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Hiezu scheint der von der Hand des alt-Statthalter Ccberg geschriebene Entwurf der Rede, welche die lnce>>u^Gesandtschaft an der Landsgenieindc Schwyz vortragen sollte, zu gehören. Beigefügt ist ein sorgfältig ausgearbtt ^Memorial über die unrichtige Stellung von Schwyz in dem Toggenburgcrstrcit, Das Schriftstük beginnt^können die katholischen Orte nicht fassen, wie die Sachen bei Euch müssen angesehen werden; denn gcwisi ist,versteht ihr Landleute nicht, was ihr verstehen sollt, oder ihr wollt es vielleicht nicht wissen. Dann schreit^Schriftstük zur Beantwortung von folgenden Fragen: l. Sucht Ihr nicht durch das Landrecht von 1440, baß
Eueru Nöthen die Mannschaft im Toggenburg Euch soll zu Hilfe ziehen? 2, daß Ihr der Richter seid, wen»
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auf Euch Recht bietet? 3. daß die Toggcnburger Euch beholfen, bcrathen und gehorsam sein sollen? 4, daß ^andern Schirm suchen, noch Landrecht machen mögen, ohne Euere Gunst, Wissen und Willen? 5. hat ma»nicht versichert, das Geschäft gehe die Religio» nichts an? 6, hat man Euch nicht versichert, die Toggeu^"werde» treu an Euch bleibe»? 7, habt Ihr nicht die Meinung, es soll bei denjenigen Sprüchen undverbleiben, so Euere Altfordern wegen der heiligen Religion aufgerichtet und die katholischen Orte Euch mit dem .erhalten geholfen haben? 8, hat man Euch nicht gesagt, daß der Eid des Landrechts allen ander» Eiden9, habt Ihr nicht in Euerm Archiv Siegel und Briefe, Zürich entziehe sich auf ewig den Tvggenburgcrn? ^man Euch nicht versichert, wenn in Toggenburg Streit über die Religion entstehe, so könnt Ihr darin Pvr . ,sprechen? ll, haltet Ihr vielleicht dafür, es sei Euer Glük und Heil, wenn Ihr den 1419, Brief oder dasBauernlandrecht schirmen und dabei bleiben könnt?
Landesarchiv Schwyz: Acten Togstenburg-
1798, 26, Februar. Die Landsgenieindc von Schwyz beschließt: l. Der Landlcute Landrecht imbürg getreulich zu halten und dasselbe als mit höchster Beschwerde und Krieg erworben, mit Leib, Gut ^zu Erhaltung der katholischen Religion und zu des Vaterlandes Nnzen zu schüzcn; auch habe man beider dem besagten Landrecht zuwiderlaufende» Siegel und Briefe jene, so rechtmäßig und in allen Treuenworden, niemals gemeint, 2, Da man Hoffnung hat, daß man unter den vier interessirten Theilen auf dem ^ferenzwege doch noch in Freundlichkeit eins werden könne, soll der gesessene Rath ermächtigt sei», Zeitdieser Besprechung festzuseze». Kann mit dem Abt keine Vereinbarung getroffen werde», so soll mit Glarnseine neue Beschwörung des Landrechts vorgenommen werden. Bei dieser Beschwörung soll eine gründliche
suchung der Neuerungen im Toggenburg stattfinden, namentlich soweit es die Religion betrifft, 3, AlleSchmähungen und Beleidigungen werden einander verziehen und der Eifer gegen einander soll abgetha»um dies aus wahrem Herzen desto besser thun zu können, wird eine Wallfahrt nach Einsiedeln beschlossen; Eman sich dabei in Einsiedeln befindet, soll kein Wein getrunken werden, 4, Wird man mit St, Gallen ^- z»oder aber nicht, so steht es der Landsgemeinde frei, eine Untersuchung über den ganzen Verlans des ^ , Ochsteveranstalten, 6, Der vom dreifachen Landrath eingesezte toggenburgische Ausschuß wird aufgehoben, 6, D>e ^Landsgemeinde tritt in vierzehn Tagen zusammen, wenn man sich bis dahin mit St, Gallen vereinigen ka»N)aber das Landrecht wieder beschworen werden, versammelt sie sich erst in vier Wochen,
Landesarchiv Schwyz: Protokoll der Landsgenieindc I, ^
ÄZÄ. 1798, 28. Februar, Lucern an Zürich, Da Schwyz auf die Zeit vom 11, März, wo diewieder zusammentreten sollte, Landsgcmeinde haben wird, ersucht Luccrn um Vertagung der crstern, was
wirklich geschieht, Staatsarchiv Lucer»: Acten Toggenbnrg, tsonccp
Äij.'j. 1798, 26, März. Bericht von Sekclmeister Rüdlingcr an Zürich über die Abordnung der die
Toggcnburger Bvllinger und Maggion nach Schwyz. Die Instruction war, abzulehnen, daß die Katho >1 >Schuld nicht allein tragen, daß es im Tvggenburg zwischen beiden Religionen also hergehe; ferner abzulch"etwa die drei dorthin gereisten katholischen Geistlichen wider den katholischen Landrath ausgießen
die Lediglassnng des Landwcibcl Gcrmann zu betreiben. Man habe gefunden, daß in Schwyz wohl >o böffseien als in Toggcnburg, Als Vollingcr Audienz verlangte, sei er gefragt worden, ob er der lnthcrilche
sei. Die Deklaration steche allen miteinander in die Augen; man möchte den Toggcnburger» die Sache wo /
wenn sie nur nicht von beiden Ständen hergekommen wäre. Die Toggcnburger sollen gedenken, wie i/