2382
an einigen Orten kein Gericht noch Recht mehr verwaltet; endlich sei Poggenburg aus dringenden Ursachen gcm'tl)>ibeine Landsgemcindc zu halte». Zürich thcilt diese in Schrift vcrfasitc» Beschwerden an Bern in Bcgleli ^folgenden unmaßgeblichen Gutachtens mit! l. Die Toggenburger sollen bei der nächsten Landsgemcinde die Geists,zum Entschlüsse veranlassen, die Ehen auch ohne solche Conscnsschcine einzusegnen; geschehe dies, so werde esdabei verbleiben, besonders da diese Bcwilligungsschcinc den toggcnburgische» Freiheiten schnurgerade zuwiderl»"»und eine lcibeigcnschaftliche Observanz infcrircn. Wenn dies aber nicht erhältlich wäre, solle ToggenburgProtest bis zum Auötrag des Streites seine Verlobten solche Zcddcl noch nehmen lassen. 2. Es erscheine l» ^daß die Toggenburger die fürstl. Beamte» zur Ernennung der dem Abt zukommenden Zahl Richter anhalte»auf dessen Abschlag die alten sürstl. Richter bleiben lassen, dagegen die dem Land zustehenden Richterwahlenziehe» und zu den ledigen Ammannstcllen die Vorschläge machen und im Vcrwcrfnngsfall durch das Loo^Wahl schreiten. 3. Die vorhabende Landsgemcinde werde nicht gemißbilligt, sondern solche in möglichst besehtForm zu halten freigelassen, damit die Vorgcseztcn über ihre bisherigen mehrjährigen Verrichtungen Bericht erst» "die erforderliche Instruction zur nächsten Jahrrechnung empfangen und solche und andere vor dem Landrath »tractable Geschäfte erledigen können.
Staatsarchiv Bern: Toggenburger Bücher LI!. 451. Die Beschwerdeschrift daselbst 483, u. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenbnrg-
11t!. 17M, 1l>. April. Zürich macht im Namen der evangelischen Stände evangelisch Glarus ausim»'^^was für ein den toggenburgischen Freiheiten und besonders dem evangelischen Rcligionöintcresse naclsth" ^Schreiben Schwyz an den Abt von St. Gallen projectirt habe und ersucht, dazu nicht Hand zu bieten, sondR'trachten, daß in der Gegenerklärung an den Abt, neben dessen Gerechtigkeiten, auch die Rechte der Tvgge»b"^gemäß ihrem alten Landrecht aufrecht und vorbehalten werden, wogegen die evangelischen Orte in etwa andringtVorsallenheitcn ihren hilflichen Rath und That anerbiete».
Staatsarchiv Bern: Toggenburgbücher LI!. 455. (Zürcher Abschrift.)
117. 17M, 12. April. Bern an Zürich. Das an evangelisch Glarus abcrlasseue Mahnschreiben wirdheißen und auch die den Toggcnburgern ertheilte Wegleitung gebilligt.
Staatsarchiv Zürich: Toggcnburgeracten. (Original.)
118. 17M, 1ö. April. LandSgcmcinde der Toggenburger zu Wattwyl. Es ist Folgendes verhandelt ^l . Di e Landleu tc erneuern gegenseitig den Landseid. 2. Im Namen des Abtes protestircn die Vögte auf Schwarz" ^und Jbcrg wider die eigenmächtig veranstaltete Landsgemeinde und wider die Beeinträchtigung der
Abtes, schlagen wider diese und allfällig andere Handlunge» Recht vor dem zuständigen Nichter vor, unddabei die Landleute, daß der Abt sie bei allen Freiheiten, welche sie bei Antritt seiner Regierung besessen, schifte» ^ ^Die Gemeinde erwicdert, sie wolle dem Abte alle billig zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten in dem MindernMehrern lassen, sie seien und heißen, was sie wollen, dagegen haben seine Abgeordneten bei Verhandlung der eigc» ^Landesangelegenheiten abzutreten, da keiner streitenden Partei zuzumuthe» sei, ihre Beschlüsse betreffend dasim Streite in Gegenwart der Widerparte! abzufassen. In Abwesenheit der Abgeordnete» ist dann Folgendesund ihnen hernach eröffnet worden: Die gemeinen Landleutc haben seit fünf Jahren um Gericht und Recht vor >gebührenden unparteiischen Gericht geseufzt und alle ihre Handlungen, wie jczt noch, auf dessen Urthcil » ^ ^Dem Abte werde von Landcöwegcn heiter zugesagt, daß man sich vor einem »»parteiischen Gerichtedaselbst erwarten wolle, was recht sei; das Land verlange zu vcruchmen, was für ein Gericht vorgeschlagen ^Die Abgeordneten des Abtes verblieben dann bei ihrer Verwahrung. 3. Der Landsgemeinde wird über de»
Lauf des Streites seit lezter Versammlung Bericht erstattet, so über die Cvnferenz in Einsiedeln und die Vcrha»^'^der lezten Tagsazung. 1. Mit Ausnahme der hiezu beauftragten zwei Schreiber wird Jedermann beiverboten, die Verhandlungen gemeiner Landleutc in Gemeinden und Rüthen aufzuschreiben, da leztcsunbegründeter Berichterstattung nicht wenig Ungemach erfolgt sei. 3. In der streitigen Landcssachc wird de> ^rath ermächtigt, unter Vorbehalt der Rechte des Landes und auf Hinterstchbringen an eineInstructionen zu geben. 6. Die Einholung der Bewilligungsscheine für Hochzeiten wird bei fünfM i,nverboten. Gegen Geistliche, die sich nicht füge» wollen, hat der Landrath einzuschreiten. 7. Die vierG»»»"