstl. Gnaden als ihrem rechtmäßigen Herrn bereits submittirt, so hart zugcsezet, daß selbige den st. ^Oberstwachtmeister Fclber mit ütltl Mann zu Hilf gerufen, welcher aber der zürchisehen ihm weit überwogen"»habe tvcichcn müssen. Die Commandantcn hatten an fremde Untcrthanen die sub I). U ob 1" beiliegendeund Patente und ihnen zu huldigen und zu gehorchen ergehen lassen, Seine» fürstl. Gnaden und dcro Ordeuögeist"alle Einkünfte und Lebensmittel gcsperret und weggenommen und in mnnum sich der ganzen Grafschaft Togg""'Meister gemacht, also, daß Seine fürstl. Gnaden sich anderwärts hin in Sicherheit begeben müssen. Und wie
kaiserl. Majestät von verschiedenen Orten hero glaubwürdig hinterbracht wird, solle der beiden Kantone ^dahin gerichtet sein, hvchermelt S. fürstl. Gnade» zu zwingen, alles einzugehen, was sie beide Kantone wollte" ^dem Verlaut nach unter dem Schuz dermaliger Weltläufe endlich gedachte Grafschaft und das Thurgau mit ei""'zu thcilcn, inassen dieselben nicht nur die in selbigem Land gelegenen und Ihrer fürstl. Gnaden zu Constanz bStädte Klingnau nnd Kaiscrstuhl via lnoti, mit Verwerfung der ihnen dieser und anderer im Thurgau g"^ ^Orten halber angetragenen Neutralität, besezct, die fürstl. constanzischen Unterthancn der Ämter Schöncnberg,Gvttlicben und Güttingen zur Huldigung angehalten, sondern auch das Schloß Kaiscrstuhl, welches dicss"^^Reichs Boden am Rhein lieget nnd mit einer Brükc und Hauptpaß aus dem Reich in die Schweiz vergehe«'der Stadt dies Namens angehängt ist, sammt der Stadt und Schloß Arbo» an und auf des Reichs BodenOrter schier gar mit öffentlicher Feindseligkeit wegzunehmen getrachtet, dem aber des schwäbischen Kreises "»6^^.Fürsten von tragenden Amts wegen sehr klug und löblich vorgekommen nnd z» deS hl. Reichs, unseres g""' ^Vaterlands Sicherheit jczt bemelte Städte, Schlösser und die diesseitigen Grenzen des Rheins und Bode»!""ctlich hundert Manu belegt hätten. Woraus sattsam abzunehmen, was mehr gcmeltcr beider Kantone»Zug nicht allein zu Unterdrükung des Herrn Abtcns fürstl. Gnaden, sondern auch anderer Reichsständen »»b ^thancn nnd derer althergebrachten Recht und Gerechtigkeiten anziele. AUdicwcilen nun eingangs allerhöchstJhro kaiserl. Majestät daraus ersehen, daß auch auf dcroselbcn allerguädigst tvohlgemcintc Dchortationen ^gedachten beiden Städten Zürich und Bern keine Reflexion gemacht werde, so haben dieselbe der weitern .,zu sei» ermessen, durch dero wirklichen geheimen Rath und höchstanschnlichen gcvollmächtigte» Prineipalco»'""^den hvchwürdigst hochgeboruen Fürsten ccnd Herrn Herrn Johann Philipp des hl. römischen Reichs tikulo 8t. GPriester Cardinalcn von Lamberg zzormunim protvokorom, Bischof und des hl. römischen Reichs Fürsten Z"der Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs allhicr anwesende» vortrefflichen Räthen, Botschaften nndüber vorcrzählt unbefugt nnd cigenthätige Unternehmungen in vollkommenem Vertrauen ei» hcrköininlichcs >gutachten aubcgchren zu lassen, tvic solchem Unheil der Gebühr nach, wann es die Nothdurst erheische» .„gütlicher Weg, wozu sonsten Ihrer kaiserl. Majestät friedfertiges Gcmüth vokkommcnlich geneigt ist, nicht ^ .
sollte, zu beginnen scie, tvclchcS sie dann förderlichst vcrhoffe» tvolle», allermassc» Sie sich zu gesannntenFürsten und Ständen des Reichs gänzlich versehe», daß keiner obgedachten beiden Kantonen darunter einig"" ^geben, viel weniger solche zu des Reichs und der gemeinen Sach sehr »»zeitig erwekte Unruhen und .^.,11znmalen in der Zeit, da Jedermann den Frieden und Einigkeit i» der Christenheit verlanget, gutheiße»,zu Handhabung der dabei obwaltenden klaren nnd unstreitigen Reichslehcnbarkcitcn und Gerechtsamen das " ^dargcgcn mit Ihrer kaiserl. Majestät standhaft vorzukehren bedacht sein werde, die inzwischen des Herr» ' ^St. Gallen fürstl. Gnaden von obtragcndcn kaiserl. Amts wegen ernstlich verboten, sich mit Zürich undden widerspenstigen toggcnburgischen Untcrthanen in einigen Vergleich, der zu Nachtheil gcmeltcr kundbare'nnd des Reichs Lehenrechtcn in und über die Grasschaft Poggenburg oder sonsten gereichen könnte, wede>noch gezwungen in einige Weg einzulassen. Jhro kaiserl. Majestät habe» auch einmal des schwäbisthe"