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tumnltuoscn Verlauf der Landsgemcinde in Schwyz und de» Miß-öbtischen Abordnung dahin, siehe den ausführlichen interessanten Bericht deS Gesandten Franz DicthelinWißmamn
Stiftsarchiv St. Gallen: Toggcnburgeracten, Null. 85. 5n.se. 54.
es 21. Mai. Der Abt an Landammann, Rath und gemeine Landlentc zu Schwyz. Der Abt würde
hart ^ Zeitverlust betrachten, des Nähern anöeinanderzusezcn, daß nichts Anderes, als die von Schwyz so^""kig verlangte und schließlich aus Rcligionsinteressen bewilligte und nunmehr mit Mühe und Kosten eröffnete^ liknstrajst durch den Hummelwald die st. gallische» landesherrlichen Rechte und den Ruhestand in der Grafschaftsolche weltbekannte Verwirrung und den Abt damit in so gefährliche» Schaden und abgenöthigteZ^.^^ttcllung versezt habe. Unter Berufung auf die in gleicher Angelegenheit am 11. Mai 17112 erlassenelcr ehalte er sich, mit weiter» Umständen diese Behauptung zu erhärten. AlleS, was je einem Stande^ ' ^»osscnschnft und der ganzen Welt sonst unerträglich gewesen wäre, hätte den Abt nicht zur Ungeduld oder^ ^wegen können; denn er habe sich ans die zahlreichen bei Händen habenden schriftlichen Zusagen von^thol^ besonders ans den von den Vorfahren in das Gcmüth »nd Geblüt der Schwyzcr gebrachten alt-
vertr"' " der Religion und Zuneigung zu der Gerechtigkeit verlassen und sich nichts Mehreren und Sicherenbaß Schwyz den Abt laut geschwvrnem Landrecht im Toggcnburg vor den Anmassungcn jeglicher^estiu" retten und beschirmen würde. 'Nun aber müsse er mir erstaunter Wehmuth und unverhoffter
w'ruehmen und sehen, was Schtvyz ans unbegründete, eitle Vorgaben hin am 111. Mai an offener Lands-g^'^^°rgcnomme» habe, wie daö von den st. gallische» Abgeordnete» an Landamman» und gesessenen Rathde» Nu ^"^'Hen, sich nicht zu übereilen, außer Acht gelassen, die erhobene» Protestationen und Vorbehalte in^ests geschlagen und jene, die heiligsten und zartesten Siechte deS Stiftes verlezenden Beschlüsse gefaßt wurden,st^^.^were Begebnis, müsse um so mehr in Verwunderung sezcn, als jener LandSgemeindcbcschlusi troz des"Wf d' ^ ^wrbotcnen Gcgenberichts, ja ohne Anhörung und Ablesung der in Schwyz liegenden Urkunden, directiöi>»x^ ^"^Wbnng dieser Siegel und Briefe und auf Abbruch und Nachthcil des Landrechtes abziele. Der Abtbdcin ^^^hcit nicht fassen, daß Schwyz ihm als einem katholischen eidgenössische» Stand absein würde, waSMann von natürlichem Rechte wegen gebührt, und sich also unerhörter Dinge mit einer SchlnßnahmelHm s ' welche Siegel und Briefe aufhebe und ungültig mache, was zweihundcrtundvicrunddrcißig Jahr ohne^ 5" Recht bestanden und beschworen und beidseitig beobachtet worden. Überflüssig sei die Erinnerung,»y, d/ Respcct, Ehre und Liebe zu Schwyz dem seit hnndcrtsiebzig Jahren her wiederholten Anwerbt»
..^'""welwaldstraßc endlich Willfahr gethan, und daß er alle gefährlichen, heimischen und fremde»lelveis 6" Aufwiegelung seiner Untcrthanen und Vereitlung jener Absicht in eidgenössischem Vertrauen^ristlA ^^'3 eröffnet, und in der Sache nie anders verfahren und fortgeschritten sei, als mit Anrufung des^ilcw Landrccht vorgesehenen Rechte und nach verpflogenen gütlichen Conferenzcn und Berath-
^ ,„gsse befremden, daß Schwyz dem Abte weder Ziel »och Zeit gab, um sich
^ichicd^ ichst», weder Siegel noch Briefe einsah, und sich ohne alle Rüksicht auf die Abtei für jene Partei6l»rl/ ' welche sich der Abt schon vormals gütlich und rechtlich erklärt hatte, unter dem Anerbieten, zuralz deren Tendenzen gute Gründe beizubringen. Die Bcgcgniß zu dieser Zeit falle um so beschwerlicher,
^ der a» den eidgenössischen Grenzen stehenden fremde» Kricgstrnppen wirklich im Begriff stehe.
Zech>, "^whinen für seine Lande und Leute, und damit für die ganze Eidgenossenschaft zu treffen, und so diehvlj^ ^ seien, „in sich »ach erheischender Nothwcndigkeit der andern Sache anzunehmen. Gemäß wiedcr-z», ^ "sicherung gestehe der Abt willig und ohne Widerspruch die Landrcchtscrncnerung auf Zeit und Weileloch ^ wwyz ts ,n Erwägung der gegenwärtigen gefährlichen Zeitkäufe in und außcr dem Lande für gut finde,Sinne, daß es in bisheriger Form und Gestalt geschehe; denn nie könnte der Abt gedulden, daß dieseliest, ""Ü i" Gemäßheit des leztcn Landsgemeindcbcschlusscs beschworen werden sollte, indem das Stift gegenÄllxz Zumuthungcn unter allen Umstände» entschiedene Stellung nehmen und zu Behauptung seiner Rechte^ia» müßte, was Gottes Güte in des Abtes und Gotteshauses Geist, Kräfte und Wissen gelegt hat.
varte, p^ß Schwyz diese in bundesgcnössischcr Offenherzigkeit gegebene Darstellung als ans wahrhaftigem
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