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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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bei Gnaden und ihre» toggenburgischen Unterthanen entstandenen Streitigkeiten benachrichtigt worden, esxj»^.^^^gcnvssenschaft dahin veranlaßt und erklärt, daß sie dieselbe durch gütliche Nüttel und Wege, jedoch ohneichcn Kaisers und Reichs dabei waltenden kundbaren Lehens- und andern Rechten Nachtheil beigelegt

Acd' worauf benannte beide Kantone sich nebst ihren Nidgenossen beiderseitiger Religion alsogleich der

eingenommen; dcöhalbcn auch »nd mit denselben sowohl als mit dem kaiserlichen Botschafter in der»Ig ^ öfter» confcrirt und einige Praliminarpunkte bereits abgeredet gehabt; nachgehends aber im Jahr 1709,die katholische» Mitmediatorcn der sul) U. ch. hier beiliegende Vorschlag zum gütlichen Vergleich geschehen,

Ha»' ^ ^^^nshandlnng ans einmal abgebrochen und von der Zeit an die widerspenstigen toggcnburgischcn llntcr-^sdck/'^'"° öffentlich dahin angereizet, daß selbige allein S, fürstl, Gnaden als ihrem LandeSsürsten schuldigen^bri p > Gehorsam ans einmal ans die Seiten gcsczet und anfänglich die derer unstreitig gebührende hohe^da»n^ eigenmächtiger Anstellung independenter so Criniinal- als Eivilgericht völlig nmgekehret und vernichtet;

hernach verschiedene Violenzicn gegen das Gotteshaus St. Johann und sonstcn auszuüben angefangen,diel ^ ^egnehmung der toggenburgischen Schlösser unter vertröstender Hilfe gedachter Kantone ungeschent ange-»»g > .^ken, Es hätten daher allerhöchst ernannt Ihre verblichene Römisch kaiserl, Majestät höchstseligster Gedächtnis;die /. ^'er ^^„zc Eidgenossenschaft stets getragener Milde und zu Erhaltung ihres Ruh- und Wohlstandes

ZȊd' e ^ ^^ch- und bernische Kantone mittelst eines an selbige unterm 21. Martii 1710 erlassenen Reskripts^be>, ernstlich dehortirt, gedachten ungehorsamen toggenburgischen llntcrthancn darunter, wie selbige vorge-

^iej' Hand nicht zu bieten, sondern vielmehr in den Schranken unparteiischer Mediatoren zu bleiben und ihre

tr» ' dahin anzuwenden; sich auch mit vorbcsagtem Botschafter, der zu solchem Ende alles Ersprießliche mitbeizu-

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"Uthin der Rnhstand und Einigkeit in der Grafschaft Tvggenbnrg allerseits hergestellt werden möchte,^rassch den beiden Kantonen die Antwort bis auf den 12. Jnnii selbigen Jahres, da entzwischen gedachter

^ ^^llgenburg llntcrthancn des Herrn AbtcnS zu St. Gallen fürstliche Gnaden zuständige Schlösser Jbcrg,vers^^"'dach »nd Lütisbnrg de» 4. Mai gewaltsamer Weise sich bemächtigt und selbige mit Mannschaft besczct,'stirer ""d darinnen diese tnmnltnantc Unternehmung zu entschuldigen und zu berechtigen, dabei auch weiland^tifir'.^^' ^">estät die unterdessen bcschehene Occupatio» gedachter Schlösser auf eine ungebührliche Art zuAlleres entblödet, mithin zu erkennen gegeben, daß nicht leer gewesen, wessen oberwähnte toggenburgischc

s vorberichtetermassen verlauten lassen; und vbwvhsen weiland Jhro kaiserl. Majestät llrsach gehabt

^eff ^ beiden Kantone unziemliches »nd ungerechtes Verfahren gebührend zu ahnden und es der ehrbare»

der ^ .^"lachen, so hatten dieselbe dannoch Ihrer weltbekannten großen Güte »ach durch den Botschafter invy» ihnen eine gründliche wohlmeinende Vorstellung thu» lassen, mit abermaliger gnädigster 'Abmahnung

gcdc,^"^"'uern A»hczn»gen und wiederholten Gcsinne», sie möchten ihr Anstell und Rath dahin vorkehren, daß^iglie/ ^kösser e'0» den Unterthanen fördcrsamst cvacuirt und des Herren Abten fürstl. Gnade» cingeranmet,«»kr/ ^ ^ediationöofficia wieder zur Hand genommen, widrigenfalls Jhro kaiserl. Majestät dargegcn dero darbeiki>is^"^"k>er kaiserlicher und des Reichs lchenbar- und (anderen) 'Rechten halber von obhabendcn allerhöchsten^ Obliegenheit wegen das bchörigc vorzukehren bemüßigct sein würden. Wie wenig aber auchschart beiden Kantonen geachtet und was von ihnen damals schon im Schild geführt worden, könnte jederbr»^i"'ichc a„g von Zeit zu Zeiten sich weiters geäußerten und nnnmehro dahin ausgc-

^genthätigen, besorglich sehr weit aussehende» Unternehmungen urthcilen, gestalten, als hie vermerket und^dcx ^k)eil der unruhigen toggenburgischen Unterthancn zweifelsohne ihren bisherigen Unfug »nd gedachter

""kvne darunter verborgenes eigennüzigeS Absehen erkennende, aus eigenem 'Antrieb sich bei Ihrer fürstl.^^ksa>/^ '^em rechtmäßigen Landesfürstcn angemeldet, und angclaffcn zu vorige» schuldige» Pflichten und

>l»j> ^^k)lt wäre, vertraulich zu vernehmen, ans daß die streitige Sache gcsainmtcr Hand, der Billigkeit nach,we Präjudiz der kaiserlichen und des Reichs, auch sonsten eines Jeden Gerechtsamen, in der Güte förderlich

"/^ten z>, wollen, und besorget, daß diese» die übrigen nach und nach folgen und steh gleichmäßig begneme»^ ttwelcher friedhäßiger Leuten, wider vieler ihrer Mitrathsvcrwandten Meinung den jähen EntschlußGrafschaft Tvggenbnrg mit gcwaff»eter Hand selbst zn überziehen; I"e» Monats, ungeachtet der kaiserliche Botschafter in der Schweiz sie bei ihren