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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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82, 1704, 9, Februar, Schwyz und GlaruS an Zürich. I» Erwiederung auf das Schreiben des Abts28. Januar spreche» die beiden Orte ihre Verwunderung über die Bedenken und Verzögerunge» des Abtes >» 'der den Handel mir Umgehung des I Vörtigcn Schirms von Anfang an an die Tagsazung ziehen wolle. St. Msuche beide Stande offcnbar ab der wahren alten Straße, die Burg- und Landrccht dictirt, zu jagen, um sich A"'mit Ausweichung derselben einzig in widrigen Vorfallcnheiten ans daö, was vielleicht ein politisch-fremdauöländüGeist in itinischcr Einöde cum lnoo ersinnt, süssen zu mögen. AnS der Ablehnung des Abtes müsse >»»" ^wahr halten, was jüngst ein gewesener st. gallischer Beamter gesagt, sie wollen das Geschäft noch in größere 0fusion kommen lassen, zweifelsohne in der Hoffnung, in dem Trüben zu fischen, was in dem Glaslauternzu erhaschen sei. Beide Stände suchen nur, was ihnen von Rechtswegen gehört. Wen all" diese zumzielende» Versuche keinen Verfang nehmen, seien die beiden Orte genöthigt, dem tvggenburgischen Landrcchte ex«»»» ^mit Regel und Maß seine Vollkommenheit zu verschaffen. Es wird daher nochmals eine Conferenz der IVorte verlangt, um so mehr, als diese Kenntnißnahnie von den Beweisen bei nächster Tagsazung in Solothur» 'möglich sei, da auch das Land Tvggenbnrg mithandelndcr Thcil und ein Theil der Urkunden in seinen Händc»

Staatsarchiv Ziirich: Acten Toggcnburg.

8!!. 1704, 13. Februar. Der Abt von St. Gallen ordnet seine Näthc Georg Wilhelm Ringk vonstein und Baron Galt Anton von Thür» nach Lucern, Bern und Solvthnrn ab, um daselbst die Gründe a» .

andcrzusezen, warum er die Untersuchung des streitigen Landrechtes im Toggcnbnrg den von derbezeichneten Ständen Zürich und Lnccrn allein nicht überlassen könne.

Staatsarchiv Bern: Toggcnburger Bücher IM. 29. Staatsarchiv Lucern: A. a. D-

84. 1704, 20. Februar. Solothnrn stellt dem Abt seine Ortsstimme dahin aus, er möge sich >»Streite beliebig um willkürliche Orte oder Richter umsehen oder aber sich des gemeinen eidgenössische»Schelsen, sofern die Burg- und Landrcchtc nicht schon zum Voraus den zuständigen Nichter bezeichnen.

Staatsarchiv Bern: To^euburger Bücher Iii'.. Ü5. (Abschrist von Solothurtt.)

85,. 1704, 1. März. Bern an Zürich. Nachdem eine Gesandtschaft des Abtes, bestehend in GeorgRingk von Baldenstein, Landeshofmeister, und Freiherr Gall Anton von Thür», Obervogt zu Nomanshor», ^Rath von Bern über die Rechtsstellung des Abtes im Toggcnbnrgcrstrcit Eröffnungen gemacht, erachtetkönne der Abt von dem gemeinen eidgenössischen Herkommen nichtverschalten" und nur an die von seinenvorgeschlagenen Orte gebunden werden, vielmehr müsse ihm freistehen, nach Belieben sich um willkürliche eidgcm'"Orte umzusehen und sich des eidgenössischen Rechtes zu behclfcn, sofern Burg- und LandrcchtöbricfeVoraus den Richter bezeichnen. Der Abt sei durch dessen Beisiz in den Tagsazungcn und Verhandlungen ^nössischcr Geschäfte, durch seine Auszüge und Veranlagungen und als Mitglied des eidgenössischen Schi''»' ^allzeit als Eidgenosse angesehen worden; so befinde er sich auch in dem Erbverein, im ewigen Bunde mit » ^reich und andern Allianzen. Bern wünscht daher, daß der jezige Rechtsstand von keiner Partei irgendwie scuwerde.

Staatsarchiv Bern: Deutsches Missivcnbuch 37. ?- ^

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8C». 1704. li. März. Lucern meldet Zürich, es habe der Gesandtschast des Abtes von St. Gallen uheutigen Rathösiznng keinerlei bestimmte Zusagen gemacht, da es sich dermalen noch nicht um Austrag desburgerstrcits, sonder» nur um die Bestellung des Schicds- oder Richteramtö handle. Dies möge »»Tagsazung erörtert werden; inzwischen rätst Luccr» an, die Stände Schwyz und Glarus zu ermahnen, >»'mit allen und jeden Thätlichkeiten einzuhalten.

Staatsarchiv Ziirich: Acten Toggcnbnrg